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EuGH, 13.12.1979 - 44/79

Daten
Fall: 
Hauer
Fundstellen: 
EuGH Slg. 1979, 3727; NJW 1980, 505
Gericht: 
Europäischer Gerichtshof
Datum: 
13.12.1979
Aktenzeichen: 
44/79
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • VG Neustadt, 14.12.1978 - 2 K 205/76
Stichwörter: 
  • Verbot der Neupflanzung von Weinreben.

Leitsätze

1 . MIT DER BESTIMMUNG , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN ' ' MIT INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG ' ' KEINE GENEHMIGUNGEN FÜR NEUANPFLANZUNGEN MEHR ERTEILEN , SCHLIESST ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1162/76 DES RATES ÜBER MASSNAHMEN ZUR ANPASSUNG DES WEINBAUPOTENTIALS AN DIE MARKTBEDÜRFNISSE IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 2776/78 DIE BERÜCKSICHTIGUNG DES ZEITPUNKTS , ZU DEM EIN ANTRAG EINGEREICHT WORDEN IST , AUS UND BEZEUGT DIE ABSICHT , DER VERORDNUNG SOFORTIGE WIRKUNG ZU VERSCHAFFEN .

DIE VERORDNUNG NR . 1162/76 IST SOMIT DAHIN AUSZULEGEN , DASS IHR ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 AUCH FÜR SOLCHE ANTRAEGE AUF GENEHMIGUNG ZUR NEUANPFLANZUNG VON WEINREBEN GILT , DIE VOR IHREM INKRAFTTRETEN GESTELLT WORDEN SIND .

2 . ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1162/76 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAS DARIN STATUIERTE VERBOT DER ERTEILUNG VON GENEHMIGUNGEN FÜR NEUANPFLANZUNGEN - VON DEN IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG GEREGELTEN AUSNAHMEN ABGESEHEN - UMFASSEND , DAS HEISST INSBESONDERE UNABHÄNGIG VON DER FRAGE GILT , OB EIN GRUNDSTÜCK NACH DEN VORSCHRIFTEN EINES NATIONALEN GESETZES FÜR DEN WEINBAU GEEIGNET IST .

3 . DIE FRAGE EINER ETWAIGEN VERLETZUNG DER GRUNDRECHTE DURCH EINE HANDLUNG DER GEMEINSCHAFTSORGANE KANN NUR IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SELBST BEURTEILT WERDEN . DIE AUFSTELLUNG BESONDERER , VON DER GESETZGEBUNG ODER DER VERFASSUNGSORDNUNG EINES BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATS ABHÄNGIGER BEURTEILUNGSKRITERIEN WÜRDE DIE MATERIELLE EINHEIT UND DIE WIRKSAMKEIT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEEINTRÄCHTIGEN UND HÄTTE DAHER UNAUSWEICHLICH DIE ZERSTÖRUNG DER EINHEIT DES GEMEINSAMEN MARKTES UND EINE GEFÄHRDUNG DES ZUSAMMENHALTS DER GEMEINSCHAFT ZUR FOLGE .

DIE GRUNDRECHTE GEHÖREN ZU DEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN , DIE DER GERICHTSHOF ZU WAHREN HAT . BEI DER GEWÄHRLEISTUNG DIESER RECHTE HAT DER GERICHTSHOF VON DEN GEMEINSAMEN VERFASSUNGSÜBERLIEFERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSZUGEHEN , SO DASS IN DER GEMEINSCHAFT KEINE MASSNAHMEN ALS RECHTENS ANERKANNT WERDEN KÖNNEN , DIE UNVEREINBAR SIND MIT DEN VON DEN VERFASSUNGEN DIESER STAATEN GESCHÜTZTEN GRUNDRECHTEN . AUCH DIE INTERNATIONALEN VERTRAEGE ÜBER DEN SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE , AN DEREN ABSCHLUSS DIE MITGLIEDSTAATEN BETEILIGT WAREN ODER DENEN SIE BEIGETRETEN SIND , KÖNNEN HINWEISE GEBEN , DIE IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND .

UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SIND DIE VON EINEM VORLEGENDEN GERICHT IN BEZUG AUF DAS NATIONALE VERFASSUNGSRECHT GEÄUSSERTEN ZWEIFEL AN DER VEREINBARKEIT EINER HANDLUNG DER GEMEINSCHAFTSORGANE MIT DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN GRUNDRECHTSSCHUTZ SO ZU VERSTEHEN , DASS DAMIT DIE GÜLTIGKEIT DIESER HANDLUNG IM HINBLICK AUF DAS GEMEINSCHAFTSRECHT IN FRAGE GESTELLT WIRD .

4 . DAS EIGENTUMSRECHT WIRD IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG GEMÄSS DEN GEMEINSAMEN VERFASSUNGSKONZEPTIONEN DER MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRLEISTET , DIE SICH AUCH IM ZUSATZPROTOKOLL ZUR EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION WIDERSPIEGELN .

5 . IN ANBETRACHT DER GEMEINSAMEN VERFASSUNGSKONZEPTIONEN DER MITGLIEDSTAATEN , EINER STÄNDIGEN GESETZGEBUNGSPRAXIS UND DES ARTIKELS 1 DES ZUSATZPROTOKOLLS ZUR EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION KANN DER UMSTAND , DASS DIE NEUANPFLANZUNG VON WEINREBEN AUFGRUND EINER HANDLUNG DER GEMEINSCHAFTSORGANE EINSCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT , GRUNDSÄTZLICH NICHT ALS UNVEREINBAR MIT DER WAHRUNG DES EIGENTUMSRECHTS BETRACHTET WERDEN . ES IST JEDOCH ERFORDERLICH , DASS DIESE EINSCHRÄNKUNGEN TATSÄCHLICH DEM ALLGEMEINEN WOHL DIENENDEN ZIELEN DER GEMEINSCHAFT ENTSPRECHEN UND DASS SIE NICHT EINEN IM HINBLICK AUF DEN VERFOLGTEN ZWECK UNVERHÄLTNISMÄSSIGEN , NICHT TRAGBAREN EINGRIFF IN DIE VORRECHTE DES EIGENTÜMERS DARSTELLEN , DER DAS EIGENTUMSRECHT IN SEINEM WESENSGEHALT ANTASTET .

