BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87
Zur Frage, ob die Verurteilung wegen Hehlerei die Strafklage wegen des vorangegangenen Raubes des Hehlgutes verbraucht hat.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. März 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Die Gebühr für das Rechtsmittel wird um 1/10 ermäßigt. 1/10 der im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten und dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.
Aus den Gründen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur teilweise zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die Auffassung der Verteidigung und des Generalbundesanwalts, die Strafklage sei verbraucht, trifft nicht zu.
a) Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am 19. Dezember 1983 gegen 5 Uhr mit einem Mittäter - dem Mitangeklagten C. - den Kassenboten der Filiale der Kreissparkasse S. Unter Bedrohung mit einem Revolver und nach Fesselung des Boten entwendete man einen Koffer, der neben für die Täter unbrauchbaren Bankunterlagen auch zwei Aktien mit Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsscheinen enthielt. Der Angeklagte übergab die Aktien einem Bekannten, der am 30. Dezember 1983 versuchte, die beiden Aktien zu verkaufen. Nach seiner Festnahme gab dieser an, daß er die Aktien vom Angeklagten erhalten hatte.
b) Der Angeklagte wurde am 31. Dezember 1983 wegen des Verdachts, sich am 19. Dezember 1983 wegen Raubes oder wegen Hehlerei strafbar gemacht zu haben, in Haft genommen. Am 2. Juli 1984 wurde gegen ihn Anklage erhoben, und zwar - neben anderen Anklagevorwürfen - mit der Anschuldigung,
"am Nachmittag des 28. Dezember 1983 vor dem Lokal 'F.' in S. von zwei Unbekannten zwei Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen, die aus dem Raubüberfall auf einen Bankboten der Kreissparkasse S. stammten, als Sicherheit für ein an gleicher Stelle gewährtes Darlehen von 1200 DM"
Zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen dieser - vom Gericht zugelassenen - Anklageschrift ist ausgeführt, daß der Angeklagte "zunächst wegen Beteiligung an dem Raubüberfall" in Haft genommen worden sei, daß aber aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen "ein entsprechender Nachweis ... nicht geführt werden" konnte. Damit ist der Raub nicht förmlicher Gegenstand dieser Anklage (BGHSt 32, 146 [149]), aufgrund derer der Angeklagte rechtskräftig wegen Hehlerei (Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten) und anderer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden ist, die inzwischen vollstreckt wurde.
c) Durch die Verurteilung zunächst wegen Hehlerei und nunmehr wegen Raubes ist das in Art. 103 Abs. 3 GG verbürgte Verbot wiederholter Strafverfolgung für ein- und dieselbe Tat (ne bis in idem) nicht verletzt.
aa) Die Vorschrift soll den Bürger davor schützen, wegen einer bestimmten Tat, deretwegen er schon zur Verantwortung gezogen worden ist, nochmals in einem neuen Verfahren verfolgt zu werden. Sie greift nicht auf das materielle Strafrecht zurück, das im Bereich der Konkurrenzen zwischen Tateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB) unterscheidet, sondern verwendet einen von dem materiellen Tatbegriff verschiedenen prozessualen Begriff der "Tat", nach dem sich der Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) und damit verbunden der Umfang der Rechtskraft richten (BGHSt 29, 288 [292]). Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen einheitlichen geschichtlichen Vorgang (kritisch dazu Roxin JR 1984, 346 ff.), innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 32, 215 [216]).
bb) Den Rahmen der Untersuchung bildet dabei zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die zugelassene Anklage umschreibt (BGH a.a.O.). Der bei der Verurteilung wegen Hehlerei zugrunde gelegte und der nunmehr bei der Aburteilung wegen Raubes festgestellte Sachverhalt stellen zwei zeitlich und räumlich getrennte Vorgänge dar. Das allein würde nicht hindern, beide Sachverhalte als eine Tat aufzufassen. Denn die Tat als Prozeßgegenstand ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihm das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (BGH a.a.O. m.N.). Unter diesem Gesichtspunkt haben das Reichsgericht (RGSt 8, 135 [137 ff.] m.w.N.; RG GA 59,138) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGH bei Dallinger MDR 1954, 17; BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 - 1 StR 624/75 - und vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78 - sowie der 5. Strafsenat in einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO vom 16. April 1985 - 5 StR 223/85) Tatidentität von Diebstahl und Hehlerei angenommen, falls der in der Anklage nach Objekt, Ort und Zeit der Handlung konkretisierte Diebstahl Grundlage der Verurteilung wegen Hehlerei blieb (vgl. BGH, Urt. vom 3. Juli 1986 - 4 StR 182/86 = BGHR StPO § 264 Tatidentität 1).
Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, daß diese Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall übertragbar seien. Dem Angeklagten sei zwar nicht einerseits Hehlerei und andererseits Diebstahl - auch nicht wahlweise - zur Last gelegt worden, sondern in einem Verfahren Hehlerei und in einem anderen Verfahren Raub; der Gegenstand des Ansichbringens sei jedoch in beiden Verfahren derselbe gewesen. Auf die Zufälligkeiten der jeweiligen Anklagegestaltung dürfe es rechtlich nicht ankommen.
cc) Dem folgt der Senat nicht.
Es trifft zwar zu, daß Diebstahl und Hehlerei oder Raub und Hehlerei einen geschichtlichen Vorgang bilden können. Das ist stets der Fall, wenn den Vorwürfen dasselbe tatsächliche Geschehen zugrunde liegt; Abweichungen, die das Tatbild nicht wesentlich ändern, sind dabei unbeachtlich (BGH, Urt. vom 3. Juli 1986 - 4 StR 182/86 = BGHR StPO § 264 Tatidentität 1). Das kann auch so sein, wenn der Täter die hehlerische Abnahme der Beute bei der Anstiftung des Diebes oder des Räubers zur Wegnahme zugesagt hat (vgl. BGH, Urt. vom 22. August 1967 - 1 StR 346/67). Von einem einheitlichen prozessualen Verfahrensgegenstand ist ferner dann auszugehen, wenn dem Täter in der zugelassenen Anklage zur Last gelegt wird, entweder die eine oder die andere Tat begangen zu haben (vgl. Schröder NJW 1985, 780). Denn bei solcher Sachlage sind beide geschichtlichen Geschehnisse dem Richter zur Untersuchung unterbreitet. Die Feststellung, der Täter habe die eine oder die andere Tat begangen, verbraucht die Strafklage wegen beider Taten. Entsprechendes gilt, wenn der Täter bei alternativer Anklage nur wegen eines Geschehnisses verurteilt wird; denn diese Verurteilung schließt ein, daß wegen des anderen Geschehnisses, das in der Hauptverhandlung ebenfalls Gegenstand der Untersuchung war, eine Verurteilung nicht möglich ist. Die bloße Alternativität von Handlungsvorgängen - wenn also ein Vorgang tatsächlich oder rechtlich einen anderen ausschließt - führt aber, wenn nur einer der Vorgänge Gegenstand der zugelassenen Anklage war, nicht stets zum Verbrauch der Strafklage für den anderen Vorgang (BGHSt 32, 146 [149]). Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 264 Rn. 9 m.w.N.).
Die Tatsache, daß hier der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei - unausgesprochen - die Annahme zugrunde liegt, er habe die gehehlte Sache nicht durch eine andere Straftat an sich gebracht, steht deshalb für sich allein der Verurteilung wegen Raubes nicht entgegen. Denn nach § 259 StGB bedarf es nicht der Kenntnis gerade der bestimmten Vortat und ihrer näheren Umstände sowie der Person des Täters. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß die Sache durch irgendeine Straftat erlangt worden ist, gleichviel durch welche und durch wen (RGSt 50, 199 [200 f.]). Wenn die Rechtsprechung bisher generell Tatidentität zwischen Hehlerei und Diebstahl bejaht, so mit der Erwägung, daß beide Vermögensdelikte in Richtung auf dasselbe Tatobjekt begangen worden sind und diesem die Identität der Tat begründenden gemeinsamen Nenner gegenüber Abweichungen nach Tatzeit und Tatort im Einzelfall Vorrang eingeräumt wurde (BGHSt 32, 215 [220]). Deshalb sind allein wegen der Identität des Tatobjektes möglicherweise zeitlich und räumlich weit auseinanderliegende und im Tatbild nicht unerheblich voneinander abweichende Geschehnisse zu einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne zusammengefaßt worden. Der damit verbundene Verzicht, die prozessuale Tat in Fällen wie dem vorliegenden nach Tatort, Tatzeit und Tatbild einzugrenzen, führt