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EuGH, 14.05.1974 - 4/73

Daten
Fall: 
Nold KG
Fundstellen: 
EuGH Slg. 1974, 491; NJW 1975, 518
Gericht: 
Europäischer Gerichtshof
Datum: 
14.05.1974
Aktenzeichen: 
4/73
Entscheidungstyp: 
Urteil
Stichwörter: 
  • Brennstoffe, Wettbewerb, Kartelle und Zusammenschlüsse – EGKS

Leitsätze

1 . DIE KOMMISSION KANN EINE DEN ZUGANG ZUM DIREKTBEZUG VON BRENNSTOFFEN BESCHRÄNKENDE HANDELSREGELUNG GENEHMIGEN, DIE DURCH DIE NOTWENDIGKEIT GERECHTFERTIGT IST, DEN VERTRIEB ZU RATIONALISIEREN, VORAUSGESETZT, DASS DIESE REGELUNG AUF ALLE BETROFFENEN UNTERNEHMEN IN GLEICHER WEISE ANGEWANDT WIRD .

2 . DIE GRUNDRECHTE GEHÖREN ZU DEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN, DIE DER GERICHTSHOF ZU WAHREN HAT . BEI DER GEWÄHRLEISTUNG DIESER RECHTE HAT DER GERICHTSHOF VON DEN GEMEINSAMEN VERFASSUNGSÜBERLIEFERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSZUGEHEN . ER KANN KEINE MASSNAHMEN ALS RECHTENS ANERKENNEN, DIE UNVEREINBAR SIND MIT DEN VON DEN VERFASSUNGEN DIESER STAATEN ANERKANNTEN UND GESCHÜTZTEN GRUNDRECHTEN .

AUCH DIE INTERNATIONALEN VERTRAEGE ÜBER DEN SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE, AN DEREN ABSCHLUSS DIE MITGLIEDSTAATEN BETEILIGT WAREN ODER DENEN SIE BEIGETRETEN SIND, KÖNNEN HINWEISE GEBEN, DIE IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND .

3 . ES TRIFFT ZWAR ZU, DASS DIE VERFASSUNGSORDNUNG ALLER MITGLIEDSTAATEN DAS EIGENTUM SCHÜTZT UND IN ÄHNLICHER WEISE DIE FREIHEIT DER ARBEIT, DES HANDELS UND ANDERER BERUFSTÄTIGKEITEN GEWÄHRLEISTET . DIE SO GARANTIERTEN RECHTE SIND ABER WEIT DAVON ENTFERNT, UNEINGESCHRÄNKTEN VORRANG ZU GENIESSEN; SIE MÜSSEN IM HINBLICK AUF DIE SOZIALE FUNKTION DER GESCHÜTZTEN RECHTSGÜTER UND TÄTIGKEITEN GESEHEN WERDEN .

AUS DIESEM GRUNDE WERDEN RECHTE DIESER ART IN DER REGEL NUR UNTER DEM VORBEHALT VON EINSCHRÄNKUNGEN GESCHÜTZT, DIE IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE LIEGEN . IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG ERSCHEINT ES WEITERHIN AUCH BERECHTIGT, FÜR DIESE RECHTE BESTIMMTE BEGRENZUNGEN VORZUBEHALTEN, DIE DURCH DIE DEM ALLGEMEINEN WOHL DIENENDEN ZIELE DER GEMEINSCHAFT GERECHTFERTIGT SIND, SOLANGE DIE RECHTE NICHT IN IHREM WESEN ANGETASTET WERDEN . DIESE GARANTIEN KÖNNEN KEINESFALLS AUF BLOSSE KAUFMÄNNISCHE INTERESSEN ODER AUSSICHTEN AUSGEDEHNT WERDEN, DEREN UNGEWISSHEIT ZUM WESEN WIRTSCHAFTLICHER TÄTIGKEIT GEHÖRT .

Entscheidungsgründe

1 MIT IHRER AM 31 . JANUAR 1973 ERHOBENEN KLAGE HAT DIE FIRMA J . NOLD, EINE KOMMANDITGESELLSCHAFT, DIE IN DARMSTADT EINE KOHLEN - UND BAUSTOFFGROSSHANDLUNG BETREIBT, IN DER LETZTEN FASSUNG DER ANTRAEGE DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 21 . DEZEMBER 1972 ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER NEUEN HANDELSREGELUNG DER RUHRKOHLE AG ( AB1 . 1973, L 120, S . 14 ), HILFSWEISE DIE FESTSTELLUNG DER NICHTIGKEIT UND NICHTANWENDBARKEIT DIESER ENTSCHEIDUNG BEANTRAGT, SOWEIT DIE KLAEGERIN DAVON BETROFFEN IST . SIE RÜGT IM WESENTLICHEN, DIE ENTSCHEIDUNG HABE ES DEM VERKAUFSBÜRO DER RUHRKOHLENZECHEN GESTATTET, DIE DIREKTBELIEFERUNG MIT KOHLE DAVON ABHÄNGIG ZU MACHEN, DASS EIN FESTER ZWEIJAHRESVERTRAG ABGESCHLOSSEN WIRD, DER EINEN MINDESTBEZUG VON 6000 JAHRESTONNEN FÜR DIE VERSORGUNG DES HAUSBRAND - UND KLEINVERBRAUCHERSEKTORS VORSIEHT, EINE MENGE, DIE IHRE JÄHRLICHEN VERKÄUFE AUF DIESEM SEKTOR ERHEBLICH ÜBERSCHREITET; SIE RÜGT FERNER, SIE SEI DURCH DIESE KLAUSEL AUS DER STELLUNG EINES GROSSHÄNDLERS ERSTER HAND VERDRÄNGT WORDEN .

ZUR ZULÄSSIGKEIT

2 DIE KOMMISSION HAT DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NICHT BESTRITTEN . DAGEGEN MACHEN DIE STREITHELFERINNEN, DIE RUHRKOHLE AG UND DIE RUHRKOHLE-VERKAUF GMBH, DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE WEGEN FEHLENDEN RECHTSSCHUTZINTERESSES GELTEND . SIE SIND DER AUFFASSUNG, FALLS DIE KLAEGERIN OBSIEGE UND DIE ENTSCHEIDUNG VOM 21 . DEZEMBER 1972 AUFGEHOBEN WERDE, FÜHRE DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES DAZU, DASS DIE HANDELSREGELUNG WIEDERAUFLEBE, DIE VOR DER DEN GEGENSTAND DER ENTSCHEIDUNG BILDENDEN REGELUNG GEGOLTEN HABE . DA ABER DIE KLAEGERIN AUCH DIE VORAUSSETZUNGEN DIESER FRÜHEREN REGELUNG NICHT ERFÜLLE, VERLIERE SIE IN JEDEM FALLE IHRE EIGENSCHAFT ALS GROSSHÄNDLER ERSTER HAND .

3 DIESE EINREDE GREIFT NICHT DURCH; DENN FALLS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND DER ERHOBENEN RÜGEN AUFGEHOBEN WÜRDE, MÜSSTE DIE KOMMISSION ALLER VORAUSSICHT NACH DARAUF HINWIRKEN, DASS DIE GENEHMIGTE HANDELSREGELUNG DURCH NEUE BESTIMMUNGEN ERSETZT WÜRDE, DIE DER LAGE DER KLAEGERIN BESSER GERECHT WERDEN . EIN INTERESSE DER KLAEGERIN DARAN, DIE AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ZU BETREIBEN, LÄSST SICH ALSO NICHT BESTREITEN .

ZUR BEGRÜNDETHEIT

4 DIE KLAEGERIN HAT NICHT NÄHER ANGEGEBEN, AUF WELCHE DER NICHTIGKEITSGRÜNDE DES ARTIKELS 33 EGKS-VERTRAG SIE SICH GEGENÜBER DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG BERUFEN WILL .

5 JEDENFALLS IST EIN BETRÄCHTLICHER TEIL DES KLAGEVORBRINGENS OHNE WEITERES ZURÜCKZUWEISEN, SOWEIT DIESES SICH NÄMLICH AUF RÜGEN BEZIEHT, DIE NICHT DIE BESTIMMUNGEN DER ANGEFOCHTENEN KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG, SONDERN DIE BEZIEHUNGEN DER KLAEGERIN ZU DEN STREITHELFERINNEN BETREFFEN .

6 SOWEIT DIE RÜGEN SICH MIT DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BEFASSEN, WERDEN MIT DEM SCHRIFTLICHEN UND MÜNDLICHEN VORBRINGEN DER KLAEGERIN IM WESENTLICHEN DIE KLAGEGRÜNDE DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN UND DER VERLETZUNG DES VERTRAGES ODER DER BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORMEN GELTEND GEMACHT . IM EINZELNEN SIND DIESE RÜGEN, WAS DIE NEUEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN DIREKTBEZUG BEI DEN ZECHEN ANBELANGT, AUF EINE UNZUREICHENDE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG, AUF EINE DISKRIMINIERUNG DER KLAEGERIN SOWIE AUF EINE ANGEBLICHE VERLETZUNG IHRER GRUNDRECHTE GESTÜTZT .

