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RG, 10.06.1898 - III 374/97

Daten
Fall: 
Revision durch mehrere Streitgenossen
Fundstellen: 
RGZ 41, 414
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
10.06.1898
Aktenzeichen: 
III 374/97
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hall
  • OLG Stuttgart

Bewirkt nach Einlegung der Revision durch mehrere Streitgenossen die Unterbrechung des Verfahrens gegen einen derselben die Unzulässigkeit der Revision des anderen, wenn dessen Beschwerde allein die Revisionssumme nicht erreicht?

Tatbestand

Die obige Frage ist verneint aus folgenden Gründen:

Gründe

"Die Beklagten waren im angefochtenen Urteile schuldig erkannt, an die Kläger 1572,77 M mit 5 Prozent Zinsen vom 10. Oktober 1894 an zu zahlen, und war von dieser Summe dem Beklagten Wilhelm I. der Betrag von 997,42 M. dem Friedrich I. 575,35 M mit Zinsen zur Last gelegt. Die Revision gegen dieses Urteil war von beiden Beklagten im gemeinschaftlichen Schriftsatze vom 19. November 1897 eingelegt, und wenn nach der Zustellung dieses Schriftsatzes im Laufe der Revisionsinstanz durch Eröffnung des Konkurses das Verfahren bezüglich des Wilhelm I. unterbrochen wurde, und bisher dessen Wiederaufnahme nicht erfolgt ist, so folgt hieraus nicht, daß die Revision des Friedrich I. nunmehr wegen fehlender Revisionssumme als unzulässig zu verwerfen wäre, wie die Revisionsbeklagten ausgeführt haben. Die Zulässigkeit der Revision, welche nach dem Verhältnisse der Summen von der Verbindung mit der Revision des Wilhelm I. abhing, war zur Zeit der Revisionseinlegung unbedenklich gegeben, und seither ist kein Umstand eingetreten, welcher hierin eine wesentliche Änderung bewirken konnte. Das gesamte durch die Revisionseinlegung seitens beider Beklagten begründete Verfahren ist anhängig geblieben, und die Konkurseröffnung über das Vermögen des Wilhelm I. hemmt nur einstweilen die Durchführung seiner Revision, steht aber dem nicht entgegen, daß über die von der Unterbrechung des Verfahrens nicht betroffene Revision des Friedrich I. durch Teilurteil entschieden wird." ...