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EuGH, 03.12.1974 - 33/74

Daten
Fall: 
Van Binsbergen
Fundstellen: 
EuGH Slg. 1974, 1299; NJW 1975, 1095
Gericht: 
Europäischer Gerichtshof
Datum: 
03.12.1974
Aktenzeichen: 
33/74
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Centrale Raad van Beroep (Niederlande), 18.04.1974 - WW 1972/160
Stichwörter: 
  • Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr, Freier Dienstleistungsverkehr.

Leitsätze

1 . JEDENFALLS INSOWEIT ALS SIE ZUM GEGENSTAND HABEN, ALLE DISKRIMINIERUNGEN DES ERBRINGERS DER DIENSTLEISTUNG AUS GRÜNDEN SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER WEGEN SEINES AUFENTHALTS IN EINEM ANDEREN ALS DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE LEISTUNG ZU ERBRINGEN IST, ZU BESEITIGEN, HABEN DIE ARTIKEL 59 ABSATZ 1 UND 60 ABSATZ 3 UNMITTELBARE WIRKUNG UND KÖNNEN INFOLGEDESSEN VOR DEN STAATLICHEN GERICHTEN HERANGEZOGEN WERDEN.

2 . DIE ARTIKEL 59 ABSATZ 1 UND 60 ABSATZ 3 DES EWG-VERTRAGS SIND IN DEM SINNE AUSZULEGEN, DASS NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN DURCH IM STAATSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES ANSÄSSIGE PERSONEN NICHT DURCH DAS ERFORDERNIS EINES STÄNDIGEN AUFENTHALTS IM INLAND UNMÖGLICH MACHEN KÖNNEN, WENN DIE ANWENDBAREN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE ERBRINGUNG DIESER DIENSTLEISTUNGEN VON KEINER BESONDEREN VORAUSSETZUNG ABHÄNGIG MACHEN.

IN ANBETRACHT DER BESONDERHEITEN DER DIENSTLEISTUNGEN DÜRFEN JEDOCH DIEJENIGEN AN DEN LEISTUNGSERBRINGER GESTELLTEN BESONDEREN ANFORDERUNGEN NICHT ALS MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR ANGESEHEN WERDEN, DIE SICH AUS DER ANWENDUNG DURCH DAS ALLGEMEININTERESSE GERECHTFERTIGTER BERUFSREGELUNGEN - NAMENTLICH DER VORSCHRIFTEN ÜBER ORGANISATION, BEFÄHIGUNG, BERUFSPFLICHTEN, KONTROLLE, VERANTWORTLICHKEIT UND HAFTUNG - ERGEBEN UND DIE FÜR ALLE IM GEBIET DES STAATES, IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD, ANSÄSSIGEN PERSONEN VERBINDLICH SIND; DIES INSOWEIT ALS DER LEISTENDE DEM ZUGRIFF DIESER REGELUNGEN NUR DESHALB ENTGEHEN WÜRDE, WEIL ER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG IST.

FERNER KANN EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT DAS RECHT ZUM ERLASS VON VORSCHRIFTEN ABGESPROCHEN WERDEN, DIE VERHINDERN SOLLEN, DASS DER ERBRINGER EINER LEISTUNG, DESSEN TÄTIGKEIT GANZ ODER VORWIEGEND AUF DAS GEBIET DIESES STAATES AUSGERICHTET IST, SICH DIE DURCH ARTIKEL 59 GARANTIERTE FREIHEIT ZUNUTZE MACHT, UM SICH DEN BERUFSREGELUNGEN ZU ENTZIEHEN, DIE AUF IHN ANWENDUNG FÄNDEN, WENN ER IM GEBIET DIESES STAATES ANSÄSSIG WÄRE.

DAHER IST BEI DEN HILFSPERSONEN DER JUSTIZ DAS ERFORDERNIS EINER FESTEN BERUFLICHEN NIEDERLASSUNG INNERHALB DES BEZIRKS BESTIMMTER GERICHTE NICHT ALS MIT DEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 59 UND 60 UNVEREINBAR ANZUSEHEN, FALLS DIESES ERFORDERNIS SACHLICH GEBOTEN IST, UM DIE EINHALTUNG VON BERUFSREGELUNGEN ZU GEWÄHRLEISTEN, DIE SICH NAMENTLICH AUF DAS FUNKTIONIEREN DER JUSTIZ UND DIE ERFÜLLUNG DER STANDESPFLICHTEN BEZIEHEN.