6 . DAS MIT DER VERORDNUNG NR . 1162/76 FÜR EINEN BEGRENZTEN ZEITRAUM VERHÄNGTE VERBOT DER NEUANPFLANZUNG VON WEINREBEN IST DURCH DIE DEM ALLGEMEINEN WOHL DIENENDEN ZIELE DER GEMEINSCHAFT GERECHTFERTIGT , DIE DARIN BESTEHEN , DEN PRODUKTIONSÜBERSCHUSS MIT SOFORTIGER WIRKUNG ABZUBAUEN UND LÄNGERFRISTIG EINE UMSTRUKTURIERUNG DER EUROPÄISCHEN REBFLÄCHEN VORZUBEREITEN . DAS VERBOT TASTET DAHER DAS EIGENTUMSRECHT NICHT IN SEINEM WESENSGEHALT AN .

7 . EBENSO WIE DAS EIGENTUMSRECHT IST DAS RECHT AUF FREIE BERUFSAUSÜBUNG WEIT DAVON ENTFERNT , UNEINGESCHRÄNKTEN VORRANG ZU GENIESSEN ; ES MUSS EBENFALLS IM HINBLICK AUF DIE SOZIALE FUNKTION DER GESCHÜTZTEN TÄTIGKEITEN GESEHEN WERDEN .

INSBESONDERE IST , DA ES SICH UM DAS DURCH EINE HANDLUNG DER GEMEINSCHAFTSORGANE VERHÄNGTE VERBOT DER NEUANPFLANZUNG VON WEINREBEN HANDELT , FESTZUSTELLEN , DASS DIESE MASSNAHME IN KEINER WEISE DIE AUFNAHME DES WINZERBERUFES ODER DESSEN FREIE AUSÜBUNG AUF REBFLÄCHEN , DIE VORHER DEM WEINBAU GEWIDMET WAREN , BEEINTRÄCHTIGT . DA ES UM NEUANPFLANZUNGEN GEHT , FIELE EINE ETWAIGE BESCHRÄNKUNG DER FREIEN AUSÜBUNG DES WINZERBERUFES MIT DER BESCHRÄNKUNG DER AUSÜBUNG DES EIGENTUMSRECHTS ZUSAMMEN .

Entscheidungsgründe

1 DAS VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 14 . DEZEMBER 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 20 . MÄRZ 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR . 1162/76 DES RATES VOM 17 . MAI 1976 ÜBER MASSNAHMEN ZUR ANPASSUNG DES WEINBAUPOTENTIALS AN DIE MARKTBEDÜRFNISSE ( ABL . L 135 , S . 32 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 2776/78 DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1978 ( ABL . L 333 , S . 1 ) VORGELEGT .

2 AUSWEISLICH DER AKTEN BEANTRAGTE DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS AM 6 . JUNI 1975 BEI DER ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSBEHÖRDE DES LANDES RHEINLAND-PFALZ DIE GENEHMIGUNG ZUR ANPFLANZUNG VON WEINREBEN AUF EINEM GRUNDSTÜCK IN DER GEMARKUNG BAD DÜRKHEIM , DESSEN EIGENTÜMERIN SIE IST . DIE GENEHMIGUNG WURDE IHR URSPRÜNGLICH DESHALB VERWEIGERT , WEIL DAS BETREFFENDE GRUNDSTÜCK NACH DEN EINSCHLAEGIGEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DEM WEINWIRTSCHAFTSGESETZ VOM 10 . MÄRZ 1977 , ALS FÜR DEN WEINBAU UNGEEIGNET ANGESEHEN WURDE . GEGEN DIESEN BESCHEID LEGTE DIE BETROFFENE AM 22 . JANUAR 1976 WIDERSPRUCH EIN . WÄHREND DIESER WIDERSPRUCH NOCH VOR DER ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSBEHÖRDE ANHÄNGIG WAR , ERGING DIE VERORDNUNG NR . 1162/76 VOM 17 . MAI 1976 , DEREN ARTIKEL 2 JEDE NEUANPFLANZUNG VON WEINREBEN FÜR EINEN ZEITRAUM VON DREI JAHREN UNTERSAGT . AM 21 . OKTOBER 1976 WIES DIE VERWALTUNG DEN WIDERSPRUCH ZURÜCK , SIE FÜHRTE HIERFÜR ZWEI GRÜNDE AN : EINMAL DIE UNGEEIGNETHEIT DES GRUNDSTÜCKS UND ZUM ANDEREN DAS SICH AUS DER ERWÄHNTEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ERGEBENDE NEUANPFLANZUNGSVERBOT .

3 NACHDEM DIE BETROFFENE VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT KLAGE ERHOBEN HATTE , ERKANNTE DIE VERWALTUNG AUFGRUND VON SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN ÜBER IN DERSELBEN GEWANNE GEERNTETE WEINTRAUBEN UND MIT RÜCKSICHT AUF EINEN MIT VERSCHIEDENEN ANDEREN EIGENTÜMERN VON GRUNDSTÜCKEN , DIE DEMJENIGEN DER KLAEGERIN BENACHBART SIND , GESCHLOSSENEN VERGLEICH AN , DASS DAS GRUNDSTÜCK DER KLAEGERIN NACH DEN MINDESTNORMEN DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALS FÜR DEN WEINBAU GEEIGNET ANZUSEHEN SEI . DIE VERWALTUNG ERKLÄRTE SICH DEMGEMÄSS BEREIT , DIE GENEHMIGUNG MIT ABLAUF DES DURCH DIE GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN AUFERLEGTEN NEUANPFLANZUNGSVERBOTES ZU ERTEILEN . DER STREIT ZWISCHEN DEN PARTEIEN BEZIEHT SICH ALSO NUR NOCH AUF FRAGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS .

