RG, 20.06.1899 - VIa 42/99

Daten
Fall: 
Bemessung der Anwaltsgebühr
Fundstellen: 
RGZ 44, 400
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
20.06.1899
Aktenzeichen: 
VIa 42/99
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hamburg
  • OLG Hamburg

Gebühr des Rechtsanwaltes, welcher den Gegner der den Einspruch einlegenden Partei vertritt, für die mündliche Verhandlung, auf welche das Versäumnisurteil erlassen ist, falle diese Verhandlung sich als eine solche im Sinne des § 17 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte darstellt.

Gründe

"Es handelt sich darum, ob im Falle des § 27 Abs. 2 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte, lautend:

"Im Falle der Zulassung des Einspruchs steht dem Rechtsanwälte des Gegners der den Einspruch einlegenden Partei die Gebühr für die mündliche Verhandlung, auf welche das Versäumnisurteil erlassen ist, besonders zu",

dann, wenn die letzterwähnte Verhandlung eine solche im Sinne des § 17 a. a. O. war, wenn also nach stattgehabtem Beweisaufnahmeverfahren eine weitere nicht kontradiktorische mündliche Verhandlung zu dem Versäumnisurteile geführt hat, die in dem angeführten § 27 festgesetzte besondere Gebühr sich nach § 16 a. a. O., welcher für eine nicht kontradiktorische Verhandlung die Verhandlungsgebühr dem Rechtsanwalte zu 5/10 zubilligt, bemißt, oder ob jener § 17 in Betracht kommt, der für die nach ihm in Frage stehende, nicht kontradiktorische Verhandlung nur die Hälfte des letzteren Betrages zuläßt.

Die Entscheidung muß, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, im ersteren Sinne erfolgen. Daß die Tarifierung, welche die betreffende Verhandlung, auf die das Versäumnisurteil erlassen ist, im einzelnen Falle erfährt, für die in Rede befindliche besondere, also außerdem verdiente, Gebühr nicht in Frage kommt, ist daraus zu entnehmen, daß letztere Gebühr nach ihrer erwähnten Natur auch dann zuzubilligen ist, wenn jene mündliche Verhandlung einer Gebührenpflicht überhaupt nicht mehr unterliegt, weil schon für eine in der Instanz vorhergegangene Verhandlung eine gleich hohe oder höhere Gebühr zum Ansatze gekommen ist. Es kann also davon, daß in dem hier zu entscheidenden Falle die Zusatzgebühr des § 17 maßgebend sein sollte, nicht die Rede sein.

Speciell vertreten ist diese Ansicht bei Pfafferoth, Gebührenordnung für Rechtsanwälte, Anm. 4 zu § 27. Offenbar hangen ihr auch an die ausnahmslos auf § 16 bezüglich der Höhe der fraglichen Gebühr verweisenden Kommentare von Meyer und Walter in den Bemerkungen zu dem angeführten Paragraphen." ...