im Ergebnis jedoch dazu, daß nicht der in der Anklageschrift umschriebene geschichtliche Vorgang Gegenstand der Urteilsfindung ist, sondern die Tatsache der Inbesitznahme eines Tatobjektes durch den Täter, wann und wie er es auch immer erlangt hat. Dies wird aber dem Tatbegriff des § 264 StPO nicht gerecht, da dieser an einen bestimmten historisch abgrenzbaren Lebensvorgang anknüpft und nicht an das strafbare Verhalten eines Täters, das dieser in verschiedenen Handlungsvorgängen, die sich rechtlich oder tatsächlich sogar ausschließen können, hinsichtlich eines Tatobjektes begangen haben kann. Der Lebensvorgang, der der Verurteilung wegen Hehlerei zugrundeliegt - Annahme von Aktien von zwei unbekannten Personen am 28. Dezember 1983 - und der Lebensvorgang, welcher der jetzigen Anklage zugrundeliegt - Raub der Aktien am 19. Dezember 1983 -, sind aber nach Ort, Zeit und Tatumständen - und auch hinsichtlich des verletzten Rechtsgutes (Raub als zweiaktiges Delikt) - derart gegeneinander abgegrenzt, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise nicht einen einheitlichen geschichtlichen Geschehensablauf darstellen. Sie sind damit nicht eine Tat im prozessualen Sinne (vgl. GollwitZer a.a.O. Rn. 6, 7; Roxin, Strafverfahrensrecht 20. Aufl. § 50 A II 5; BGHSt 23, 141 [148]; 29, 288 [293 ff.]). Die Strafklage wegen Raubes ist also nicht durch die Verurteilung wegen Hehlerei verbraucht.
2. Eine Anrufung des Großen Senats für Strafsachen (§§ 136, 137 GVG) ist nicht geboten. Der 2. und 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben auf Anfrage mitgeteilt, daß sie keine entgegenstehenden Entscheidungen getroffen haben. Der 1. und 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben die Auffassung vertreten, daß der beabsichtigten Entscheidung Erkenntnisse ihrer Senate widersprechen würden. Der 1. Strafsenat hat insoweit auf sein Urteil vom 13. Januar 1976 - 1 StR 624/75 - Bezug genommen; der 5. Strafsenat hat auf seinen Beschluß vom 16. April 1985 - 5 StR 223/85 - und die diesem zugrunde liegenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hingewiesen. Der erkennende Senat ist durch diese Entscheidungen aber nicht gehindert, so, wie geschehen, zu urteilen.
Bei der Entscheidung des 5. Strafsenates handelt es sich um einen Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, der keinen Abweichungsfall begründen kann (BGHSt 34, 184 [190]). Der rechtliche Ausgangspunkt der vom 1. Senat genannten Entscheidung ist derselbe wie beim erkennenden Senat, so daß eine Abweichung in einer Rechtsfrage (Inhalt des Tatbegriffs) nicht vorliegt. Die Unterschiede liegen im Tatsächlichen, und zwar in der Bewertung der insoweit bedeutsamen Gesichtspunkte im Einzelfall. Das Urteil des 1. Strafsenats befaßt sich mit einem Verfahren wegen Diebstahls, bei dem sich in der Hauptverhandlung die Frage der Hehlerei stellte, weil dem Angeklagten die Wegnahme des in seinem Besitz gefundenen Diebesgutes nicht zu beweisen war und daher die Prüfung des Hehlereitatbestandes nahelag. Denn nach der Lebenserfahrung konnte angenommen werden, daß der Angeklagte das Diebesgut wenn schon nicht als Dieb, so doch als Hehler an sich gebracht hat. Über die Frage der Hehlerei war damit vom Tatrichter zu entscheiden und ist auch entschieden worden. Für diesen Fall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs angenommen, daß Diebstahl und Hehlerei eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne sei, weil der in der Anklage nach Objekt, Ort und Zeit der Tathandlung konkretisierte Diebstahl Grundlage der Verurteilung wegen Hehlerei bleibe.
