RG, 07.11.1917 - V G 3/17

Daten
Fall: 
Dinglicher Gerichtsstand
Fundstellen: 
RGZ 91, 41
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
07.11.1917
Aktenzeichen: 
V G 3/17
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Amtsgerichte Harburg und Hamburg

Kann bei Gesuchen um Bewilligung einer Zahlungsfrist gemäß der Bekanntmachung über die Geltendmachung von Hypotheken vom 8. Juni 1916 (RGBl. S. 454) für den dinglichen Gerichtsstand des dortigen § 4 das zuständige Gericht nach Maßgabe des § 36 Nr. 4 ZPO. bestimmt werden? Darf dies auch dann geschehen, wenn eine Mehrheit gesamtverhafteter Grundstücke vorliegt?

Gründe

Die erste Frage ist bejaht, die zweite verneint worden aus folgenden Gründen:

"Durch Beschluß des Feriensenats des Reichsgerichts vom 21. August 1915 ist auf Antrag des Hypothekengläubigers W. auf Grund des § 2 Abs. 2 ZwVG. das Amtsgericht in Harburg zum gemeinsamen Vollstreckungsgerichte bestellt worden. Anträge aus §§ 10 flg. der Bekanntmachung vom 8. Juni 1916 können daher ohne weiteres bei diesem Gerichte gestellt werden. Dagegen ist die Bestellung eines gemeinschaftlichen Gerichts für das Gesuch um Bewilligung einer materiellen Zahlungsfrist (Stundung) nach § 4 der Bekanntmachung im vorliegenden Falle nicht möglich, weil es dazu an einer gesetzlichen Handhabe fehlt. Es könnte nur der an sich anwendbare § 36 Nr. 4 ZPO. (vgl. Begründung der Bek. im preuß. Just.- Min. Bl. 1916 S. 163, 166) in Betracht kommen, der aber eine Vorschrift, wie es der § 2 Abs. 2 - im Gegensatze zu Abs. 1 - ZwVG. ist, nicht enthält. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzugehen keine Veranlassung vorliegt, kann unter der "Sache" des § 36 Nr. 4 ZPO. eine Mehrheit von Grundstücken nur dann verstanden werden, wenn sie durch ein besonderes rechtliches Band zu einer Einheit verbunden ist (RGZ. Bd. 25 S. 395, Bd. 86 S. 272). Ein solches Band aber bildet die bloße Gesamthaftung für Hypotheken nicht (Gruchot Beitr. Bd. 45 S. 1088). Es muß daher der Antragstellerin überlassen bleiben, sich an die in Betracht kommenden Amtsgerichte (§ 4 Bek., § 24 ZPO.) einzeln zu wenden."