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RG, 05.01.1880 - I 17/79

Daten
Fall: 
Beschwerde an das Reichsgericht
Fundstellen: 
RGZ 1, 230
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
05.01.1880
Aktenzeichen: 
I 17/79
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Amtsgericht Hamburg
  • Landgericht Hamburg
  • Oberlandesgericht Hamburg

Auch in einer beim Amtsgerichte anhängigen Sache kann eine Beschwerde an das Reichsgericht erwachsen, vorausgesetzt, daß dem Beschlusse des Oberlandesgerichtes gegenüber ein neuer selbständiger Beschwerdegrund vorliegt.

Gründe

Eine Beschwerde wurde als unzulässig verworfen,

"in Erwägung, daß zwar die Ansicht derjenigen Schriftsteller, nach welchen in Sachen, die bei einem Amtsgerichte anhängig sind, überhaupt nie eine Beschwerde an das Reichsgericht erwachsen könnte ( Brettner in der Zeitschr. f. deutschen Civilprozeß, Jahrg. 1 S. 247 fg., von Amsberg, Mecklenb. Verordnungen zur Ausführung der Reichsjustizgesetze, S. 8), nicht gebilligt werden kann, indem die Reichs-Civilprozeßordnung, in Verbindung mit §. 133 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, für eine solche Beschränkung keinen Anhalt gewährt;

daß aber nach C.P.O. §. 531 Abs. 2 gegen die Entscheidung eines Beschwerdegerichtes eine weitere Beschwerde nur auf einen neuen selbständigen Beschwerdegrund gestützt werden kann;

daß als solcher bei dieser Bestimmung selbstverständlich nicht schon der Umstand in Betracht kommt, daß durch eine eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung ein das Verfahren betreffendes Gesuch, nämlich eben das Beschwerdegesuch, zurückgewiesen ist,1 sondern daß einer der anderen in C.P.O. §. 530 erwähnten Fälle vorliegen muß;

daß nun aber der Beschwerdeführer... nicht einmal versucht hat, irgend einen dieser Fälle als hier gegeben darzulegen, wie auch keiner derselben ersichtlich ist; indem es für diese Frage offenbar jeder Bedeutung entbehrt, ob der Grund, aus welchem das Oberlandesgericht die beklagtische Beschwerde verworfen hat, nämlich der Mangel einer Läsion des Beklagten, als solcher ausreicht oder nicht." ...

  • 1. S. oben Nr. 81 S. 224.