1 . ZUR RÜGE UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG UND ZUM DISKRIMINIERUNGSVORWURF

7 DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 27 . NOVEMBER 1969 HAT DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 66 PARAGRAPH 1 UND 2 EGKS-VERTRAG DEN ZUSAMMENSCHLUSS DER MEISTEN BERGWERKSGESELLSCHAFTEN DES RUHRGEBIETS IN EINER EINZIGEN GESELLSCHAFT, DER RUHRKOHLE AG, GENEHMIGT . ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DIESER ENTSCHEIDUNG VERPFLICHTET DIE NEUE GESELLSCHAFT, JEDE ÄNDERUNG IHRER HANDELSREGELUNG DER KOMMISSION ZUR GENEHMIGUNG VORZULEGEN . AM 30 . JUNI 1972 RICHTETE DIE RUHRKOHLE AG EINEN ENTSPRECHENDEN ANTRAG AN DIE KOMMISSION . DIE GENEHMIGUNG DER KOMMISSION WURDE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG VOM 21 . DEZEMBER 1972 ERTEILT, DIE GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS IST . IN DER DAMIT GEBILLIGTEN REGELUNG WURDEN NEUE VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DER MINDESTMENGEN FESTGELEGT, ZU DEREN ABNAHME DIE HÄNDLER SICH VERPFLICHTEN MÜSSEN, UM IN DEN GENUSS DER DIREKTBELIEFERUNG DURCH DEN ERZEUGER ZU KOMMEN . UNTER ANDEREM SETZEN DIREKTE LIEFERUNGEN VORAUS, DASS DER HÄNDLER ZWEIJAHRESVERTRAEGE ÜBER DEN BEZUG VON MINDESTENS 6000 JAHRESTONNEN FÜR DIE VERSORGUNG DES HAUSBRAND - UND KLEINVERBRAUCHERSEKTORS ABSCHLIESST .

8 DER KOMMISSION WIRD ZUM VORWURF GEMACHT, DASS SIE ES DER RUHRKOHLE AG GESTATTET HABE, DIESE VORAUSSETZUNG WILLKÜRLICH IN DER WEISE FESTZULEGEN, DASS DIE KLAEGERIN WEGEN DES UMFANGS UND DER ZUSAMMENSETZUNG IHRES JAHRESABSATZES VOM DIREKTBEZUG AUSGESCHLOSSEN UND IN DEN RANG EINES HÄNDLERS ZWEITER HAND GEDRÄNGT WERDE, UND ZWAR MIT ALLEN SICH DARAUS ERGEBENDEN KAUFMÄNNISCHEN NACHTEILEN . DIE KLAEGERIN SIEHT ES EINERSEITS ALS DISKRIMINIEREND AN, DASS SIE IM GEGENSATZ ZU ANDEREN UNTERNEHMEN VON DER DIREKTBELIEFERUNG DURCH DEN ERZEUGER AUSGESCHLOSSEN WERDE UND SICH DADURCH IN EINER UNGÜNSTIGEREN LAGE BEFINDE ALS DIE HÄNDLER, DIE WEITERHIN DIESE VORZUGSSTELLUNG GENÖSSEN . SIE BERUFT SICH ANDERERSEITS AUF ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2, DER FÜR EINEN ÄHNLICHEN TATBESTAND WIE DEN DES ARTIKELS 66 VEREINBARUNGEN ÜBER GEMEINSAMEN VERKAUF NUR BILLIGE, WENN DIESE " ZU EINER MERKLICHEN VERBESSERUNG DER PRODUKTION ODER DER VERTEILUNG DER GENANNTEN ERZEUGNISSE BEITRAGEN ".

