danke-sagen-unterstützen

Unveröffentlichte Gerichtsentscheidung hinzufügen: Mehr erfahren...

RG, 28.04.1903 - II 474/02

Daten
Fall: 
Dingliche Wirkung des Rücktritts
Fundstellen: 
RGZ 54, 340
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
28.04.1903
Aktenzeichen: 
II 474/02
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Halle
  • OLG Naumburg

Kann bei vertragsmäßig vorbehaltene Rücktritt von einem Kaufvertrage über bewegliche Sachen dingliche Wirkung haben?

Aus den Gründen

... "Anlangend die in dem Berufungsurteile unmittelbar an den Rücktritt geknüpfte dingliche Wirkung ist für das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs davon auszugehen, daß bei dem vertragsmäßigen Vorbehalte des Rücktritts zwischen dem obligatorischen und dem dinglichen Vertrage zu unterscheiden ist. Der vertragsmäßige Vorbehalt des Rücktritts vom "Kaufvertrage" ist ferner im Zweifel als ein Vorbehalt des Rücktritts vom obligatorischen Vertrage aufzufassen; dieser Rücktritt hat keine dingliche Wirkung, nur die in den §§ 346 bis 348 B. G. B. geregelten obligatorischen Wirkungen. Indessen können die Vertragschließenden dem an sich obligatorisch wirkenden Rücktrittsrecht dingliche Wirkung geben, indem sie - wenigstens bei beweglichen Sachen - den dinglichen Vertrag von der auflösenden Bedingung der Erklärung des Rücktritts abhängig machen, die nach § 158 Abs. 2 B. G. B. dinglich wirkt. Das Berufungsgericht hat zwar diese rechtlichen Fragen nicht zum Gegenstände ausdrücklicher Erörterungen gemacht; dessen Ausführungen, daß unmittelbar durch den Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrage die verkauften Inventarstücke wieder Eigentum des Verkäufers geworden seien, so kurz sie auch sein mögen, lassen jedoch nach Ansicht des erkennenden Senats immerhin noch die Auffassung zu, es sei das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des streitigen Vertrages zu dem Ergebnisse gelangt, daß die Vertragschließenden dem Rücktrittsrecht auch dingliche Wirkung in dem oben dargelegten Sinne gegeben haben." ...