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EuGH, 12.11.1969 - 29/69

Daten
Fall: 
Stauder
Fundstellen: 
EuGH Slg. 1969, 419; NJW 1970, 1016
Gericht: 
Europäischer Gerichtshof
Datum: 
12.11.1969
Aktenzeichen: 
29/69
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • VG Stuttgart, 18.06.1969 - VRS IV/103/69
Stichwörter: 
  • Landwirtschaft, Milcherzeugnisse

Leitsätze

1 . IST EINE ENTSCHEIDUNG AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET, SO VERBIETET ES DIE NOTWENDIGKEIT EINHEITLICHER ANWENDUNG UND DAMIT AUSLEGUNG, DIE VORSCHRIFT IN EINER IHRER FASSUNGEN ISOLIERT ZU BETRACHTEN, UND GEBIETET VIELMEHR, SIE NACH DEM WIRKLICHEN WILLEN IHRES URHEBERS UND DEM VON DIESEM VERFOLGTEN ZWECK NAMENTLICH IM LICHTE IHRER FASSUNG IN ALLEN VIER SPRACHEN AUSZULEGEN .

2 . DIE STREITIGE VORSCHRIFT ENTHÄLT NICHTS, WAS DIE IN DEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG, DEREN WAHRUNG DER GERICHTSHOF ZU SICHERN HAT, ENTHALTENEN GRUNDRECHTE DER PERSON IN FRAGE STELLEN KÖNNTE .

Entscheidungsgründe

1 DURCH BESCHLUSS VOM 18 . JUNI 1969, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 26 . JUNI 1969, HAT DAS VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE FRAGE VORGELEGT, OB ES MIT DEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN DES GELTENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTS VEREINBAR IST, DASS ARTIKEL 4 DER ENTSCHEIDUNG NR . 69/71/EWG DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 12 . FEBRUAR 1969 BEI DER ABGABE VERBILLIGTER BUTTER AN EMPFÄNGER BESTIMMTER SOZIALER HILFEN DIESE ABGABE AN EINE OFFENBARUNG DES NAMENS DES EMPFÄNGERS GEGENÜBER DEM VERKÄUFER KNÜPFT .

2 DIE VORGENANNTE, AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETE ENTSCHEIDUNG ERMÄCHTIGT DIESE STAATEN, ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES ÜBERSCHÜSSIGER BUTTERMENGEN AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT BESTIMMTEN SOZIALHILFE BEZIEHENDEN VERBRAUCHERGRUPPEN BUTTER ZU EINEM NIEDRIGEREN ALS DEM NORMALEN PREIS ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN .

DIE ERMÄCHTIGUNG IST MIT BESTIMMTEN AUFLAGEN VERBUNDEN, DIE UNTER ANDEREM SICHERSTELLEN SOLLEN, DASS DIE AUF DIESE WEISE AUF DEN MARKT GELANGENDE WARE NICHT ZWECKENTFREMDET WIRD .

HIERZU LAUTET ARTIKEL 4 IN ZWEI SEINER FASSUNGEN, DARUNTER DER DEUTSCHEN, DAHIN, DASS DIE STAATEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN HABEN, DAMIT DIE BERECHTIGTEN DIE WARE NUR GEGEN EINEN " AUF IHREN NAMEN AUSGESTELLTEN GUTSCHEIN " ERHALTEN KÖNNEN .

DIE ANDEREN FASSUNGEN SPRECHEN DAGEGEN NUR VON DER VORLAGE EINES " INDIVIDUALISIERTEN GUTSCHEINS ", SIE LASSEN ALSO NEBEN DER NAMENTLICHEN BEZEICHNUNG DES BERECHTIGTEN ANDERE KONTROLLMÖGLICHKEITEN ZU . ES IST DAHER ZUNÄCHST GENAU ZU KLÄREN, WELCHE KONTROLLMETHODE DIE UMSTRITTENE VORSCHRIFT VORSIEHT .