Entscheidungsgründe

1 DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP HAT DEM GERICHTSHOF DURCH BESCHLUSS VOM 18 . APRIL 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 15 . MAI 1974, GEMÄSS ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BETREFFENDEN ARTIKEL 59 UND 60 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VORGELEGT .

2/5 DIESE FRAGEN SIND ANLÄSSLICH EINES ZWISCHENSTREITS AUFGEWORFEN WORDEN, DER IN EINEM VOR DAS VORLEGENDE GERICHT GEBRACHTEN RECHTSSTREIT ENTSTANDEN IST UND BEI DEM ES UM DIE ZULASSUNG DES VOM KLAEGER DES AUSGANGSRECHTSSTREITS GEWÄHLTEN PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTEN GEHT . AUSWEISLICH DER AKTEN HATTE DER KLAEGER DIE WAHRNEHMUNG SEINER INTERESSEN EINEM PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTEN NIEDERLÄNDISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT ÜBERTRAGEN, DER RECHTSUCHENDE VOR GERICHTEN VERTRITT, BEI DENEN KEIN ANWALTSZWANG BESTEHT . DIESER PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE VERLEGTE WÄHREND DES VERFAHRENS SEINEN WOHNSITZ VON DEN NIEDERLANDEN NACH BELGIEN; DARAUFHIN WURDE SEINE FÄHIGKEIT, DIE PARTEI VOR DEM CENTRALE RAAD VAN BERÖP ZU VERTRETEN, AUFGRUND EINER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFT IN ZWEIFEL GEZOGEN, WONACH VOR DIESEM GERICHT NUR IN DEN NIEDERLANDEN ANSÄSSIGE PERSONEN ALS PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE AUFTRETEN KÖNNEN . DA DER BETROFFENE DIE BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT FÜR SICH IN ANSPRUCH NAHM, LEGTE DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP DEM GERICHTSHOF ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 59 UND 60 DES VERTRAGES VOR .

ZUR SACHLICHEN TRAGWEITE DER ARTIKEL 59 UND 60

6 ES WIRD UM DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 59 UND 60 DES VERTRAGES IM HINBLICK AUF EINE BESTIMMUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS GEBETEN, DER ZUFOLGE VOR BESTIMMTEN GERICHTEN NUR IM INLAND ANSÄSSIGE PERSONEN ALS PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE AUFZUTRETEN BERECHTIGT SIND .

7/9 NACH ARTIKEL 59 - AUF DESSEN ABSATZ 1 ES IN DIESEM ZUSAMMENHANG ALLEIN ANKOMMT - " ( WERDEN ) DIE BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT FÜR ANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN, DIE IN EINEM ANDEREN STAAT DER GEMEINSCHAFT ALS DEMJENIGEN DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS ANSÄSSIG SIND ,... WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT NACH MASSGABE DER FOLGENDEN BESTIMMUNGEN SCHRITTWEISE AUFGEHOBEN ". ARTIKEL 60 LEGT IN SEINEN ABSÄTZEN 1 UND 2 DEN BEGRIFF DER DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES VERTRAGES FEST UND BESTIMMT IN SEINEM ABSATZ 3, DASS DER LEISTENDE UNBESCHADET DES KAPITELS ÜBER DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ZWECKS ERBRINGUNG SEINER LEISTUNGEN SEINE TÄTIGKEIT VORÜBERGEHEND IN DEM STAAT AUSÜBEN KANN, IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD, UND ZWAR UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN, WELCHE DIESER STAAT FÜR SEINE EIGENEN ANGEHÖRIGEN VORSCHREIBT . DIE GESTELLTE FRAGE GEHT DEMNACH DAHIN, OB DAS FÜR DEN PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTEN AUFGESTELLTE ERFORDERNIS EINER DAUERNDEN NIEDERLASSUNG IM GEBIET DES STAATES, IN DEM DIE LEISTUNG ZU ERBRINGEN IST, MIT DEM VERBOT ALLER BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS IN DER GEMEINSCHAFT ZU VEREINBAREN IST, DAS DIE ARTIKEL 59 UND 60 AUSSPRECHEN .

