RG, 04.11.1879 - II 13/79
Begriff der Bauübernahme à forfait (Art. 1793 Code civ.). Genehmigung geleisteter Mehrarbeiten und teilweise Zahlung derselben (Art. 1338 Code civ.).
Tatbestand
Bauunternehmer E. führte 1875 für J. den Bau eines Wohnhauses mit Hintergebäude aus und klagte 1877 auf Zahlung einer Restforderung von 785 M. J. entgegnete, daß eine bestimmte Akkordsumme von 4619 M. vereinbart gewesen sei, er aber bereits 5083 M., also mehr, als er schulde, an Kläger gezahlt habe. Letzterer stellte den Fall des Art. 1793 Code civ. in Abrede und behauptete, Beklagter selbst habe die in Frage stehenden, im Kostenanschlage nicht vorgesehenen, Mehrarbeiten begehrt, sowie Zahlungen darauf geleistet.
Gründe
"Die Klage wurde abgewiesen und der Rekurs verworfen aus folgenden Gründen:
In Erwägung, daß der Appellationsrichter nach seinen Gründen eine Übereinkunft im Auge hat, nach welcher der ganze Bau um eine feste Akkordsumme übernommen wurde, dies aber vollkommen dem Sinne, welchen Art. 1793 Code civ. mit dem Ausdrucke: "à forfait" verbindet, entspricht; -
In Erwägung, daß in Fällen, wo die nach Art. 1793 cit. für Mehrarbeiten und Abänderungen erforderliche schriftliche Ermächtigung mit Preisbestimmung fehlt, im Sinne des Gesetzes eine klagbare Verbindlichkeit überhaupt nicht zur Existenz gelangen, daher von einer bloß als nichtig anfechtbaren und deshalb zur Bestätigung im Sinne von Art. 1338 Code civ. geeigneten Verbindlichkeit nicht die Rede sein kann;
daß daher Art. 1338 cit. nicht verletzt, die Frage aber, ob etwa bei obwaltenden Umständen eine die Rückforderung des bereits Gezahlten ausschließende natürliche Verbindlichkeit (Art. 1235 Code civ.) anzunehmen wäre, in vorliegender Sache nicht zu entscheiden ist."