3 IST EINE ENTSCHEIDUNG AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET, SO VERBIETET ES DIE NOTWENDIGKEIT EINHEITLICHER ANWENDUNG UND DAMIT AUSLEGUNG, DIE VORSCHRIFT IN EINER IHRER FASSUNGEN ISOLIERT ZU BETRACHTEN, UND GEBIETET VIELMEHR, SIE NACH DEM WIRKLICHEN WILLEN IHRES URHEBERS UND DEM VON DIESEM VERFOLGTEN ZWECK NAMENTLICH IM LICHT IHRER FASSUNG IN ALLEN VIER SPRACHEN AUSZULEGEN .

4 IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN IST DER AM WENIGSTEN BELASTENDEN AUSLEGUNG DER VORZUG ZU GEBEN, WENN SIE GENÜGT, UM DIE ZIELE ZU ERREICHEN, DENEN DIE UMSTRITTENE ENTSCHEIDUNG DIENEN SOLL .

FERNER KANN NICHT ANGENOMMEN WERDEN, DASS DIE URHEBER DER ENTSCHEIDUNG IN EINZELNEN LÄNDERN WEITERGEHENDE PFLICHTEN VORSEHEN WOLLTEN ALS IN ANDEREN .

5 DIESE AUSLEGUNG WIRD IM ÜBRIGEN DURCH DIE ERKLÄRUNG DER KOMMISSION BESTÄTIGT, DASS DER VERWALTUNGSAUSSCHUSS, DEM DER ENTSCHEIDUNGSVORSCHLAG NR . 69/71 ZUR STELLUNGNAHME VORGELEGT WORDEN WAR, EINE ÄNDERUNG VORGESCHLAGEN HATTE, NACH DER DAS ERFORDERNIS EINES AUF DEN NAMEN AUSGESTELLTEN GUTSCHEINS BESEITIGT WERDEN SOLLTE; FERNER GEHT AUS DER LETZTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZU DIESER ENTSCHEIDUNG HERVOR, DASS DIE KOMMISSION DIESEM ÄNDERUNGSVORSCHLAG NACHKOMMEN WOLLTE .

6 SONACH IST DIE STREITIGE VORSCHRIFT DAHIN AUSZULEGEN, DASS SIE DIE NAMENTLICHE BEZEICHNUNG DES BERECHTIGTEN NICHT VORSCHREIBT, JEDOCH AUCH NICHT UNTERSAGT . DIE KOMMISSION KONNTE DAHER AM 29 . JULI 1969 EINE BERICHTIGENDE ENTSCHEIDUNG IN DIESEM SINNE ERLASSEN . JEDER MITGLIEDSTAAT IST DESHALB IN DER LAGE, ZWISCHEN VERSCHIEDENEN INDIVIDUALISIERUNGSMETHODEN ZU WÄHLEN .

7 BEI DIESER AUSLEGUNG ENTHÄLT DIE STREITIGE VORSCHRIFT NICHTS, WAS DIE IN DEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG, DEREN WAHRUNG DER GERICHTSHOF ZU SICHERN HAT, ENTHALTENEN GRUNDRECHTE DER PERSON IN FRAGE STELLEN KÖNNTE .

Kostenentscheidung

8 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS STELLT DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

Tenor

DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES VERWALTUNGSGERICHTS STUTTGART VOM 18 . JUNI 1969 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

1 . ARTIKEL 4 ZWEITER GEDANKENSTRICH DER ENTSCHEIDUNG NR . 69/71/EWG VOM 12 . FEBRUAR 1969, BERICHTIGT DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR . 69/244/EWG, IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER NUR DIE INDIVIDUALISIERUNG DER DURCH DIE DORT VORGESEHENEN MASSNAHMEN BEGÜNSTIGTEN VORSCHREIBT, OHNE JEDOCH IHRE NAMENTLICHE BEZEICHNUNG ZU KONTROLLZWECKEN ANZUORDNEN ODER ZU UNTERSAGEN .

2 . DIE PRÜFUNG DER FRAGE, MIT DER DAS VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART DEN GERICHTSHOF BEFASST HAT, HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG IN FRAGE STELLEN KÖNNTE .