4 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST IHRERSEITS DER ANSICHT , DIE BEANTRAGTE GENEHMIGUNG HÄTTE IHR ERTEILT WERDEN MÜSSEN , WEIL DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 1162/76 NICHT AUF EINEN LANGE VOR IHREM INKRAFTTRETEN EINGEREICHTEN ANTRAG ANWENDBAR SEIEN . ABER AUCH WENN MAN DIE ANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG AUF VOR IHREM INKRAFTTRETEN EINGEREICHTE ANTRAEGE UNTERSTELLE , SO KÖNNTEN IHR DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG DOCH NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , DA SIE IHR EIGENTUMSRECHT UND DAS RECHT AUF FREIE AUSÜBUNG IHRES BERUFES VERLETZTEN , DIE DURCH ARTIKEL 12 UND 14 DES GRUNDGESETZES FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GARANTIERT SEIEN .

5 DAS VERWALTUNGSGERICHT HAT IM HINBLICK AUF DIE ENTSCHEIDUNG DIESES RECHTSSTREITS ZWEI FRAGEN GESTELLT , DIE WIE FOLGT LAUTEN :

1 . IST DIE VERORDNUNG NR . 1162/76 DES RATES VOM 17 . MAI 1976 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 2776/78 DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1978 DAHIN AUSZULEGEN , DASS SICH DEREN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 GELTUNG AUCH FÜR SOLCHE ANTRAEGE AUF GENEHMIGUNG ZUR WEINBERGSMÄSSIGEN NEUANPFLANZUNG VON WEINREBEN BEIMISST , WELCHE BEREITS VOR INKRAFTTRETEN DER GENANNTEN VERORDNUNG GESTELLT WORDEN SIND?

2 . FÜR DEN FALL , DASS FRAGE 1 BEJAHT WERDEN SOLLTE :
IST ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1162/76 DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAS DARIN STATUIERTE VERBOT DER ERTEILUNG VON GENEHMIGUNGEN FÜR NEUANPFLANZUNGEN - VON DEN IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG GEREGELTEN AUSNAHMEN ABGESEHEN - UMFASSEND , DAS HEISST INSBESONDERE UNABHÄNGIG VON DER IN PAR 1 ABSATZ 1 SATZ 2 UND ABSATZ 2 DES DEUTSCHEN GESETZES ÜBER MASSNAHMEN AUF DEM GEBIETE DER WEINWIRTSCHAFT GEREGELTEN FRAGE DER UNGEEIGNETHEIT DES BODENS , GILT?

ZUR ERSTEN FRAGE ( ZEITLICHE GELTUNG DER VERORDNUNG NR . 1162/76 )

6 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHT IN DIESEM ZUSAMMENHANG GELTEND , IHR ANTRAG , DEN SIE BEREITS AM 6 . JUNI 1975 BEI DER ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSBEHÖRDE EINGEREICHT HABE , HÄTTE NORMALERWEISE VOR DEM INKRAFTTRETEN DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ZU IHREN GUNSTEN BESCHIEDEN WERDEN MÜSSEN , WENN DAS VERWALTUNGSVERFAHREN ORDNUNGSGEMÄSS ABGELAUFEN WÄRE UND DIE VERWALTUNG UNVERZUEGLICH ANERKANNT HÄTTE , DASS IHR GRUNDSTÜCK NACH DEN ANFORDERUNGEN DES DEUTSCHEN GESETZES FÜR DEN WEINBAU GEEIGNET SEI . DIESER SACHLAGE SEI BEI BEURTEILUNG DER ZEITLICHEN GELTUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG RECHNUNG ZU TRAGEN , VOR ALLEM AUCH , WEIL SICH DIE ANLAGE DER BETREFFENDEN REBFLÄCHE IN ANBETRACHT DES ZEITRAUMS , DER ZWISCHEN DER BEPFLANZUNG DERARTIGER FLÄCHEN UND DEN ERSTEN ERTRAEGEN LIEGE , NICHT SPÜRBAR AUF DIE MARKTVERHÄLTNISSE AUSGEWIRKT HÄTTE .

7 DEM VORBRINGEN DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS KANN NICHT ZUGESTIMMT WERDEN . ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1162/76 BESTIMMT AUSDRÜCKLICH , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN ' ' MIT INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG ' ' KEINE GENEHMIGUNGEN FÜR NEUANPFLANZUNGEN MEHR ERTEILEN . MIT DER BEZUGNAHME AUF DIE GENEHMIGUNGSHANDLUNG SCHLIESST DIESE BESTIMMUNG DIE BERÜCKSICHTIGUNG DES ZEITPUNKTS , ZU DEM EIN ANTRAG EINGEREICHT WORDEN IST , AUS . SIE BEZEUGT DIE ABSICHT , DER VERORDNUNG SOFORTIGE WIRKUNG ZU VERSCHAFFEN , UM SO MEHR ALS SOGAR DIE AUSÜBUNG DER VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG ERWORBENEN BEPFLANZUNGS- ODER WIEDERBEPFLANZUNGSRECHTE WÄHREND DES VERBOTSZEITRAUMS AUFGRUND VON ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG AUSGESETZT WIRD .

8 WIE ES IN DER SECHSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER PRÄAMBEL IN BEZUG AUF DIESE LETZTGENANNTE BESTIMMUNG HEISST , IST DAS NEUANPFLANZUNGSVERBOT DURCH EIN ' ' UNBESTREITBARES ÖFFENTLICHES INTERESSE ' ' GEBOTEN ; DIESES BESTEHT DARIN , DIE AUSWEITUNG DER WEINÜBERPRODUKTION IN DER GEMEINSCHAFT EINZUDÄMMEN , DAS MARKTGLEICHGEWICHT WIEDERHERZUSTELLEN UND DER BILDUNG STRUKTURELLER ÜBERSCHÜSSE ENTGEGENZUWIRKEN . DIE VERORDNUNG NR . 1162/76 ZIELT ALSO AUF EINEN SOFORTIGEN STOPP DER AUSDEHNUNG DER BESTEHENDEN REBFLÄCHEN AB . DAHER KANN FÜR EINEN VOR IHREM INKRAFTTRETEN EINGEREICHTEN ANTRAG KEINE AUSNAHME ZUGELASSEN WERDEN .

