RG, 03.04.1880 - I 548/79
Erstattung von Futterkosten bei Redhibition fehlerhafter Thiere.
Aus den Gründen
"Bezüglich der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in §§. 212. 216 A.L.R. I. 7 auf Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Erstattung der Futterkosten im Falle, der Redhibition verkaufter kranker Tiere folgt der Appellationsrichter der vom vormaligen Kgl. preuß. Obertribunal (vgl. Striethorst's Arch. Bd. 21 S. 109, Bd. 26 S. 126, Bd. 35 S. 72 folg., Bd. 48 S. 169, Bd. 56 S. 36, Bd. 72 S. 3) bis in die neueste Zeit (vgl. jedoch Striethorst's Arch. Bd. 91 S. 299) festgehaltenen Rechtsprechung. Das Reichsgericht erachtete jedoch die von der Rechtsprechung des Obertribunales abweichenden Grundsätze, welche das Reichs-Oberhandelsgericht (vgl. namentlich dessen Entsch. Bd. 8 S. 243 flg.), sowie bezüglich der Beweislast in den Urteilen (Entsch. Bd. 7 S. 180, Bd. 11 S. 44, 45) und bezüglich des Zeitraumes nach der Klagebehändigung in dem Urteil (Entsch. Bd. 9 S. 214) ausgesprochen hat, aus den von demselben ausgeführten Gründen für die richtigen."