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RG, 26.03.1919 - I 284/18

Daten
Fall: 
Schleppbedingungen
Fundstellen: 
RGZ 95, 212
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
26.03.1919
Aktenzeichen: 
I 284/18
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hamburg
  • OLG Hamburg

Unterwerfung unter Schleppbedingungen durch Anhängen an einen Schleppzug, insbesondere bei der Vertragsklausel "frei Schleppen"?

Tatbestand

Ein Kahn des Klägers wurde von einem Dampfer der Beklagten zu 1 von Hamburg nach Berlin geschleppt und unterwegs beschädigt. Der Kläger behauptete, daß der Beklagte zu 2, der Führer des Dampfers, bei Boizenburg einen ungeeigneten Platz zum Übernachten gewählt und dadurch den Schaden veranlaßt habe. Die Beklagten beriefen sich u. a. darauf, daß in den Schleppbedingungen der Beklagten zu 1 vorgeschrieben sei, ein Unfall müsse bei Vermeidung des Verlustes jedes Entschädigungsanspruchs dem Kapitän sofort und der Beklagten zu 1 binnen 48 Stunden angezeigt werden. Letzteres sei nicht geschehen.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen auf Grund dieser Einrede die Klage ab. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils.

Gründe

"Zwischen dem Kläger und der Speditionsfirma R. Gr. in Hamburg war ein Frachtvertrag über Beförderung einer Ladung Kohlen mit dem Kahne des Klägers von Hamburg nach Berlin vereinbart. Der Vertrag enthielt die Klausel "frei Schleppen". Die Klausel bedeutet, daß die Absenderin das Schleppen des Kahnes auf ihre Kosten zu veranlassen hat. Die Firma ließ das Schleppen durch die Beklagte zu 1 ausführen, indem sie dieser den Kahn des Klägers durch einen sogenannten Überweisungsschein überwies. In dem Scheine ist erklärt, daß die Überweisung auf Grund der Schleppbedingungen der Beklagten zu 1 erfolgt. Es fragt sich, ob nach diesem Sachverhalte die Schleppbedingungen für den Anspruch des Klägers maßgebend sind,

Die Frage ist zu verneinen. Vertragspflicht der Firma R. Gr. war, das Schleppen zu besorgen. Sie bediente sich zur Erfüllung dieser Vertragspflicht der Beklagten zu 1, so daß diese ihre Erfüllungsgehilfin war. Mit einem Erfüllungsgehilfen tritt der Vertragsgegner nicht in vertragliche Beziehungen. Es ging also den Kläger nichts an, zu welchen Bedingungen die Beklagte abzuschließen pflegt, denn er schloß nicht mit ihr ab. Daß er sich auf Anweisung von R. Gr. an einen Schleppzug anhängte, der von einem Dampfer der Beklagten zu 1 geschleppt wurde, enthielt keinen Vertragsschluß mit der letzteren. Ein anderer Rechtsgrund für die Maßgeblichkeit der Bedingungen der Beklagten, als ein Vertragsschluß, ist nicht ersichtlich. Deshalb berühren jene Bedingungen den Kläger nicht und insbesondere berührt es ihn nicht, wenn sie in § 2 Nr. 1 bestimmen, daß jeder Anhängende sich ihnen durch das Anhängen unterwerfe.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe, indem er sich von dem Dampfer der Beklagten zu 1 schleppen ließ, den zwischen dieser und R. Gr. geschlossenen Vertrag genehmigt. Gründe für diese Annahme sind nicht gegeben; es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich. Wenn ein Kahneigner sich im Schiffbefrachtungsscheine verpflichtet, die vom Absender zu beschaffende Schleppgelegenheit "auf Grund der beteiligten Dampfschiffs-Reederei-Bedingungen zu nehmen", so mag darin eine im voraus erfolgte Unterwerfung unter jene Bedingungen zu finden sein ( Mittelstein in Ehrenbergs Handbuch Bd. 7, 1, § 32 S. 154). Im vorliegenden Falle ist aber eine solche Klausel nicht vereinbart. Nun ist anerkannt, daß bei der Abmachung "frei Dampf" oder "frei Schleppen" der Kahneigner Vertragsrechte nur gegen seinen Vertragsgegner, nicht gegen die Schlepperreederei hat (Mittelstein a. a. O. § 70 S. 319). Deshalb würde, wenn man vorliegendenfalls eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien annehmen wollte, diese nicht darin bestehen, daß Rechte und Pflichten aus einem Frachtvertrage zur Entstehung gelangten, sondern nur darin, daß der Kahneigner sich den Schleppbedingungen unterworfen hätte. Es liegt zutage, daß das dem Willen des Kahneigners nicht entspricht, denn er hätte damit Lasten auf sich genommen, ohne entsprechende Rechte zu erhalten. Es kann also nur in Frage kommen, ob nach der Verkehrssitte und den Verkehrsanschauungen das bloße Anhängen an einen Schlepper oder an einen Schleppzug dahin auszulegen ist, daß der Kahneigner sich den Schleppbedingungen des Schleppers unterwirft. Diese Frage muß verneint werden. Eine solche Anschauung ist in den beteiligten Verkehrskreisen nicht zum Durchbruch gekommen, wenngleich freilich die Reedereien wünschen mögen, ein solches Ergebnis herbeizuführen. Sie ist auch weder vom Berufungsgerichte festgestellt noch in gerichtlichen Erkenntnissen zutage getreten.

Danach können sich die Beklagten gegenüber dem Kläger nicht auf die Schleppbedingungen berufen."