9 SONACH IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR . 1162/76 DES RATES VOM 17 . MAI 1976 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 2776/78 VOM 23 . NOVEMBER 1978 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS IHR ARTIKEL 2 ABSATZ 1 AUCH FÜR SOLCHE ANTRAEGE AUF GENEHMIGUNG ZUR NEUANPFLANZUNG VON WEINREBEN GILT , DIE VOR INKRAFTTRETEN DER ERSTGENANNTEN VERORDNUNG GESTELLT WORDEN SIND .

ZUR ZWEITEN FRAGE ( MATERIELLE TRAGWEITE DER VERORDNUNG NR . 1162/76 )

10 MIT SEINER ZWEITEN FRAGE ERSUCHT DAS VERWALTUNGSGERICHT DEN GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER , OB DAS IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1162/76 STATUIERTE VERBOT DER ERTEILUNG VON GENEHMIGUNGEN FÜR NEUANPFLANZUNGEN UMFASSEND , DAS HEISST AUCH FÜR SOLCHE LAGEN GILT , DIE NACH DEN KRITERIEN NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ALS GEEIGNET FÜR DEN WEINBAU ANGESEHEN WERDEN .

11 IN DIESER BEZIEHUNG IST DER TEXT DER VERORDNUNG EINDEUTIG : ARTIKEL 2 UNTERSAGT ' ' JEDE NEUANPFLANZUNG ' ' , OHNE IN BEZUG AUF DIE BESCHAFFENHEIT DER BETREFFENDEN BÖDEN ZU UNTERSCHEIDEN . SOWOHL NACH DEM WORTLAUT DER VERORDNUNG NR . 1162/76 ALS AUCH NACH DEN DARIN BEZEICHNETEN ZIELEN SOLL DAS VERBOT DIE NEUANPFLANZUNGEN UNABHÄNGIG VON DER ART DER BÖDEN UND DEREN EINSTUFUNG NACH NATIONALEM RECHT ERFASSEN . WIE SICH NAMENTLICH AUS DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG IHRER PRÄAMBEL ERGIBT , ZIELT DIE VERORDNUNG DARAUF AB , DIE ÜBERPRODUKTION DER EUROPÄISCHEN WEINWIRTSCHAFT ZU BEENDEN UND SOWOHL KURZ- ALS AUCH LANGFRISTIG DAS MARKTGLEICHGEWICHT WIEDERHERZUSTELLEN . NUR ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG LÄSST EINIGE AUSNAHMEN VON DEM IN ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS AUFGESTELLTEN ALLGEMEINEN VERBOT ZU ; ES IST ABER UNSTREITIG , DASS KEINE DIESER AUSNAHMEN IM VORLIEGENDEN FALL EINGREIFT .

12 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST DEMNACH ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1162/76 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DAS DARIN STATUIERTE VERBOT DER ERTEILUNG VON GENEHMIGUNGEN FÜR NEUANPFLANZUNGEN - VON DEN IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG GEREGELTEN AUSNAHMEN ABGESEHEN - UMFASSEND , DAS HEISST INSBESONDERE UNABHÄNGIG VON DER FRAGE GILT , OB EIN GRUNDSTÜCK NACH DEN VORSCHRIFTEN EINES NATIONALEN GESETZES FÜR DEN WEINBAU GEEIGNET IST .

ZUR FRAGE DER GRUNDRECHTSGARANTIE IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG

13 DAS VERWALTUNGSGERICHT VERTRITT IN SEINEM VORLAGEBESCHLUSS DIE ANSICHT , FALLS DIE VERORDNUNG NR . 1162/76 DAHIN AUSZULEGEN SEI , DASS SIE EIN ALLGEMEINES , AUCH DIE FÜR DEN WEINBAU GEEIGNETEN BÖDEN UMFASSENDES VERBOT AUFSTELLE , MÜSSE DIE BETREFFENDE BESTIMMUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEGEBENENFALLS ALS UNANWENDBAR BETRACHTET WERDEN , DA ZWEIFEL AN IHRER VEREINBARKEIT MIT DEN DURCH ARTIKEL 12 UND 14 DES GRUNDGESETZES GARANTIERTEN GRUNDRECHTEN DES EIGENTUMS UND DER FREIEN BERUFSAUSÜBUNG BESTÜNDEN .

14 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 17 . DEZEMBER 1970 ( INTERNATIONALE HANDELSGESELLSCHAFT , SLG . 1970 , 1125 ) AUSGEFÜHRT HAT , KANN DIE FRAGE EINER ETWAIGEN VERLETZUNG DER GRUNDRECHTE DURCH EINE HANDLUNG DER GEMEINSCHAFTSORGANE NICHT ANDERS ALS IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SELBST BEURTEILT WERDEN . DIE AUFSTELLUNG BESONDERER , VON DER GESETZGEBUNG ODER DER VERFASSUNGSORDNUNG EINES BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATS ABHÄNGIGER BEURTEILUNGSKRITERIEN WÜRDE DIE MATERIELLE EINHEIT UND DIE WIRKSAMKEIT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEEINTRÄCHTIGEN UND HÄTTE DAHER UNAUSWEICHLICH DIE ZERSTÖRUNG DER EINHEIT DES GEMEINSAMEN MARKTES UND EINE GEFÄHRDUNG DES ZUSAMMENHALTS DER GEMEINSCHAFT ZUR FOLGE .

