RG, 08.11.1902 - V 257/02

Daten
Fall: 
Haftung der Gewerkschaft
Fundstellen: 
RGZ 53, 27
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
08.11.1902
Aktenzeichen: 
V 257/02
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • OLG Hamm
  • LG Bochum

Ist für Zuwiderhandlungen des Repräsentanten oder der Mitglieder des Grubenvorstands innerhalb der Grenzen ihres Auftrags, insbesondere bei Führung des Gewerkenbuchs, neben diesen auch die Gewerkschaft selbst haftbar?

Tatbestand

Obige Frage ist bejaht worden aus folgenden Gründen:

Gründe

... "Nach § 103 Allg. Bergges. wird das Gewerkenbuch "von der Gewerkschaft" geführt. Nach § 121 a. a. O. gehört die Führung des Gewerkenbuchs zur Funktion des Repräsentanten oder Grubenvorstands, der dabei, wie sich aus § 103 ergibt, lediglich als Willensorgan der Gewerkschaft handelt. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber sind Verfehlungen, die von den Willensorganen einer juristischen Person im Bereich ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Obliegenheiten begangen werden, als eigene Versehen der juristischen Person anzusehen, für die letztere unmittelbar haftbar ist.

Vgl. Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 19 S. 348; Entsch. des R.O.H.G.'s Bd. 8 S. 202.

Die dem Art. 241 des alten Handelsgesetzbuches in seiner ursprünglichen Fassung nachgebildete Bestimmung des § 126 Abs. 2 Allg. Bergges., durch die der Repräsentant und die Mitglieder des Grubenvorstandes, falls sie den Vorschriften des Gesetzes zuwiderhandeln, für persönlich haftbar erklärt werden, schließt die aus allgemeinen Grundsätzen sich ergebende Haftbarkeit der Gewerkschaft selbst nicht aus.

Vgl. Brassert, Allgemeines Berggesetz Note 2 zu § 125, Note 2 zu § 126; Klostermann-Fürst, Note 2 zu § 125. ..."