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RG, 21.04.1892 - IV 54/92

Daten
Fall: 
Anspruchs auf Rechnungslegung bei der Wertsberechnung
Fundstellen: 
RGZ 29, 395
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
21.04.1892
Aktenzeichen: 
IV 54/92
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Gleiwitz
  • OLG Breslau

Bleibt für die Wertsberechnung der Anspruch auf Rechnungslegung, wenn er neben dem Kapitalsanspruche lediglich zum Zwecke der Klarlegung des Zinsenanspruches erhoben wird, außer Berücksichtigung?

Aus den Gründen

"Die Klage ist mit dem Antrage erhoben, die Beklagte, die mit den Klägern den am 22. März 1874 in B. verstorbenen Bauerauszügler Anton K. beerbt hat, zu verurteilen: 1. anzuerkennen, daß ein vom Erblasser dem Fleischermeister P. und dessen Ehefrau in T. gegebenes und in einem Schuldscheine auf den Namen der Beklagten als der Gläubigerin verbrieftes Darlehn von 1200 M einen Bestandteil des Nachlasses des Anton K. bilde, 2. den über die Forderung lautenden Schuldschein zu den Nachlaßakten herauszugeben, 3. über die von ihr - der Beklagten - seit dem 23. März 1874 eingezogenen Zinsen der Darlehnsforderung Rechnung zu legen und den Betrag der Zinsen zu einer Nachlaßmasse des Anton K. an die Hinterlegungsstelle der Regierung in Oppeln zu zahlen. Mit der Klage wird hiernach beabsichtigt, daß die Beklagte eine Forderung, von der die Kläger behaupten, daß sie zum Nachlasse gehöre, während die Beklagte behauptet, daß sie ein Bestandteil ihres Vermögens sei, zur Teilung bringe. Das auf die Herausgabe des Schuldscheines gerichtete Verlangen hat keine selbständige Bedeutung. Es ist nur die selbstverständliche Folge des in erster Reihe gestellten Antrages. Das Begehren der Rechnungslegung über die von der Beklagten seit dem 23. März 1874, dem Todestage des Erblassers, gezogenen Zinsen soll das sich diesem Begehren anschließende Verlangen der Zahlung des Betrages der erhobenen Zinsen an die Hinterlegungsstelle vorbereiten. Und indem es dem Verlangen der Hinterlegung der Zinsen zu dienen bestimmt ist, ohne selbständige Bedeutung daneben zu haben, erweist es sich in Verbindung mit diesem Verlangen im Verhältnisse zu dem in erster Reihe gestellten, auf die Anerkennung der Darlehnsforderung als einer Nachlaßforderung gerichteten Begehren als Geltendmachung einer Nebenforderung in derselben Weise, wie gezogene Früchte oder sonstige Nutzungen, deren Herausgabe nach einer vorzulegenden Spezifikation gleichzeitig mit der Herausgabe der Hauptsache gefordert wird, als Gegenstand einer Nebenforderung neben der Sache selbst, als dem Gegenstande der Hauptforderung, anzusehen sind. Es kommt also die Bestimmung im §. 4 C. P. O., nach der bei der Wertsberechnung Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden und Kosten unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht sind, zur Anwendung. Und da die Hauptforderung hinter dem die Zulässigkeit der Revision bedingenden Werte des Beschwerdegegenstandes zurückbleibt (§. 508 C. P. O.), so muß das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden."