RG, 24.10.1896 - I 197/96
Steht die Rückforderung des auf Grund eines wider die Ehrbarkeit laufenden Vertrages zu viel Gezahlten dem Zahlenden oder dem Fiskus zu?
Tatbestand
Die vorstehende Frage ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen im Sinne der zweiten Alternative entschieden aus folgenden Gründen:
Gründe
... "Die Begründung des Urteiles läßt einen rechtlichen Verstoß nicht erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß auch etwaige über den Vertragspreis hinausgehende Zahlungen des Klägers, die er auf Grund der ihm gesandten Rechnungen der Beklagten leistete, im Sinne des § 208 A. L. R. I. 16 als zu einem wider die Ehrbarkeit laufenden Zwecke gegeben betrachtet worden sind. Der Vertrag der Parteien hatte nach der Feststellung des Berufungsrichters die Erreichung des unsittlichen Zweckes zum unmittelbaren Gegenstande. Was zur Erfüllung eines solchen Vertrages gegeben wird, wird zu einem unsittlichen Zwecke gegeben. Und auch das aus Irrtum zu viel Gegebene hatte die Zweckbestimmung, den Vertrag zu erfüllen, den Anderen für seine unsittliche Handlung zu entschädigen. Der Umstand, daß die Zweckbestimmung auf Irrtum beruhte, ändert an der Thatsache der Zweckbestimmung nichts. Der Gedanke des Gesetzes, daß bei unsittlichen Verträgen der Rechtsschutz versagt sein soll, trifft auch bei einer Zuvielzahlung zu. Denn der letzte Grund des Verlustes ist nicht der Irrtum, sondern das eigene unsittliche Verhalten des Ersatz Verlangenden." ...