10/12 UNTER DIE BESCHRÄNKUNGEN, DEREN BESEITIGUNG DIE ARTIKEL 59 UND 60 VORSEHEN, FALLEN ALLE ANFORDERUNGEN, DIE AN DEN LEISTENDEN NAMENTLICH AUS GRÜNDEN SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER WEGEN DES FEHLENS EINES STÄNDIGEN AUFENTHALTS IN DEM STAATE, IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD, GESTELLT WERDEN UND NICHT FÜR IM STAATSGEBIET ANSÄSSIGE PERSONEN GELTEN ODER IN ANDERER WEISE GEEIGNET SIND, DIE TÄTIGKEITEN DES LEISTENDEN ZU UNTERBINDEN ODER ZU BEHINDERN . INSBESONDERE KANN DAS FÜR DEN LEISTUNGSERBRINGER AUFGESTELLTE ERFORDERNIS EINES STÄNDIGEN AUFENTHALTS IM HOHEITSGEBIET DES STAATES, IN DEM DIE LEISTUNG ZU ERBRINGEN IST, UNTER UMSTÄNDEN ARTIKEL 59, DER GERADE DIE BESEITIGUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DER DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT NICHT IN DEM STAATE, IN DESSEN HOHEITSGEBIET DIE LEISTUNG ZU ERBRINGEN IST, ANSÄSSIGER PERSONEN BEZWECKT, JEDER WIRKSAMKEIT BERAUBEN . IN ANBETRACHT DER BESONDERHEITEN DER DIENSTLEISTUNGEN DÜRFEN JEDOCH DIEJENIGEN AN DEN LEISTUNGSERBRINGER GESTELLTEN BESONDEREN ANFORDERUNGEN NICHT ALS MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR ANGESEHEN WERDEN, DIE SICH AUS DER ANWENDUNG DURCH DAS ALLGEMEININTERESSE GERECHTFERTIGTER BERUFSREGELUNGEN - NAMENTLICH DER VORSCHRIFTEN ÜBER ORGANISATION, BEFÄHIGUNG, BERUFSPFLICHTEN, KONTROLLE, VERANTWORTLICHKEIT UND HAFTUNG - ERGEBEN UND DIE FÜR ALLE IM GEBIET DES STAATES, IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD, ANSÄSSIGEN PERSONEN VERBINDLICH SIND; DIES INSOWEIT, ALS DER LEISTENDE DEM ZUGRIFF DIESER REGELUNGEN NUR DESHALB ENTGEHEN WÜRDE, WEIL ER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG IST .

13 FERNER KANN EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT DAS RECHT ZUM ERLASS VON VORSCHRIFTEN ABGESPROCHEN WERDEN, DIE VERHINDERN SOLLEN, DASS DER ERBRINGER EINER LEISTUNG, DESSEN TÄTIGKEIT GANZ ODER VORWIEGEND AUF DAS GEBIET DIESES STAATES AUSGERICHTET IST, SICH DIE DURCH ARTIKEL 59 GARANTIERTE FREIHEIT ZUNUTZE MACHT, UM SICH DEN BERUFSREGELUNGEN ZU ENTZIEHEN, DIE AUF IHN ANWENDUNG FÄNDEN, WENN ER IM GEBIET DIESES STAATES ANSÄSSIG WÄRE; DENN ES IST DENKBAR, DASS AUF EINEN SOLCHEN FALL NICHT DAS KAPITEL ÜBER DIE DIENSTLEISTUNGEN, SONDERN DAS ÜBER DAS NIEDERLASSUNGSRECHT ANWENDBAR WÄRE .

14/16 NACH DIESEN GRUNDSÄTZEN IST BEI DEN HILFSPERSONEN DER JUSTIZ DAS ERFORDERNIS EINER FESTEN BERUFLICHEN NIEDERLASSUNG INNERHALB DES BEZIRKS BESTIMMTER GERICHTE NICHT ALS MIT DEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 59 UND 60 UNVEREINBAR ANZUSEHEN, FALLS DIESES ERFORDERNIS SACHLICH GEBOTEN IST, UM DIE EINHALTUNG VON BERUFSREGELUNGEN ZU GEWÄHRLEISTEN, DIE SICH NAMENTLICH AUF DAS FUNKTIONIEREN DER JUSTIZ UND DIE ERFÜLLUNG DER STANDESPFLICHTEN BEZIEHEN . DIES KANN JEDOCH DANN NICHT GELTEN, WENN BESTIMMTE DIENSTLEISTUNGEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT KEINERLEI BEFÄHIGUNGSNACHWEISE VORAUSSETZEN UND KEINERLEI BERUFSAUSÜBUNGSREGELUNGEN UNTERLIEGEN UND WENN EIN STÄNDIGER AUFENTHALT IM STAATSGEBIET SCHLECHTHIN VERLANGT WIRD . GILT ALSO FÜR EINE SOLCHE BERUFSTÄTIGKEIT IN EINEM MITGLIEDSTAAT EIN SYSTEM VÖLLIGER FREIHEIT, SO STELLT DAS ERFORDERNIS EINES AUFENTHALTS IM GEBIET DIESES STAATES EINE MIT DEN ARTIKELN 59 UND 60 DES VERTRAGES UNVEREINBARE BESCHRÄNKUNG DAR, WENN DEM GUTEN FUNKTIONIEREN DER JUSTIZ MIT HILFE WENIGER EINSCHRÄNKENDER MASSNAHMEN WIE DER ANGABE EINER ZUSTELLUNGSANSCHRIFT FÜR DIE GERICHTLICHEN MITTEILUNGEN GENÜGE GETAN WERDEN KANN .

