RG, 28.05.1906 - VI 376/05
Finden die Vorschriften des § 254 B. G. B. auch auf die Fälle des § 2 des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 Anwendung?
Tatbestand
Die vorstehende Frage wurde vom Reichsgericht bejaht, aus folgenden Gründen:
Gründe
... "Die Anwendbarkeit des § 254 B. G. B. auf den Schadensersatzanspruch aus § 2 des Reichshaftpflichtgesetzes steht außer allem Zweifel. Die Gründe, aus denen das Reichsgericht die Vorschrift des § 254 auch für die aus dem Reichshaftpflichtgesetze entspringenden Schadenersatzansprüche als maßgebend erachtet und auf die Falle des § 1 des letztgenannten Gesetzes in ständiger Rechtsprechung angewendet hat,
vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1902, Entsch. in Zivils. Bd. 53 S. 77 flg.; auch Urteil vom 12. Februar 1903, ebendort S. 398 flg.,
treffen für den Fall des § 2 des Haftpflichtgesetzes gleichermaßen zu. Die hiergegen namentlich von Eger (Reichs-Haftpflicht-Gesetz 6. Aufl. Bem. 2 zu § 2 S. 316, vgl. Bem. 12 zu § 1 S. 199 flg.) erhobenen Bedenken erscheinen gerade für diesen Fall um so weniger begründet, als es sich bei § 2 um eine Haftung aus Verschulden, wenn auch nicht aus eigenem Verschulden des Haftpflichtigen - in der früheren Rechtssprache eine quasideliktische Obligation -, handelt, und als der § 2 über das konkurrierende Verschulden des Verletzten eine eigene Bestimmung gar nicht enthält." ...