15 DER GERICHTSHOF HAT IN DEM ERWÄHNTEN URTEIL UND SPÄTER IN SEINEM URTEIL VOM 14 . MAI 1974 ( NOLD , SLG . 1974 , 491 ) AUSSERDEM HERVORGEHOBEN , DASS DIE GRUNDRECHTE ZU DEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN GEHÖREN , DIE DER GERICHTSHOF ZU WAHREN HAT . BEI DER GEWÄHRLEISTUNG DIESER RECHTE HAT DER GERICHTSHOF VON DEN GEMEINSAMEN VERFASSUNGSÜBERLIEFERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSZUGEHEN , SO DASS IN DER GEMEINSCHAFT KEINE MASSNAHMEN ALS RECHTENS ANERKANNT WERDEN KÖNNEN , DIE UNVEREINBAR SIND MIT DEN VON DEN VERFASSUNGEN DIESER STAATEN GESCHÜTZTEN GRUNDRECHTEN . AUCH DIE INTERNATIONALEN VERTRAEGE ÜBER DEN SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE , AN DEREN ABSCHLUSS DIE MITGLIEDSTAATEN BETEILIGT WAREN ODER DENEN SIE BEIGETRETEN SIND , KÖNNEN HINWEISE GEBEN , DIE IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND . DIESE AUFFASSUNG IST SPÄTER IN DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG DER VERSAMMLUNG , DES RATES UND DER KOMMISSION VOM 5 . APRIL 1977 ANERKANNT WORDEN , DIE - NACH EINER BEZUGNAHME AUF DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES - ZUM EINEN AUF DIE DURCH DIE VERFASSUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GARANTIERTEN RECHTE UND ZUM ANDEREN AUF DIE EUROPÄISCHE KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN VOM 4 . NOVEMBER 1950 VERWEIST ( ABL . 1977 , C 103 , S . 1 ).

16 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SIND DIE VOM VERWALTUNGSGERICHT GEÄUSSERTEN ZWEIFEL AN DER VEREINBARKEIT DER VERORDNUNG NR . 1162/76 MIT DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN GRUNDRECHTSSCHUTZ SO ZU VERSTEHEN , DASS DAMIT DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG IM HINBLICK AUF DAS GEMEINSCHAFTSRECHT IN FRAGE GESTELLT WIRD . HIERBEI IST ZWISCHEN EINER ETWAIGEN VERLETZUNG DES EIGENTUMSRECHTS UND EINER ETWAIGEN EINSCHRÄNKUNG DER BERUFSFREIHEIT ZU UNTERSCHEIDEN .

ZUR FRAGE DES EIGENTUMSRECHTS

17 DAS EIGENTUMSRECHT WIRD IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG GEMÄSS DEN GEMEINSAMEN VERFASSUNGSKONZEPTIONEN DER MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRLEISTET , DIE SICH AUCH IM ZUSATZPROTOKOLL ZUR EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION WIDERSPIEGELN .

18 ARTIKEL 1 DIESES PROTOKOLLS BESTIMMT :

' ' JEDE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON HAT EIN RECHT AUF ACHTUNG IHRES EIGENTUMS . NIEMANDEM DARF SEIN EIGENTUM ENTZOGEN WERDEN , ES SEI DENN , DASS DAS ÖFFENTLICHE INTERESSE ES VERLANGT , UND NUR UNTER DEN DURCH GESETZ UND DURCH DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DES VÖLKERRECHTS VORGESEHENEN BEDINGUNGEN .

DIE VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN BEEINTRÄCHTIGEN JEDOCH IN KEINER WEISE DAS RECHT DES STAATES , DIEJENIGEN GESETZE ANZUWENDEN , DIE ER FÜR DIE REGELUNG DER BENUTZUNG DES EIGENTUMS IM EINKLANG MIT DEM ALLGEMEININTERESSE ODER ZUR SICHERUNG DER ZAHLUNG DER STEUERN ODER SONSTIGEN ABGABEN ODER VON GELDSTRAFEN FÜR ERFORDERLICH HÄLT . ' '

19 NACH EINER BEKRÄFTIGUNG DER ACHTUNG DES EIGENTUMS WERDEN IN DIESER VORSCHRIFT ZWEI FORMEN EINER MÖGLICHEN BEEINTRÄCHTIGUNG DER EIGENTÜMERRECHTE IN BETRACHT GEZOGEN , JE NACHDEM , OB DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DARAUF GERICHTET IST , DEM EIGENTÜMER SEIN RECHT ZU ENTZIEHEN , ODER OB SIE BEZWECKT , DESSEN AUSÜBUNG ZU BESCHRÄNKEN . IM VORLIEGENDEN FALL KANN DAS NEUANPFLANZUNGSVERBOT UNBESTREITBAR NICHT ALS EINE MASSNAHME ZUR ENTZIEHUNG DES EIGENTUMS ANGESEHEN WERDEN , DA ES DEM EIGENTÜMER UNBENOMMEN BLEIBT , ÜBER SEIN GUT ZU VERFÜGEN UND ES JEDER ANDEREN , NICHT UNTERSAGTEN NUTZUNG ZUZUFÜHREN . DAGEGEN UNTERLIEGT ES KEINEM ZWEIFEL , DASS DAS VERBOT DIE BENUTZUNG DES EIGENTUMS EINSCHRÄNKT . HIERZU ENTHÄLT ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS INSOFERN EINEN WICHTIGEN HINWEIS , ALS ER DEM STAAT DAS RECHT EINRÄUMT , ' ' DIEJENIGEN GESETZE ANZUWENDEN , DIE ER FÜR DIE REGELUNG DER BENUTZUNG DES EIGENTUMS IM EINKLANG MIT DEM ALLGEMEININTERESSE . . . FÜR ERFORDERLICH HÄLT ' ' . DAS PROTOKOLL LÄSST ALSO EINSCHRÄNKUNGEN DER BENUTZUNG DES EIGENTUMS GRUNDSÄTZLICH ZU , BESCHRÄNKT DIESE ABER AUF DAS VON DEN STAATEN IM HINBLICK AUF DEN SCHUTZ DES ' ' ALLGEMEININTERESSES ' ' FÜR ' ' ERFORDERLICH ' ' GEHALTENE MASS . DIESE BESTIMMUNG ERLAUBT INDESSEN NOCH KEINE HINREICHEND GENAUE ANTWORT AUF DIE VOM VERWALTUNGSGERICHT AUFGEWORFENE FRAGE .