17 DIE FRAGE IST SONACH DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS DIE ARTIKEL 59 ABSATZ 1 UND 60 ABSATZ 3 DES EWG-VERTRAGS IN DEM SINNE AUSZULEGEN SIND, DASS NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN DURCH IM STAATSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ANSÄSSIGE PERSONEN NICHT DURCH DAS ERFORDERNIS EINES STÄNDIGEN AUFENTHALTS IM INLAND UNMÖGLICH MACHEN KÖNNEN, WENN DIE ANWENDBAREN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ERBRINGUNG DIESER DIENSTLEISTUNGEN KEINE BESONDEREN VORAUSSETZUNGEN VORSEHEN .

ZUR FRAGE DER UNMITTELBAREN ANWENDBARKEIT DER ARTIKEL 59 UND 60

18 FERNER WIRD DANACH GEFRAGT, OB DIE ARTIKEL 59 ABSATZ 1 UND 60 ABSATZ 3 DES EWG-VERTRAGS UNMITTELBAR ANWENDBAR SIND UND FÜR DIE RECHTSUNTERWORFENEN SUBJEKTIVE RECHTE BEGRÜNDEN, DIE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN .

19 DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE MUSS SICH IN DEN RAHMEN DES GESAMTEN KAPITELS ÜBER DIE DIENSTLEISTUNGEN EINFÜGEN; AUSSERDEM MUSS SIE DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DAS NIEDERLASSUNGSRECHT RECHNUNG TRAGEN, AUF DIE ARTIKEL 66 VERWEIST .

20/23 ZUR SCHRITTWEISEN BESEITIGUNG DER IN ARTIKEL 59 GENANNTEN BESCHRÄNKUNGEN WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT HAT ARTIKEL 63 DIE AUSARBEITUNG EINES - DURCH ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1961 ( AB1 . 1962, S . 32 ) AUFGESTELLTEN - " ALLGEMEINEN PROGRAMMS " VORGESEHEN, DESSEN VERWIRKLICHUNG MITTELS EINER REIHE VON RICHTLINIEN SICHERZUSTELLEN IST . NACH DEM AUFBAU DES KAPITELS ÜBER DIE DIENSTLEISTUNGEN HABEN DIESE RICHTLINIEN VERSCHIEDENE AUFGABEN ZU ERFÜLLEN : DIE ERSTE BESTEHT DARIN, IN DER ÜBERGANGSZEIT DIE HINDERNISSE ABZUBAUEN, DIE DEM FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR IM WEGE STEHEN, WÄHREND DIE ZWEITE DIE EINFÜGUNG EINER REIHE VON BESTIMMUNGEN IN DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN BEINHALTET ZU DEM ZWECK, NAMENTLICH DURCH DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER BERUFLICHEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE SOWIE DIE KOORDINIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUSÜBUNG SELBSTÄNDIGER TÄTIGKEITEN ERLEICHTERUNGEN FÜR DEN PRAKTISCHEN GEBRAUCH DIESER FREIHEIT ZU SCHAFFEN . FERNER SOLLEN DIESE RICHTLINIEN DIE BESONDEREN PROBLEME LÖSEN, DIE SICH DARAUS ERGEBEN, DASS DER ERBRINGER DER DIENSTLEISTUNG IN ERMANGELUNG EINER STÄNDIGEN NIEDERLASSUNG NICHT VOLL DEN BERUFSREGELUNGEN DES STAATES UNTERSTELLT WERDEN KÖNNTE, IN DEM DIE DIENSTLEISTUNG ERBRACHT WIRD . WAS DIE ZEITLICHE ABSTUFUNG BEI DER VERWIRKLICHUNG DES KAPITELS ÜBER DIE DIENSTLEISTUNGEN ANGEBLANGT, SO FINDET IN ARTIKEL 59, AUSGELEGT IM LICHTE DER ALLGEMEINEN VORSCHRIFT DES ARTIKELS 8 ABSATZ 7 DES VERTRAGES, DER WILLE SEINEN NIEDERSCHLAG, DIE BESEITIGUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS BIS ZUM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT ZU ERREICHEN, DEM SPÄTESTEN TERMIN FÜR DAS INKRAFTTRETEN ALLER VERTRAGSNORMEN .