9 DIE KOMMISSION HAT IN DER BEGRÜNDUNG IHRER ENTSCHEIDUNG ZUM AUSDRUCK GEBRACHT, SIE SEI SICH BEWUSST, DASS DIE EINFÜHRUNG DER NEUEN HANDELSREGELUNG DIE WIRKUNG HABEN WERDE, EINER REIHE VON HÄNDLERN DIE MÖGLICHKEIT ZUM DIREKTBEZUG BEIM ERZEUGER ZU NEHMEN, DA DIESE HÄNDLER DIE OBENGENANNTEN VERPFLICHTUNGEN NICHT EINGEHEN KÖNNTEN . DIE KOMMISSION BEGRÜNDET IHRE HALTUNG DAMIT, DASS DIE RUHRKOHLE AG ANGESICHTS DES STARKEN RÜCKGANGS DER KOHLEVERKÄUFE IHR VERTRIEBSSYSTEM RATIONALISIEREN UND IHRE UNMITTELBARE ZUSAMMENARBEIT AUF DIE HÄNDLER BESCHRÄNKEN MÜSSE, DIE IN DER LAGE SEIEN, IHR EIN ANGEMESSENES ABSATZVOLUMEN ZU GEWÄHRLEISTEN . DAS ERFORDERNIS EINER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG ÜBER DEN BEZUG EINER JÄHRLICHEN MINDESTMENGE SOLL NÄMLICH DEN BERGWERKSGESELLSCHAFTEN EINEN REGELMÄSSIGEN ABSATZ IN MENGEN SICHERN, DIE IHREM PRODUKTIONSRHYTHMUS ANGEPASST SIND .

10 AUS DEN ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION UND DER STREITHELFERINNEN GEHT HERVOR, DASS DIE FESTLEGUNG DER OBENGENANNTEN KRITERIEN SICH NICHT NUR MIT DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DES ZECHENBETRIEBS, SONDERN AUCH MIT DEN BESONDEREN WIRTSCHAFTLICHEN SCHWIERIGKEITEN RECHTFERTIGEN LÄSST, DIE DURCH DEN RÜCKGANG DER KOHLEERZEUGUNG ENTSTANDEN SIND . SONACH KÖNNEN DIESE IN EINER ALLGEMEIN GELTENDEN REGELUNG NIEDERGELEGTEN KRITERIEN NICHT ALS DISKRIMINIEREND ANGESEHEN WERDEN; SIE WERDEN IN DER ENTSCHEIDUNG VOM 21 . DEZEMBER 1972 RECHTLICH ZUREICHEND BEGRÜNDET . WAS DIE ANWENDUNG DIESER KRITERIEN ANBELANGT, SO WIRD NICHT VORGETRAGEN, DASS DIE KLAEGERIN ANDERS BEHANDELT WERDE ALS DIEJENIGEN UNTERNEHMEN, DIE WIE SIE DEN VORTEIL DES DIREKTBEZUGS BEIM ERZEUGER VERLOREN HABEN, WEIL SIE DIE IN DER NEUEN HANDELSREGELUNG AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN NICHT ERFÜLLEN .

11 DIESES VORBRINGEN IST ALSO ZURÜCKZUWEISEN .

2 . ZUR RÜGE DER GRUNDRECHTSVERLETZUNG

12 DIE KLAEGERIN MACHT NOCH GELTEND, SIE SEI IN BESTIMMTEN GRUNDRECHTEN VERLETZT, DENN DIE BESCHRÄNKUNGEN, WELCHE DIE VON DER KOMMISSION GENEHMIGTE NEUE HANDELSREGELUNG MIT SICH BRINGE, SCHLÖSSEN SIE VON DER DIREKTBELIEFERUNG AUS UND BEEINTRÄCHTIGTEN DADURCH DIE RENTABILITÄT UND DIE FREIE ENTFALTUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT IHRES UNTERNEHMENS DERGESTALT, DASS DESSEN BESTAND GEFÄHRDET SEI . AUF DIESE WEISE BEEINTRÄCHTIGE DIE NEUE REGELUNG SIE IN EINEM RECHT, DAS DEM EIGENTUMSRECHT GLEICHZUSTELLEN SEI, SOWIE IM RECHT AUF FREIE BERUFSAUSÜBUNG, BEIDES RECHTE, DIE GESCHÜTZT WERDEN DURCH DAS GRUNDGESETZ DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE VERFASSUNGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN UND VERSCHIEDENE INTERNATIONALE VERTRAEGE, NAMENTLICH DIE EUROPÄISCHE KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN VOM 4 . NOVEMBER 1950 MIT ZUSATZPROTOKOLL VOM 20 . MÄRZ 1952 .

