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RG, 13.06.1899 - VIa 25/99

Daten
Fall: 
Gebühren ausländischer Zeugen
Fundstellen: 
RGZ 44, 389
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
13.06.1899
Aktenzeichen: 
VIa 25/99
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • OLG Breslau

Ist gegen den Kostenansatz von Gebühren ausländischer Zeugen die Beschwerde statthaft?

Gründe

Das Oberlandesgericht ... hatte infolge eines Beweisbeschlusses das österreichische Landesgericht zu Wien ersucht, den Gasinspektor G. als Zeugen zu vernehmen. Das Ersuchen war an das Bezirksgericht zu Währing zur ressortmäßigen Erledigung abgegeben. Dieses hatte den Zeugen geladen. Später wurde das Ersuchen zurückgenommen, der Zeuge jedoch nicht abbestellt. Derselbe erschien in dem anberaumten Termine, und zwar von seinem damaligen Wohnorte aus, der Stadt Leitmeritz in Böhmen, wo ihm auch die Ladung zugestellt war. Er liquidierte Zeugengebühren und erhielt dieselben in Höhe von 135 Kronen seitens des Bezirksgerichtes Währing zugebilligt und ausgezahlt. Diesem Gerichte wurde der gezahlte Betrag von dem Oberlandesgerichte ... erstattet. Das letztere erforderte den Betrag nebst dem Übersendungsporto mit 115,35 M von dem Kläger, als der zur Kostentragung verurteilten Partei. Der Kläger erhob gegen die Kostenrechnung Erinnerung und beantragte die Niederschlagung der Zeugengebühren. Das Oberlandesgericht ... lehnte den Antrag ab. Dagegen hat nunmehr der Kläger Beschwerde erhoben, und beantragt, die Gebühren niederzuschlagen oder doch auf 60 M herabzusetzen.

Die Niederschlagung der Zeugengebühren ist unzulässig, weil der § 6 G. K. G. nur die Niederschlagung von "Gebühren", nicht aber von "Auslagen" gestaltet, und die Zeugengebühren, welche die Staatskasse gezahlt hat, die Natur von "Auslagen" haben (§ 79 Ziff. 4 G. K. G.).

Auf die Vorschrift des § 17 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige kann nur der Empfangsberechtigte, nicht aber auch die Partei die Beschwerde gründen.1

Die Beschwerde des Klägers ist aber nach § 4 Abs. 2 G. K. G. zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Denn das Oberlandesgericht. .. war nicht befugt, die Notwendigkeit und die Höhe der an den Zeugen seitens des österreichischen Gerichtes gezahlten Gebühren nachzuprüfen. Es hat daher mit Recht dem Kläger denjenigen Betrag in Rechnung gestellt, welchen es selbst dem österreichischen Gerichte hat zahlen müssen. In Höhe dieses Betrages hat die preußische Staatskasse Ausgaben gehabt, zu welchen sie nach den bestehenden staatsrechtlichen Vereinbarungen verpflichtet war, und deren Erstattung sie von der vermöge des ergangenen Urteiles kostenpflichtigen Partei verlangen kann. Der angegriffene Kostenansatz ist daher gerechtfertigt."

  • 1. Vgl. jedoch Bd. 43 dieser Sammlung Nr. 102 S. 410. D. R.