24/26 SOMIT HABEN DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 59, DEREN ANWENDUNG WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT MIT HILFE VON RICHTLINIEN VORBEREITET WERDEN SOLLTE, BEI ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT UNBEDINGTE GELTUNG ERLANGT . SIE BEINHALTEN DIE BESEITIGUNG ALLER BESCHRÄNKUNGEN, DENEN DER DIENSTLEISTENDE UNTERWORFEN IST ENTWEDER AUS GRÜNDEN SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER WEGEN DES UMSTANDES, DASS ER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG IST ALS DEM, IN DEM DIE LEISTUNG ZU ERBRINGEN IST . WAS JEDENFALLS DAS BESONDERE ERFORDERNIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DES AUFENTHALTS ANBELANGT, BEINHALTEN DIE ARTIKEL 59 UND 60 SOMIT EINE VERPFLICHTUNG, DEREN ERGEBNIS KLAR UMRISSEN IST UND DEREN ERFÜLLUNG DURCH DAS FEHLEN DER BESTIMMUNGEN, DIE IM RAHMEN DER DURCH DIE ARTIKEL 63 UND 66 VERLIEHENEN BEFUGNISSE ERLASSEN WERDEN SOLLTEN, NICHT VERZÖGERT ODER IN FRAGE GESTELLT WERDEN KANN .

27 DIE ANTWORT HAT SONACH ZU LAUTEN :

JEDENFALLS INSOWEIT ALS SIE ZUM GEGENSTAND HABEN, ALLE DISKRIMINIERUNGEN DES ERBRINGERS DER DIENSTLEISTUNG AUS GRÜNDEN SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER WEGEN SEINES AUFENTHALTS IN EINEM ANDEREN ALS DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE LEISTUNG ZU ERBRINGEN IST, ZU BESEITIGEN, HABEN DIE ARTIKEL 59 ABSATZ 1 UND 60 ABSATZ 3 UNMITTELBARE WIRKUNG UND KÖNNEN INFOLGEDESSEN VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN HERANGEZOGEN WERDEN .

Kostenentscheidung

28/29 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG VON IRLAND, DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM CENTRALE RAAD VAN BERÖP ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

Tenor

AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM CENTRALE RAAD VAN BERÖP GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 18 . APRIL 1974 UNTERBREITETEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . DIE ARTIKEL 59 ABSATZ 1 UND 60 ABSATZ 3 DES EWG-VERTRAGS SIND IN DEM SINNE AUSZULEGEN, DASS NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN DURCH IM STAATSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ANSÄSSIGE PERSONEN NICHT DURCH DAS ERFORDERNIS EINES STÄNDIGEN AUFENTHALTS IM INLAND UNMÖGLICH MACHEN KÖNNEN, WENN DIE ANWENDBAREN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE ERBRINGUNG DIESER DIENSTLEISTUNGEN VON KEINER BESONDEREN VORAUSSETZUNG ABHÄNGIG MACHEN .

2 . JEDENFALLS INSOWEIT ALS SIE ZUM GEGENSTAND HABEN, ALLE DISKRIMINIERUNGEN DES ERBRINGERS DER DIENSTLEISTUNG AUS GRÜNDEN SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER WEGEN SEINES AUFENTHALTS IN EINEM ANDEREN ALS DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE LEISTUNG ZU ERBRINGEN IST, ZU BESEITIGEN, HABEN DIE ARTIKEL 59 ABSATZ 1 UND 60 ABSATZ 3 UNMITTELBARE WIRKUNG UND KÖNNEN INFOLGEDESSEN VOR DEN STAATLICHEN GERICHTEN HERANGEZOGEN WERDEN .