danke-sagen-unterstützen

Unveröffentlichte Gerichtsentscheidung hinzufügen: Mehr erfahren...

RG, 30.11.1903 - I 271/03

Daten
Fall: 
Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz
Fundstellen: 
RGZ 56, 186
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
30.11.1903
Aktenzeichen: 
I 271/03
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG I Berlin
  • KG Berlin

Voraussetzungen der Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz im Falle des § 538 Abs. 1 Ziff. 3 C.P.O.

Gründe

... "Unbegründet ist ... der prozessuale Angriff, den die Revision dagegen richtet, daß der Berufungsrichter selbst auch über den Betrag des Schadens erkannt und die Sache zur Verhandlung hierüber nicht an das Gericht der ersten Instanz zurückverwiesen hat. Der Fall des § 538 Abs. 1 Ziff. 3 C.P.O. liegt nur dann vor, wenn der eingeklagte Anspruch bereits in der ersten Instanz nach Grund und Betrag streitig geworden war, und nunmehr entweder eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruches nach § 304 C.P.O. erfolgt, oder die Klage abgewiesen ist. Im vorliegenden Falle liegt die Sache so, daß beim Landgerichte lediglich der Grund des erhobenen Anspruches, nicht aber der Betrag von der Beklagten bestritten worden ist. Wäre das Landgericht zur Bejahung des Grundes gelangt, so hätte es demnach ein Zwischenurteil nach § 304 nicht erlassen können, vielmehr, da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif war, nach § 300 Abs. 1 die Beklagte durch Endurteil sogleich nach dem Klagantrage verurteilen müssen. In bezug auf die Vorschrift des § 538 Abs. 1 Ziff. 3 aber wird die prozessuale Lage dadurch nicht verändert, daß das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Denn das Abweisungsurteil, wovon diese Gesetzesstelle spricht, ist nur die der positiven Entscheidung nach § 304 gegenüberstehende negative Entscheidung.

Vgl. Gaupp-Stein, Civilprozeßordnung 4. Aufl. Bd. 2 S.54." ...