13 DER GERICHTSHOF HAT BEREITS ENTSCHIEDEN, DASS DIE GRUNDRECHTE ZU DEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN GEHÖREN, DIE ER ZU WAHREN HAT, UND DASS ER BEI DER GEWÄHRLEISTUNG DIESER RECHTE VON DEN GEMEINSAMEN VERFASSUNGSÜBERLIEFERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSZUGEHEN HAT . HIERNACH KANN ER KEINE MASSNAHMEN ALS RECHTENS ANERKENNEN, DIE UNVEREINBAR SIND MIT DEN VON DEN VERFASSUNGEN DIESER STAATEN ANERKANNTEN UND GESCHÜTZTEN GRUNDRECHTEN . AUCH DIE INTERNATIONALEN VERTRAEGE ÜBER DEN SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE, AN DEREN ABSCHLUSS DIE MITGLIEDSTAATEN BETEILIGT WAREN ODER DENEN SIE BEIGETRETEN SIND, KÖNNEN HINWEISE GEBEN, DIE IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND . ANHAND DIESER GRUNDSÄTZE IST ÜBER DIE VON DER KLAEGERIN GELTEND GEMACHTEN RÜGEN ZU ENTSCHEIDEN .

14 ES TRIFFT ZWAR ZU, DASS DIE VERFASSUNGSORDNUNG ALLER MITGLIEDSTAATEN DAS EIGENTUM SCHÜTZT UND IN ÄHNLICHER WEISE DIE FREIHEIT DER ARBEIT, DES HANDELS UND ANDERER BERUFSTÄTIGKEITEN GEWÄHRLEISTET . DIE SO GARANTIERTEN RECHTE SIND ABER WEIT DAVON ENTFERNT, UNEINGESCHRÄNKTEN VORRANG ZU GENIESSEN; SIE MÜSSEN IM HINBLICK AUF DIE SOZIALE FUNKTION DER GESCHÜTZTEN RECHTSGÜTER UND TÄTIGKEITEN GESEHEN WERDEN . AUS DIESEM GRUNDE WERDEN RECHTE DIESER ART IN DER REGEL NUR UNTER DEM VORBEHALT VON EINSCHRÄNKUNGEN GESCHÜTZT, DIE IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE LIEGEN . IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG ERSCHEINT ES WEITERHIN AUCH BERECHTIGT, FÜR DIESE RECHTE BESTIMMTE BEGRENZUNGEN VORZUBEHALTEN, DIE DURCH DIE DEM ALLGEMEINEN WOHL DIENENDEN ZIELE DER GEMEINSCHAFT GERECHTFERTIGT SIND, SOLANGE DIE RECHTE NICHT IN IHREM WESEN ANGETASTET WERDEN . WAS INSBESONDERE DEN SCHUTZ DES UNTERNEHMENS ANGEHT, SO KANN ER KEINESFALLS AUF BLOSSE KAUFMÄNNISCHE INTERESSEN ODER AUSSICHTEN AUSGEDEHNT WERDEN, DEREN UNGEWISSHEIT ZUM WESEN WIRTSCHAFTLICHER TÄTIGKEIT GEHÖRT .

15 DIE VON DER KLAEGERIN GELTEND GEMACHTEN NACHTEILE SIND MEHR AUF DIE WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG ALS AUF DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ZURÜCKZUFÜHREN . ANGESICHTS DER VERÄNDERUNGEN IN DER WIRTSCHAFT, ZU DENEN DER RÜCKGANG DER KOHLEERZEUGUNG NÖTIGTE, WAR ES SACHE DER KLAEGERIN, SICH MIT DER NEUEN LAGE AUSEINANDERZUSETZEN UND IHRERSEITS DIE UNERLÄSSLICHEN UMSTELLUNGEN VORZUNEHMEN .

16 AUS ALLEN DIESEN GRÜNDEN IST DIESES KLAGEVORBRINGEN ZURÜCKZUWEISEN .

17 SONACH IST DIE KLAGE ABZUWEISEN .

Kostenentscheidung

18 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN .

19 IN DEM BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN VOM 14 . MÄRZ 1973 SOWIE IN DEM BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 21 . NOVEMBER 1973 SIND DIE KOSTEN, DIE DURCH DEN ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN BZW . DURCH DIE STREITHILFE ENTSTANDEN SIND, DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN WORDEN .

20 DURCH BESCHLUSS VOM 21 . JUNI 1973 HAT DER GERICHTSHOF DIE KLAEGERIN VERURTEILT, DIE BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT DER RUHRKOHLE AG UND DER RUHRKOHLE-VERKAUF GMBH IM HAUPTSACHEVERFAHREN UND IM VERFAHREN AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN .

Tenor

AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN .

2 . DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN, UND ZWAR EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN, DIE DURCH DIE BESCHLÜSSE VOM 14 . MÄRZ UND 21 . NOVEMBER 1973 DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN WURDEN, SOWIE DER KOSTEN, DIE GEGENSTAND DES BESCHLUSSES VOM 21 . JUNI 1973 WAREN .