RG, 21.04.1917 - V 9/17

Daten
Fall: 
Höchstbetragshypothek
Fundstellen: 
RGZ 90, 171
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
21.04.1917
Aktenzeichen: 
V 9/17
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Leipzig
  • OLG Dresden

Sind die Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung in den Höchstbetrag einer Höchstbetragshypothek einzurechnen? Was ist unter diesen Kosten zu verstehen?

Gründe

... "Die Revision rügt schließlich noch, daß der Berufungsrichter bei Bemessung des Höchstbetrags, bis zu welchem die Sicherungshypothek für den Kläger einzutragen ist, auch die in dem Vorprozesse des Klägers gegen den Vater des Beklagten, Hugo W., diesem auferlegten und auf 601,90 M festgesetzten Prozeßkosten in Betracht gezogen hat mit der Begründung, daß diese Kosten, ebenso wie die Zinsen, gemäß §§ 1190 Abs. 2. 1118 BGB. in den Höchstbetrag einzurechnen seien, also durch diesen gedeckt sein müssen. Der Revision muß zugegeben werden, daß diese Begründung nicht frei von Rechtsirrtum ist. Während nämlich für die Zinsen im § 1190 Abs. 2 BGB. ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß sie in den Höchstbetrag einzurechnen sind, fehlt es an einer solchen Bestimmung für die Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung, für welche gemäß § 1118 kraft der Hypothek das Grundstück gleichfalls haftet; die Haftung des Grundstücks für diese Kosten erstreckt sich deshalb bei einer Höchstbetragshypothek über den eingetragenen Höchstbetrag hinaus (Motive zum Bürgerl. Gesetzbuche Bd. 3 S. 768; Komm. d. RGRäte zu § 1190 Erl. 3 a. E.). Zu den im § 1116 genannten Kosten gehören aber nur die Kosten der unmittelbar auf Befriedigung aus dem Grundstücke gerichteten dinglichen Klage gegen den Eigentümer, nicht dagegen die durch die persönliche Schuldklage entstandenen Kosten, auch wenn diese Klage gegen den Eigentümer, der zugleich persönlicher Schuldner, gerichtet war (Motive zum Bürgerl. Gesetzbuche Bd. 3 S. 650 unter ?; RGZ. Bd. 1 S. 105; Komm. d. RGRäte zu § 1118 Erl. 5). Im vorliegenden Falle betraf die gegen Hugo W. gerichtete Klage die von diesem vertragsmäßig übernommene schuldrechtliche Verpflichtung, eine Sicherungshypothek an dem Grundstücke zu bestellen; sie war also nicht die auf Befriedigung aus dem Grundstück auf Grund einer bereits bestehenden Hypothek gerichtete dingliche Klage. Deshalb würde das Grundstück nicht ohne weiteres auf Grund der einzutragenden Hypothek auch für diese Kosten haften. Allerdings muß, sofern der Anspruch auf ihre Erstattung zu den Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehörte, für welche Hugo W. dem Kläger die Eintragung einer Hypothek zugesagt hatte, bei Bemessung des Höchstbetrags der einzutragenden Hypothek dieser Anspruch berücksichtigt werden. Ob diese Voraussehung zutrifft, läßt sich in der Revisionsinstanz nicht feststellen, weil es dazu der Ermittelung des Sinnes der zwischen dem Kläger und Hugo W. getroffenen Vereinbarung über die Bestellung der Hypothek bedarf." ...