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RG, 11.01.1904 - I 127/03
Sind in der nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Erwerbs- und und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 20 Mai 1898 vorgeschriebenen Veröffentlichung des Mitgliederbestandes bei den „am Jahresschlusse der Genossenschaft angehörigen Genossen“ auch diejenigen Mitglieder noch mitzuzählen, die im abgelaufenen Jahre gestorben sind?
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| RG, 11.01.1904 - I 12703 - RGZ 56, 425.pdf | 201.51 KB |
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