RG, 06.04.1880 - III 17/80

Daten
Fall: 
Prozeßzinsen statt Verzugszinsen
Fundstellen: 
RGZ 2, 176
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
06.04.1880
Aktenzeichen: 
III 17/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • KreisG Hanau
  • Appellationsgericht Kassel

Zuerkennung von Prozeßzinsen anstatt der geforderten Verzugszinsen.

Tatbestand

Die Klägerin hatte für die Beklagte die Ausführung eines Fabrikgebäudes gegen eine Pauschalsumme übernommen und forderte klagend besondere Vergütung für Nacharbeiten unter der Behauptung, daß die letzteren in dem Akkorde nicht einbegriffen gewesen, auch die dafür angesetzten Preise angemessene und übliche seien. Mit dem Antrage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der liquidierten Geldsumme verband Klägerin das Nebengesuch auf Entrichtung von 6 Prozent Verzugszinsen. Beklagte bestritt die Hauptforderung ihrem ganzen Umfange nach. Die zweite Instanz erkannte nach stattgehabter Beweisaufnahme der Klägerin einen Teil ihrer Forderung zu, in Ansehung der Zinsen jedoch mit der Beschränkung auf 5 Prozent vom Tage des erlassenen Urteiles an. Auf Adhäsionsbeschwerde der Klägerin reformierte das Reichsgericht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 5 Prozent Prozeßzinsen vom Tage der Klagbehändigung ab.

Aus den Gründen

"Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei der Illiquidität der eingeklagten Forderung, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß der Klaganspruch seiner Beschaffenheit nach bei den sich widerstreitenden Behauptungen der Parteien einer näheren Ermittelung und Feststellung durch Sachverständige bedurfte, zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet war; jedenfalls rechtfertigt sich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Prozeßzinsen vom Tage der Klagbehändigung an durch die Erwägung, daß der Beklagte dem obsiegenden Kläger neben der Hauptsache das gesamte Interesse erstatten, mithin alles vergüten muß, was dieser gehabt haben würde, wenn er schon zur Zeit des Prozeßbeginnes befriedigt worden wäre.

I. 2. 3. §. 1. 1. 34 Dig. de usuris 22. 1.

Zu den Nutzungen, welche die Klägerin während der Dauer des Rechtsstreites entbehrte und die Beklagte voraussetzlich hätte ziehen können, gehören im vorliegenden Falle die landesüblichen Zinsen nach Höhe von fünf Prozent und diese sind der Klägerin um so gewisser zuzubilligen, als die Beklagte nach dieser Richtung in den vorderen Verhandlungen keine Einwendungen erhoben hatte."