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RG, 22.02.1895 - III 31/95

Daten
Fall: 
Ablehnung des Amtsrichters
Fundstellen: 
RGZ 35, 348
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
22.02.1895
Aktenzeichen: 
III 31/95
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Altona
  • OLG Kiel

Das Reichsgericht hat die obige Frage verneint.

Gründe

"Der Kläger hat in dem beim Amtsgerichte anhängigen Prozesse den die Verhandlungen leitenden Amtsrichter abgelehnt. Das nach § 45 C.P.O. zur Entscheidung berufene Landgericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, weil die behauptete Befangenheit des abgelehnten Richters nicht glaubhaft gemacht sei. Die gegen diesen Beschluß schriftlich erhobene, von einem Rechtsanwalte nicht unterschriebene Beschwerde ist vom Oberlandesgerichte als unzulässig verworfen worden, weil sie gemäß der Regel des § 74 C.P.O. dem Anwaltszwange unterliege. Zwar sei der Rechtsstreit, bezüglich dessen das Ablehnungsgesuch erhoben worden ist, bei dem Amtsgerichte anhängig, aber das Landgericht habe in erster Instanz entschieden. Die gegen diesen Beschluß erhobene weitere Beschwerde ist zulässig, da in der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig ein neuer selbständiger Beschwerdegrund liegt, sie ist auch begründet.

Zwar wird durch die Vorschrift des § 44 C.P.O., daß das Ablehnungsgesuch zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden kann, die gegen den ablehnenden Beschluß erhobene Beschwerde nicht vom Anwaltszwange befreit, wohl aber durch § 532 Abs. 2 a. a. O., wenn der Rechtsstreit "bei einem Amtsgerichte anhängig ist oder anhängig war". Durch das Ablehnungsgesuch wird nicht ein neuer Rechtsstreit anhängig gemacht, sondern nur ein Zwischenstreit in dem beim Amtsgerichte anhängigen Rechtsstreite veranlaßt. Das Oberlandesgericht scheint unterscheiden zu wollen, ob der angegriffene Beschluß des Landgerichtes ergangen ist, während der Prozeß in der ersten oder in der Berufungsinstanz schwebte, und nur in letzterem Falle die Beschwerde nicht als Anwaltsschrift anzusehen. Das Gesetz berechtigt aber zu dieser Unterscheidung nicht. Entscheidend ist nur, ob der Rechtsstreit, in dem die Beschwerde erhoben wird, beim Amtsgerichte anhängig ist oder anhängig war; unerheblich ist dagegen, ob der Beschluß in der ersten, der Berufungs- oder der Beschwerdeinstanz erlassen ist. Es würde auch an jedem legislatorischen Grunde fehlen, im vorliegenden Falle eine Anwaltsschrift zu verlangen, da das Landgericht nur deshalb zur Entscheidung berufen ist, weil der abgelehnte Richter selbst diese nicht abgeben kann."