RG, 23.06.1894 - I 129/94
Ist die eigene Provision, welche der Verkäufer für Bewirkung des Selbsthilfeverkaufes fordert, bei Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes und der Revisionssumme hinzuzurechnen?
Tatbestand
Die Klägerin hat durch einen vereideten Makler Mehl verkaufen lassen, dessen Abnahme und Bezahlung der Beklagte als Käufer verweigert haben soll. Mit der erhobenen Klage fordert sie den Unterschied zwischen Kaufpreis und Erlös von 1457,25 M und 25,20 M Courtage des Maklers, zusammen also 1482,45 M nebst Zinsen. Der erste Richter hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und die Klageforderung um 25,20 M auf 1507,65 M erhöht. Diese 25,20 M beansprucht sie als eigene Provision von 1 Prozent des Erlöses. Die Berufung ist zurückgewiesen, und die Revision als unzulässig verworfen worden aus nachfolgenden Gründen:
Gründe
"Die von Amts wegen zu prüfende Frage, ob die Revisionssumme vorhanden sei (§§ 497. 529. 508 C.P.O.), war zu verneinen. Zu einem den Betrag von 1500 M übersteigenden Anspruche ist die Klägerin dadurch gelangt, daß sie in der Berufungsinstanz zu den ursprünglich eingeklagten 1482,45 M noch weitere 25,20 M eigene Provision gefordert hat. Diese eigene Provision stellt sich aber (Art. 290 H.G.B.) als eine Entschädigung für die eigene Mühewaltung dar und hat analoge Bedeutung mit der nach Art. 50 Ziff. 3 W.O. dem Inhaber eines Wechsels gebührenden Provision. Demnach handelt es sich um einen neben der Hauptforderung erhobenen Anspruch auf Schadensersatz. Ein solcher bleibt aber, wie bezüglich des Provisionsanspruches des Wechselklägers das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat1 bei Berechnung des Wertes der Streitsumme (§ 4 C.P.O.) und folgeweise auch bei Bestimmung der Revisionssumme (§ 508 Abs. 2 C.P.O.) unberücksichtigt." ...
- 1. vgl. Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 1 S. 228, Bd. 29 S. 332, Bd. 32 S. 75