RG, 28.12.1880 - II 316/80

Daten
Fall: 
Haftpflichtgesetze bei Eisenbahnunfall
Fundstellen: 
RGZ 3, 20
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
28.12.1880
Aktenzeichen: 
II 316/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Stadt- und KreisG Magdeburg
  • OLG Naumburg
Stichwörter: 
  • Anwendung des Haftpflichtgesetzes bei Darlegung des Zusammenhanges des Unfalles mit dem Betrieb der Eisenbahn

Darlegung des Zusammenhanges des Unfalles mit dem Betriebe der Eisenbahn.

Tatbestand

Der Kläger hatte aus einem auf dem Bahngeleise stehenden Wagen Schienen abzuladen. Hierbei fiel ihm eine Schiene auf das linke Bein und zerbrach dieses. Zu Begründung der auf §. 1 des Haftpflichtgesetzes gestützten Klage wurde vorgebracht, das Abladen der Schienen habe wegen Herannahens eines Zuges mit besonderer Eile vorgenommen werden müssen.

Das die Klage abweisende Urteil zweiter Instanz wurde vernichtet aus folgenden Gründen:

Gründe

"Der vorige Richter hat zwar nicht verkannt, daß §. 1 des Haftpflichtgesetzes Anwendung finde, wenn ein Unfall auch nur mittelbar auf die dem Eisenbahnbetriebe eigentümliche Gefährlichkeit zurückzuführen sei; er hat aber gleichwohl jene unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers für unerheblich erklärt und das Vorhandensein eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Eisenbahnbetriebe verneint, weil, wenn auch die Arbeit wegen Herannahens eines Zugs mit großer Eile habe geschehen müssen, doch aus der Darstellung des Klägers nicht zu schließen sei, daß der Unfall sich nicht zugetragen haben würde, wenn das Abladen der Schienen ohne Eile geschehen wäre. Diese Entscheidung beruht auf einer unrichtigen Auffassung des §. 1. War nämlich wegen Herannahens eines Zugs besondere Eile geboten, so ist der Unfall als im Betriebe der Eisenbahn im Sinne des §. 1 geschehen anzusehen; ein Zusammenhang mit der dem Eisenbahnbetriebe eigentümlichen Gefahr stellt sich als möglich dar und der §. 1 findet Anwendung, ohne daß der Kläger noch darzuthun hat, es hätte sich der Unfall nicht zugetragen, wenn das Abladen der Schienen ohne Eile geschehen wäre."