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RG, 21.11.1899 - VIa 144/99

Daten
Fall: 
Kosten in Ehesachen
Fundstellen: 
RGZ 45, 367
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
21.11.1899
Aktenzeichen: 
VIa 144/99
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Torgau
  • OLG Naumburg

1. Gehören die Kosten der Erwirkung des Rückkehrbefehles und des Antrages auf Anberaumung des Sühnetermines in Ehesachen zu den Prozeßkosten?
2. Sind die betreffenden Rechtsanwaltsgebühren auf die Prozeßgebühr im Ehescheidungsprozesse anzurechnen?

Aus den Gründen

"Das Oberlandesgericht hat die Kosten der Erwirkung des Rückkehrbefehles und des Antrages auf Anberaumung des Sühnetermines abgesetzt, indem es erwägt, daß diese Maßregeln nicht in den Rahmen des gegenwärtigen Rechtsstreites fallen. Dem ist nicht beizupflichten. Der Rückkehrbefehl und der Versuch der Sühne haben, sofern die Wiederherstellung des ehelichen Zusammenlebens nicht erfolgt und bezw. die Sühne nicht erreicht wird, die Bestimmung, eine gesetzlich gebotene unmittelbare Voraussetzung der Ehescheidungsklage zu erfüllen, die durch sie herbeigeführten Kosten müssen daher, wenn es zum Rechtsstreit kommt, zu den Prozeßkosten gerechnet werden. Ein vollstreckbarer Titel hinsichtlich ihrer ist mithin in der im Urteil über die Prozeßkosten ergehenden Entscheidung gegeben. Als unzutreffend erscheint aber auch die von der Beklagten in ihrer Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichtes vertretene Annahme, daß Kläger, indem er nicht sofort einen Torgauer Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragte, unzulässige Mehrkosten herbeigeführt habe. Ob Kläger überhaupt Anlaß gehabt haben würde, in der von der Beklagten gewollten Weise zu verfahren, kann dahingestellt bleiben, denn eine Kostenersparnis würde dadurch nicht erreicht sein, da eine Anrechnung der Gebühr für den Antrag auf Rückkehrbefehl und für die Mitwirkung im Sühneverfahren auf die Prozeßgebühr im Ehescheidungsprozesse vor dem Landgerichte nicht stattfindet. Das amtsgerichtliche Sühneverfahren kann auch nach Maßgabe der dem § 37 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte gegebenen Stellung im System des Gesetzes, und da in demselben der § 9, im Gegensatz zum § 13 a. a. O., in Bezug genommen ist, nicht zu der mit der Klage beginnenden Instanz, deren Vorbedingung der Sühneversuch bildet, gerechnet werden.

Vgl. Beschluß des Reichsgerichtes vom 18. Mai 1883, Annalen desselben Bd. 8 S. 88.

Der vom Landgerichte zugelassene Gebührensatz war mithin wiederherzustellen."