20 FÜR DIE BEANTWORTUNG DIESER FRAGE MÜSSEN AUCH DIE HINWEISE BEACHTET WERDEN , DIE DEN VERFASSUNGSNORMEN UND DER VERFASSUNGSPRAXIS DER NEUN MITGLIEDSTAATEN ZU ENTNEHMEN SIND . HIERZU IST ALS ERSTES FESTZUSTELLEN , DASS ES DEM GESETZGEBER NACH DIESEN NORMEN UND DER ERWÄHNTEN PRAXIS GESTATTET IST , DIE BENUTZUNG DES PRIVATEIGENTUMS IM ALLGEMEININTERESSE ZU REGELN . ZU DIESEM ZWECK VERWEISEN EINIGE VERFASSUNGEN AUF DIE IMMANENTEN EIGENTUMSBINDUNGEN ( ARTIKEL 14 ABSATZ 2 SATZ 1 DES DEUTSCHEN GRUNDGESETZES ), AUF DIE SOZIALE FUNKTION DES EIGENTUMS ( ARTIKEL 42 ABSATZ 2 DER ITALIENISCHEN VERFASSUNG ), AUF DIE ABHÄNGIGKEIT SEINES GEBRAUCHS VON DEN ERFORDERNISSEN DES GEMEINWOHLS ( ARTIKEL 14 ABSATZ 2 SATZ 2 DES DEUTSCHEN GRUNDGESETZES UND ARTIKEL 43.2.2 DER IRISCHEN VERFASSUNG ) UND AUF DIE SOZIALE GERECHTIGKEIT ( ARTIKEL 43.2.1 DER IRISCHEN VERFASSUNG ). IN SÄMTLICHEN MITGLIEDSTAATEN HABEN ZAHLREICHE GESETZGEBUNGSAKTE DIESER SOZIALEN FUNKTION DES EIGENTUMSRECHTS KONKRETEN AUSDRUCK VERLIEHEN . SO GIBT ES IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT , DES WASSERRECHTS , DES UMWELTSCHUTZES , DER RAUMORDNUNG UND DES STÄDTEBAUS , DIE DIE BENUTZUNG DES GRUNDEIGENTUMS - ZUWEILEN ERHEBLICH - EINSCHRÄNKEN .

21 INSBESONDERE BESTEHEN IN ALLEN WEINBAULÄNDERN DER GEMEINSCHAFT ZWAR UNTERSCHIEDLICH STRENGE , ABER ZWINGENDE RECHTSVORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF DIE ANPFLANZUNG VON WEINREBEN , DIE AUSWAHL DER REBSORTEN UND DIE ANBAUMETHODEN . IN KEINEM DER BETREFFENDEN LÄNDER WERDEN DIESE VORSCHRIFTEN GRUNDSÄTZLICH ALS UNVEREINBAR MIT DER WAHRUNG DES EIGENTUMSRECHTS BETRACHTET .

22 DAHER KANN IN ANBETRACHT DER GEMEINSAMEN VERFASSUNGSKONZEPTIONEN DER MITGLIEDSTAATEN UND EINER STÄNDIGEN GESETZGEBUNGSPRAXIS AUF DEN VERSCHIEDENSTEN GEBIETEN DER UMSTAND , DASS DIE NEUANPFLANZUNG VON WEINREBEN AUFGRUND DER VERORDNUNG NR . 1162/76 EINSCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT , GRUNDSÄTZLICH NICHT BEANSTANDET WERDEN . HIERBEI HANDELT ES SICH UM EINE IN DER VERFASSUNGSORDNUNG SÄMTLICHER MITGLIEDSTAATEN VORKOMMENDE UND IN GLEICHER ODER ÄHNLICHER FORM ALS RECHTMÄSSIG ANERKANNTE ART DER EINSCHRÄNKUNG .

23 MIT DIESER FESTSTELLUNG IST DAS VOM VERWALTUNGSGERICHT AUFGEWORFENE PROBLEM JEDOCH NOCH NICHT ERSCHÖPFEND BEHANDELT . AUCH WENN DER GEMEINSCHAFT NICHT GRUNDSÄTZLICH DIE MÖGLICHKEIT ABGESPROCHEN WERDEN KANN , DIE AUSÜBUNG DES EIGENTUMSRECHTS IM RAHMEN EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UND AUS STRUKTURPOLITISCHEN GRÜNDEN ZU BESCHRÄNKEN , SO IST DOCH NOCH ZU PRÜFEN , OB DIE IN DER UMSTRITTENEN REGELUNG ENTHALTENEN EINSCHRÄNKUNGEN TATSÄCHLICH DEM ALLGEMEINEN WOHL DIENENDEN ZIELEN DER GEMEINSCHAFT ENTSPRECHEN UND OB SIE NICHT EINEN IM HINBLICK AUF DEN VERFOLGTEN ZWECK UNVERHÄLTNISMÄSSIGEN , NICHT TRAGBAREN EINGRIFF IN DIE VORRECHTE DES EIGENTÜMERS DARSTELLEN , DER DAS EIGENTUMSRECHT IN SEINEM WESENSGEHALT ANTASTET . DIESEN VORWURF ERHEBT DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IN DER TAT . SIE IST DER ANSICHT , DER GESETZGEBER DÜRFE NUR AUS GRÜNDEN EINER QUALITÄTSPOLITIK DIE BENUTZUNG DES WEINBAUEIGENTUMS EINSCHRÄNKEN ; SIE BESITZE DAHER EIN UNVERLETZLICHES RECHT , DA DIE WEINBAULICHE EIGNUNG IHRES GRUNDSTÜCKS ANERKANNT SEI . SOMIT IST ZU PRÜFEN , WELCHEN ZWECK DIE UMSTRITTENE VERORDNUNG VERFOLGT UND OB ZWISCHEN DEN IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN UND DEM IM VORLIEGENDEN FALL VON DER KOMMISSION ANGESTREBTEN ZIEL EIN ANGEMESSENES VERHÄLTNIS BESTEHT .

