danke-sagen-unterstützen

Unveröffentlichte Gerichtsentscheidung hinzufügen: Mehr erfahren...

RG, 08.03.1895 - II 19/95

Daten
Fall: 
Beitritt zur Prozessvollmacht
Fundstellen: 
RGZ 35, 361
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
08.03.1895
Aktenzeichen: 
II 19/95
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Wiesbaden
  • OLG Frankfurt a.M.

Kommt § 51 Geb. O. für Rechtsanwälte zur Anwendung, wenn der Prozeßvollmacht des Intervenienten nachträglich die Hauptpartei beitritt?

Gründe

"Der § 51 Geb.O. für Rechtsanwälte hat nicht den nachträglichen Beitritt zum Prozesse, sondern zur Prozeßvollmacht, mithin diejenigen Fälle im Auge, wo Streitgenossen nachträglich den gleichen Prozeßbevollmächtigten bestellen, welchen andere Streitgenossen bereits aufgestellt hatten. Für solche Fälle will der § 51 die Nebenintervenienten gleich den Streitgenossen behandelt wissen. Dies ist im ersten Satze des Paragraphen ausgesprochen und muß zweifelsohne auch für dessen weiteren Inhalt gelten. Also auch für Satz 2 des Paragraphen, wonach bei nachträglichem Beitritte eines Streitgenossen zu der von dem anderen Streitgenossen erteilten Prozeßbevollmächtigung die Prozeßgebühr des Anwaltes je um zwei Zehntel sich erhöht.

Sind bezüglich dieser Kostenfrage die Intervenienten wie Streitgenossen zu behandeln, so ergiebt sich zunächst, daß die Erhöhung bei ihrem nachträglichen Beitritte zur Bevollmächtigung der Hauptpartei erfolgen muß. Hiergegen wird auch von dem Oberlandesgerichte kein Widerspruch erhoben. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb nicht die gleiche Folge eintreten sollte, wenn der von dem Intervenienten erteilten Vollmacht die Hauptpartei nachträglich sich anschließt. In beiden Fällen liegt ein nachträglicher Beitritt eines Streitgenossen vor, und für beide Fälle gleichmäßig trifft die legislatorische Erwägung zu, welche zu der Bestimmung des § 51 geführt hat, daß nämlich überall, wo Streitgenossen nicht gleichzeitig Vollmacht erteilen, für den gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten eine Vermehrung der Schriftsätze, Konferenzen und Korrespondenzen zufolge des nachträglichen Beitrittes zu seiner Vollmacht entstehen muß, und dadurch diejenige Thätigkeit desselben, welche durch die Prozeßgebühr abgelohnt werden soll, sich steigert und deren Erhöhung rechtfertigt."