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RG, 30.10.1880 - 827/80

Daten
Fall: 
Zulässigkeit der Anfechtung einer Havarie-Grosse-Dispache
Fundstellen: 
RGZ 3, 17
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
30.10.1880
Aktenzeichen: 
827/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Lübeck
  • OLG Hamburg

Anfechtung einer Dispache.

Gründe

"Was zunächst die Zulässigkeit der Anfechtung einer Havarie-Grosse-Dispache überhaupt betrifft, so bedarf es keiner näheren Ausführung, daß dieselbe, ungeachtet der im Art. 731 H.G.B, vorgeschriebenen obrigkeitlichen oder gerichtlichen Bestellung des Dispacheurs, nicht dem mindesten Zweifel unterliegen kann, wie es auch nach den vor Emanation des Handelsgesetzbuches geltenden seerechtlichen Grundsätzen unstreitig war, daß derjenige Beteiligte, welcher wegen der vom Dispacheur befolgten Rechtsgrundsätze oder wegen faktischer Unrichtigkeiten Erinnerungen gegen die Dispache machen zu können glaubte, dieserhalb die richterliche Entscheidung anrufen dürfe.1

... Da die im vorliegenden Falle gegen die Dispache erhobenen Monituren schon durch die falschen thatsächlichen, bezw. rechtlichen Prämissen, auf denen liquider Maßen die entsprechenden Posten der Dispache beruhen, als justisiziert erscheinen, so haben die vorigen Richter auch mit Recht angenommen, daß es zur Widerlegung der Dispache nicht erst eines von den Beklagten zu erbringenden Gegenbeweises gegen die Dispache bedurft habe."

  • 1. Vgl. Bruhn, Entscheidungen des O.A.G.'s Lübeck in Lübecker Rechtssachen Bd. II. S. 98 u. 99. Beratungsprotokolle zum H.G.B. S. 2758 bis 2763 und H.G.B. Artt. 839 u. 841. Von der den Landesgesetzen im Art. 731 Abs. 3 H.G.B. vorbehaltenen Befugnis hat Lübeck keinen Gebrauch gemacht. D.E.