RG, 25.01.1892 - VI 128/91
Berechnung der Gebühr für die Aufnahme eines über einen Teil des Streitgegenstandes abgeschlossenen Vergleiches nach §§. 12. 23 des Gerichtskostengesetzes.
Aus den Gründen
"In der vorliegenden Rechtssache beläuft sich der Wert des Streitgegenstandes auf M 10076,80. Das Landgericht hat am 1. April 1890 über einen Teilbetrag von M 8763,75 entschieden und am 23. Februar 1891 über die Restforderung von M 1313,05 einen Vergleich aufgenommen, durch welchen der Rechtsstreit beigelegt, insbesondere aber bestimmt worden ist, jede Partei solle die Hälfte der gerichtlichen Kosten tragen. Somit ist für das Teilurteil die Gebühr der 18. Wertsklasse zu erheben. Der Vergleich bezieht sich zwar auf die ganze Klageforderung sowie auf andere Ansprüche. Dafür können jedoch gemäß §. 23 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes höchstens drei Zehnteile der Entscheidungsgebühr von dem Teile der Klageforderung in Ansatz kommen, welches in erster Instanz noch streitig war. Von den übrigen Klageforderungen ist die Entscheidungsgebühr darum nicht zu erheben, weil dieselbe bereits zu dem Teilurteile berechnet wurde. Außerdem sind auch noch die Vorschriften des §. 12 des Gerichtskostengesetzes in Betracht zu ziehen. Die drei Zehnteile der Entscheidungsgebühr betragen nach der 10. Wertsklasse M 11,40, also mehr, wie an Entscheidungsgebühr für den ganzen Streitgegenstand zu fordern wäre. Die Aufnahme eines Vergleiches ist als ein der Entscheidung gleicher Akt zu betrachten (§. 23 des Gerichtskostengesetzes; vgl. auch Motive zu §. 10 des Entwurfes a. E. S. 42 flg.). Nach §. 12 Abs. 2 darf jedoch, wenn von einzelnen Wertsteilen in derselben Instanz für gleiche Akte Gebühren zu berechnen sind, nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrage berechnet wird. Für die Besteuerung gleicher Akte derselben Instanz läßt das Gesetz aus Billigkeitsrücksichten diejenige Berechnung eintreten, welche nach der im einzelnen Falle anzustellenden Probe dem Zahlungspflichtigen am vorteilhaftesten ist. Darum kann das Gericht für die Aufnahme des gegenwärtigen Vergleiches nur 10 M als den Betrag in Anspruch nehmen, um welchen die Gebühr der 19. Wertsklasse die für das Teilurteil angesetzte Gebühr der 18. Wertsklasse übersteigt."