24 DIE VERORDNUNG NR . 1162/76 MUSS IM KONTEXT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR WEIN BETRACHTET WERDEN , DIE ENG MIT DEN VON DER GEMEINSCHAFT VERFOLGTEN STRUKTURPOLITISCHEN ZIELSETZUNGEN AUF DIESEM GEBIET VERKNÜPFT IST . DIESE ZIELSETZUNGEN ERGEBEN SICH AUS DER VERORDNUNG NR . 816/70 VOM 28 . APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( ABL . L 99 , S . 1 ), DIE DER UMSTRITTENEN VERORDNUNG ZUGRUNDE LIEGT , SOWIE AUS DER VERORDNUNG NR . 337/79 VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( ABL . L 54 , S . 1 ), EINER KODIFIZIERUNG SÄMTLICHER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION . TITEL III DIESER VERORDNUNG ÜBER DIE ' ' REGELN FÜR DIE ERZEUGUNG UND DIE KONTROLLE DER ENTWICKLUNG DER ANPFLANZUNGEN ' ' BILDET DERZEIT DEN RECHTLICHEN RAHMEN DER MATERIE . EIN WEITERER RECHTSAKT , DER DIE GEMEINSCHAFTSPOLITIK AUF DIESEM GEBIET ERKENNEN LÄSST , IST DIE ENTSCHLIESSUNG DES RATES VOM 21 . APRIL 1975 ÜBER DIE NEUORIENTIERUNGEN ZUR WIEDERHERSTELLUNG DES GLEICHGEWICHTS AUF DEM TAFELWEINMARKT ( ABL . C 90 , S . 1 ).

25 AUS ALL DIESEN RECHTSAKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE VON DER GEMEINSCHAFT EINGELEITETE UND TEILWEISE VERWIRKLICHTE POLITIK AUF EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION GERICHTET IST , DIE MIT EINER STRUKTURELLEN VERBESSERUNG DES WEINSEKTORS EINHERGEHT . MIT DIESEM VORGEHEN SOLL IM RAHMEN DER ZIELVORSTELLUNGEN DES ARTIKELS 39 EWG-VERTRAG EIN DOPPELTER ZWECK ERREICHT WERDEN , NÄMLICH EINMAL , EIN DAUERHAFTES GLEICHGEWICHT DES WEINMARKTES AUF EINEM FÜR DIE ERZEUGER EINTRAEGLICHEN UND FÜR DIE VERBRAUCHER ANGEMESSENEN PREISNIVEAU HERZUSTELLEN , UND ZUM ANDEREN , DIE QUALITÄT DES IN DEN HANDEL GEBRACHTEN WEINES ZU VERBESSERN . UM DIESEN DOPPELTEN ZWECK DES QUANTITATIVEN GLEICHGEWICHTS UND DER QUALITATIVEN STEIGERUNG ZU ERREICHEN , SIEHT DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG FÜR WEIN EINE BREITE SKALA VON INTERVENTIONEN VOR , DIE SOWOHL FÜR DIE PRODUKTIONS- ALS AUCH FÜR DIE VERMARKTUNGSSTUFE DES WEINES GELTEN .

26 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST INSBESONDERE AUF DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 17 DER VERORDNUNG NR . 816/70 ZU VERWEISEN , DIE IN ARTIKEL 31 DER VERORDNUNG NR . 337/79 IN AUSFÜHRLICHERER FORM WIEDERKEHREN . HIERNACH HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN EINES OBLIGATORISCHEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMS KOORDINIERTE VORAUSPLANUNGEN DER ANPFLANZUNG UND ERZEUGUNG VORZUNEHMEN . ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER PLANUNGEN KÖNNEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANPFLANZUNG , WIEDERBEPFLANZUNG , RODUNG UND AUFGABE VON REBFLÄCHEN ERLASSEN WERDEN .

27 IN DIESEM RAHMEN ERGING DIE VERORDNUNG NR . 1162/76 . WIE AUS IHRER PRÄAMBEL UND DEN WIRTSCHAFTLICHEN UMSTÄNDEN , UNTER DENEN SIE ERLASSEN WURDE UND DIE VON DER ERNTE 1974 AN DURCH DIE BILDUNG STÄNDIGER PRODUKTIONSÜBERSCHÜSSE GEKENNZEICHNET WAREN , HERVORGEHT , ERFÜLLT DIESE VERORDNUNG EINE DOPPELTE AUFGABE : SIE SOLL EINE EINDÄMMUNG DES STETIGEN ANWACHSENS DER ÜBERSCHÜSSE MIT SOFORTIGER WIRKUNG ERMÖGLICHEN , UND SIE SOLL DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN DIE NOTWENDIGE ZEIT FÜR DIE VERWIRKLICHUNG EINER STRUKTURPOLITIK VERSCHAFFEN , DIE DARAUF GERICHTET IST , DIE HOCHWERTIGEN PRODUKTIONEN DURCH DIE AUSWAHL DER ANBAUFLÄCHEN UND REBSORTEN SOWIE DURCH DIE REGELUNG DER PRODUKTIONSMETHODEN UNTER BEACHTUNG DER BESONDERHEITEN UND BEDÜRFNISSE DER EINZELNEN WEINBAUGEBIETE DER GEMEINSCHAFT ZU FÖRDERN .

28 UM DIESEM DOPPELTEN ANLIEGEN RECHNUNG ZU TRAGEN , STELLTE DER RAT MIT DER VERORDNUNG NR . 1162/76 EIN ALLGEMEINES NEUANPFLANZUNGSVERBOT AUF , OHNE - VON GANZ BESTIMMTEN AUSNAHMEN ABGESEHEN - NACH DER BODENBESCHAFFENHEIT ZU UNTERSCHEIDEN . IN DIESER ALLGEMEINHEIT STELLT DAS VOM RAT VERHÄNGTE VERBOT NUR EINE EINSTWEILIGE REGELUNG DAR . ES IST DAZU BESTIMMT , EINE KONJUNKTURELLE ÜBERSCHUSSSITUATION MIT SOFORTIGER WIRKUNG ZU BEENDEN UND GLEICHZEITIG ENDGÜLTIGE STRUKTURELLE MASSNAHMEN VORZUBEREITEN .

