RG, 22.12.1915 - V 263/15
Wann beginnt die Rentenpflicht für einen Notweg?
Aus den Gründen
... "Dagegen ist mit der Revision die Annahme, daß der Rentenlauf erst mit dem Anfange der Wegeherstellungsarbeiten beginne, nicht zu billigen. Im Kommentar von Reichsgerichtsräten Nr. 13 zu § 917 BGB. wird die Ansicht vertreten, daß die Rentenpflicht mit der Duldungspflicht beginne, und nicht erst, wenn der Notwegberechtigte tatsächlich den Weg benutzt hat. Dieser Ansicht ist der Vorzug zu geben vor der des Berufungsgerichts. Dieses irrt, wenn es erklärt, es sei hier doch augenscheinlich der Fall vorausgesetzt, daß es einer besonderen Anlegung des Weges nicht bedürfe. Wenn aber, wie hier, besondere Herstellungsarbeiten erforderlich seien, so müßten die Rentenzahlungen, wie beim Überbau, auf den § 917 BGB. verweist, mit dem Beginne des Baues anfangen. Wenn nach § 917 Abs. 2 BGB. die Vorschrift des § 912 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung findet, so ist zu bemerken, daß danach für die Höhe der Rente die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend sein soll. Während bei einem Bauen über die Grenze diese Zeitbestimmung naturgemäß ist, trifft dies bei dem Notwege nicht zu. Durchaus folgerichtig erklärt denn auch der Kommentar von Reichsgerichtsräten, die entsprechende Anwendung des § 912 Abs. 2 Satz 2 ergebe, daß für die Höhe der Rente der Zeitpunkt entscheidend sei, in dem die Duldungspflicht entstanden, d. h. die Notlage vorhanden und das Verlangen gestellt sei (s. auch: Mugdan, Materialien Bd. 3 S. 601, III. Abs. 2 a. E.). Da mit diesem Augenblicke die Wertverminderung des Grundstücks insofern eintritt, als nunmehr die gesetzliche Eigentumsbeschränkung in die Tat umgesetzt wird, der Eigentümer z. B. wenn er verkaufen will, infolge der dem Kauflustigen mitzuteilenden Geltendmachung des Notweganspruchs, sich mit einem geringeren Kaufpreise begnügen muß, so erscheint, mag man nun dem Urteile rechtsbegründende oder nur rechtserklärende Kraft beimessen, das Verlangen gerechtfertigt, den Rentenlauf mit der Rechtskraft des Urteils, d.h. mit der Bekundung des Revisionsurteils, beginnen zu lassen." ...