Das hier zu beurteilende frühere Verfahren, das zum Strafklageverbrauch der jetzigen Raubanklage geführt haben könnte, betrifft unter mehreren Straftaten auch zwei Fälle der Hehlerei, die in der Hauptverhandlung entsprechend der unverändert zugelassenen Anklage als erwiesen festgestellt worden sind. Der Tatrichter hatte in diesem Verfahren keinen Anlaß, die vorangehenden Straftaten am Hehlgut näher zu erörtern und sie nach Ort, Zeit und anderen Umständen einzugrenzen (vgl. RGSt 50, 199 [200 ff.]; Büchner, Begriff der strafprozessualen Tat, Diss. 1976, S. 130 Fn. 1) und hat dies auch nicht getan. Bei dieser Sachlage würde es nach Auffassung des erkennenden Senats, wie dargelegt, der am Tatbegriff des § 264 StPO orientierten Betrachtungsweise widersprechen, die Hehlerei und den demgegenüber zu einem viel früheren Zeitpunkt und an einem anderen Ort begangenen schweren Raub des Hehlgutes, auf den sich die Untersuchung in der Hauptverhandlung bei der Aburteilung der Hehlerei nicht zu erstrecken brauchte und auch nicht erstreckt hat, als eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. BGHSt 29, 288 [295]; Roxin in JR 1984, 346 ff.).
3. Die Rügen der Verletzung formellen Rechts haben keinen Erfolg. Sie sind auf die Behauptung gestützt, die Richter W. und G. hätten bei der Vernehmung der Zeugin N. deren Belehrung über ihr etwaiges Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO "zu eng gezogen". Soweit die Revision damit eine Verletzung des § 55 StPO geltend macht, ist sie schon deshalb nicht begründet, weil § 55 StPO den Auskunftsverweigerungsberechtigten und nicht den Täter davor schützt, daß Angaben zur Sache gemacht werden (Pelchen in KK § 55 Rdn. 19). Unbegründet ist auch die weitergehende Rüge der Verteidigung, der beisitzende Richter G. sei zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden, weil er die Zeugin durch eine suggestive Belehrung zur Aussageverweigerung habe ermuntern und im Ergebnis damit einen Teil des Geständnisses des Angeklagten als unglaubwürdig habe erscheinen lassen wollen. Denn für einen unsachlichen Beeinflussungsversuch findet sich weder in dem Vortrag des Verteidigers, der die Befangenheit lediglich behauptet, sie aber in keiner Weise belegt, noch in den dienstlichen Äußerungen der Richter eine Stütze.
4. Die Sachrüge führt zur Ermäßigung des Strafausspruchs.
a) Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen schweren Raubes verurteilt. Es hat allerdings nicht festgestellt, daß der bei der Tat mitgeführte Revolver schußbereit war oder daß er jedenfalls durch mitgeführte Munition jederzeit gebrauchsbereit hätte gemacht werden können. Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, von denen das Landgericht ausgeht, liegen deshalb nicht vor (BGH NStZ 1981, 301). Dadurch ist der Schuldspruch wegen schweren Raubes aber nicht in Frage gestellt, weil die Feststellungen ergeben, daß der Qualifikationsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt.
b) Der genannte Fehler stellt auch den Strafausspruch nicht in Frage. Denn nach den Strafzumessungserwägungen ist auszuschließen, daß das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es von dem Qualifikationsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen wäre. Die Strafe ist aber aus einem anderen Grunde zu ermäßigen:
Die Strafkammer hat die Härte nicht bedacht, die darin liegt, daß der Angeklagte wegen Ansichbringens der geraubten Gegenstände bereits nach § 259 StGB bestraft worden ist. Sie hat - zutreffend - mildernd erwogen, daß mit den wegen Hehlerei und anderen Delikten ausgesprochenen Strafen keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden kann, weil sie bereits vollstreckt sind (BGHSt 31, 102; 33, 131; BGH, Beschl. vom 26. Juni 1987 - 2 StR 289/87) und hat ergänzend ausgeführt, die (unrichtige) Verurteilung wegen Hehlerei müsse "anderweitig ihre Erledigung finden". Die Tatsache, daß der Angeklagte wegen Ansichbringens des geraubten Gegenstandes bereits bestraft worden ist, hat deshalb bei der Strafzumessung keine mildernde Berücksichtigung gefunden. Das hätte aber unabhängig von der Frage geschehen müssen, ob die Verurteilung wegen Hehlerei in einem späteren Wiederaufnahmeverfahren in Wegfall gebracht werden kann und ob dem Angeklagten insoweit Entschädigung zu leisten ist. Der Senat holt die notwendige Milderung dadurch nach, daß er die ausgesprochene Strafe um die Einzelstrafe mildert, die in dem früheren Verfahren wegen Hehlerei ausgesprochen worden ist. Durch diese Art der Anrechnung ist der Angeklagte hier unter keinen Umständen beschwert.