29 SO VERSTANDEN FÜHRT DIE KRITISIERTE MASSNAHME NICHT ZU EINER UNGERECHTFERTIGTEN BESCHRÄNKUNG DER AUSÜBUNG DES EIGENTUMSRECHTS . DENN IN EINER LAGE , DIE DURCH EINE ANHALTENDE ÜBERPRODUKTION GEKENNZEICHNET IST , HÄTTE DIE INBETRIEBNAHME NEUER REBFLÄCHEN WIRTSCHAFTLICH GESEHEN KEINE ANDERE WIRKUNG , ALS DAS VOLUMEN DER ÜBERSCHÜSSE ZU ERHÖHEN . DARÜBER HINAUS BESTÜNDE BEI EINER SOLCHEN AUSWEITUNG AUF DIESER STUFE DIE GEFAHR , DASS DIE VERWIRKLICHUNG EINER STRUKTURPOLITIK AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERSCHWERT WIRD , WENN DIESE AUF DER ANWENDUNG STRENGERER KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER ZUM WEINBAU ZUGELASSENEN BÖDEN BERUHT ALS DIE GELTENDEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN .

30 AUS ALLDEM FOLGT , DASS DIE EINSCHRÄNKUNG DER BENUTZUNG DES EIGENTUMS , DIE DAS MIT DER VERORDNUNG NR . 1162/76 FÜR EINEN BEGRENZTEN ZEITRAUM VERHÄNGTE VERBOT DER NEUANPFLANZUNG VON WEINREBEN MIT SICH BRINGT , DURCH DIE DEM ALLGEMEINEN WOHL DIENENDEN ZIELE DER GEMEINSCHAFT GERECHTFERTIGT IST UND DAS IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG ANERKANNTE UND GARANTIERTE EIGENTUMSRECHT NICHT IN SEINEM WESENSGEHALT ANTASTET .

ZUR FRAGE DER FREIEN BERUFSAUSÜBUNG

31 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VERTRITT FERNER DIE ANSICHT , DAS MIT DER VERORDNUNG NR . 1162/76 VERHÄNGTE NEUANPFLANZUNGSVERBOT VERLETZE SIE INSOFERN IN IHREN GRUNDRECHTEN , ALS ES EINE EINSCHRÄNKUNG DER FREIEN AUSÜBUNG IHRES BERUFES ALS WINZERIN BEWIRKE .

32 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 14 . MAI 1974 ( NOLD , A.A.O ) AUSGEFÜHRT HAT , TRIFFT ES ZWAR ZU , DASS DIE VERFASSUNGSORDNUNG VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN DIE FREIE BERUFSAUSÜBUNG GEWÄHRLEISTET . DAS SO GARANTIERTE RECHT IST ABER WEIT DAVON ENTFERNT , UNEINGESCHRÄNKTEN VORRANG ZU GENIESSEN ; ES MUSS EBENFALLS IM HINBLICK AUF DIE SOZIALE FUNKTION DER GESCHÜTZTEN TÄTIGKEITEN GESEHEN WERDEN . IM VORLIEGENDEN FALL BEEINTRÄCHTIGT DIE UMSTRITTENE GEMEINSCHAFTSMASSNAHME IN KEINER WEISE DIE AUFNAHME DES WINZERBERUFES ODER DESSEN FREIE AUSÜBUNG AUF REBFLÄCHEN , DIE GEGENWÄRTIG DEM WEINBAU GEWIDMET SIND . SOWEIT DAS NEUANPFLANZUNGSVERBOT DIE FREIE AUSÜBUNG DES WINZERBERUFES BEEINTRÄCHTIGEN SOLLTE , WÄRE DIESE BEEINTRÄCHTIGUNG ALLEIN AUF DIE BESCHRÄNKUNG DER AUSÜBUNG DES EIGENTUMSRECHTS ZURÜCKZUFÜHREN UND FIELE DAHER MIT DIESER ZUSAMMEN . DIE EINSCHRÄNKUNG DER FREIEN AUSÜBUNG DES WINZERBERUFES - UNTERSTELLT , SIE LAEGE VOR - WÄRE SOMIT AUS DEN GLEICHEN GRÜNDEN GERECHTFERTIGT WIE DIE EINSCHRÄNKUNG DER BENUTZUNG DES EIGENTUMS .

33 NACH ALLEM HAT DIE PRÜFUNG DER VERORDNUNG NR . 1162/76 IM LICHTE DER VOM VERWALTUNGSGERICHT GEÄUSSERTEN ZWEIFEL NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DIESER VERORDNUNG WEGEN EINES VERSTOSSES GEGEN DIE SICH AUS DEM SCHUTZ DER GRUNDRECHTE IN DER GEMEINSCHAFT ERGEBENDEN ERFORDERNISSE BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .

Kostenentscheidung

DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND SOWIE DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG .

FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

Tenor

AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE MIT BESCHLUSS VOM 14 . DEZEMBER 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . DIE VERORDNUNG NR . 1162/76 DES RATES VOM 17 . MAI 1976 ÜBER MASSNAHMEN ZUR ANPASSUNG DES WEINBAUPOTENTIALS AN DIE MARKTBEDÜRFNISSE IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 2776/78 DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1978 ZUR ZWEITEN ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR . 1162/76 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS IHR ARTIKEL 2 ABSATZ 1 AUCH FÜR SOLCHE ANTRAEGE AUF GENEHMIGUNG ZUR NEUANPFLANZUNG VON WEINREBEN GILT , DIE VOR IHREM INKRAFTTRETEN GESTELLT WORDEN SIND .

2 . ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1162/76 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAS DARIN STATUIERTE VERBOT DER ERTEILUNG VON GENEHMIGUNGEN FÜR NEUANPFLANZUNGEN - VON DEN IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG GEREGELTEN AUSNAHMEN ABGESEHEN - UMFASSEND , DAS HEISST INSBESONDERE UNABHÄNGIG VON DER FRAGE GILT , OB EIN GRUNDSTÜCK NACH DEN VORSCHRIFTEN EINES NATIONALEN GESETZES FÜR DEN WEINBAU GEEIGNET IST .