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RG, 24.11.1892 - IV 173/92

Daten
Fall: 
Berechtigung des Rechtsanwalts zur Verweigerung des Zeugnisses über Thatsachen
Fundstellen: 
RGZ 30, 382
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
24.11.1892
Aktenzeichen: 
IV 173/92
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • OLG Posen

Inwieweit ist ein Rechtsanwalt zur Verweigerung des Zeugnisses über Thatsachen berechtigt, welche ihm in seiner Eigenschaft als Prozeßbevollmächtigtem einer Partei von dieser mitgeteilt worden sind?

Aus den Gründen

"Der Beschwerdeführer, welcher in erster Instanz Prozeßbevollmächtigter des Beklagten war, hat sein in zweiter Instanz erfordertes Zeugnis darüber, ob der Beklagte ihm, - wie der Kläger behauptet, - bei Erteilung der Information gestanden hat, dem Kläger für dessen Hypothek von 2400 M die Summe von 1650 M versprochen zu haben, verweigert. Das Oberlandesgericht hat diese Zeugnisverweigerung durch das angefochtene Zwischenurteil deshalb für nicht rechtmäßig erachtet, weil aus der Natur der angeblich mitgeteilten Thatsache nicht die Notwendigkeit ihrer Geheimhaltung folge, und weil auch von einem anvertrauten Privatgeheimnisse im Sinne des §.300 St.G.B. nicht die Rede sein könne, da nicht erfindlich sei, weshalb der Beklagte von dem Beschwerdeführer die Behandlung der Mitteilung als Privatgeheimnis verlangt haben sollte.

Diese Begründung ist verfehlt.

Der von einer Partei bevollmächtigte Rechtsanwalt befindet sich seinem Machtgeber gegenüber in einer Vertrauensstellung. Alles, was die Partei dem bevollmächtigten Rechtsanwalte in dieser seiner Eigenschaft mitteilt, ist ihm daher im Sinne des §. 348 Ziff. 5 C.P.O. und des §. 300 St.G.B. anvertraut. Dergleichen ihm mitgeteilte und damit anvertraute Thatsachen hat der Rechtsanwalt nicht erst, nachdem ihm die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders auferlegt worden, sondern auch ohne solche Auflage, soweit nicht das Einverständnis der Partei mit der weiteren Mitteilung erkennbar ist, als Privatgeheimnis zu betrachten, durch dessen unbefugte Offenbarung er gegen §. 300 St.G.B. verstößt. Dafür, daß im vorliegenden Falle der Beklagte sich mit der Offenbarung seiner von dem Kläger behaupteten Angabe über die Höhe der versprochenen Summe etwa einverstanden erklärt hat, spricht nach Lage der Sache nichts. Diese etwaige Angabe fällt daher unter die im §. 348 Ziff. 5 C.P.O. erwähnten Thatsachen, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in betreff welcher der Beschwerdeführer mithin zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist."