RG, 20.12.1889 - III 122/89
Streitwert bei einer Klage auf Feststellung einer Bürgschaftsschuld.
Gründe
"Der klägerische Anwalt hat in Gemäßheit des §. 12 der Gebührenordnung um deswillen weitere Beschwerde erhoben, weil das Oberlandesgericht den Streitwert für die Prozeßgebühr von 48804 M auf 11000 M, für die weiteren Gebühren von 37000 M auf 10000 M herabgesetzt und die anderweite Regulierung der Ansätze in Gemäßheit dieser Werte angeordnet hat.
Diese Beschwerde ist begründet.
Es handelt sich um eine Feststellungsklage. Die Kläger verlangen Feststellung, daß von dem Beklagten für eine Kaufgelderschuld seines Bruders Bürgschaft geleistet und er demgemäß verbunden sei, seine Haftpflicht für die Erfüllung dieser Schuld anzuerkennen. Der Betrag dieser Schuld wird in der Klage auf 48804 M angegeben, derselbe aber in der mündlichen Verhandlung auf 37000 M, als den Kaufgelderrest, gemindert. Diese Beträge hat die erste Instanz als Streitwert für die betreffenden Gebührensätze angenommen, das Oberlandesgericht solche aber auf Beschwerde des Beklagten in dem gedachten Maße gemindert, indem es ausführt, nicht ohne weiteres sei der Streitwert der Feststellungs- und der entsprechenden Leistungsklage gleich zu achten, vielmehr den Umständen nach zu beurteilen, auf wie hoch ausgänglich die Leistungspflicht sich belaufen werde, welche dem Beklagten mit Wahrscheinlichkeit bevorstehe. Allein dies letztere ist nicht richtig. Auch bei der Feststellungsklage rücksichtlich einer Bürgschaftsschuld dreht sich der Streit nicht darum, wieviel der Beklagte wahrscheinlich einmal zu leisten, sondern darum, bis zu welchem Betrage er gewiß zu haften hat. Für diese Frage ist aber die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, daß er in Zukunft überhaupt nicht oder bis zu einem gewissen Betrage nicht zu zahlen braucht, weil er nur eventuell für die Schuld aufzukommen hat, gleichgültig, wie es auch sonst, wo es sich um die Sicherstellung einer Forderung handelt, bei Feststellung des Streitwertes nicht darauf ankommt, bis zu welchem Betrage die Sicherstellung wahrscheinlich einmal in Anspruch genommen werden wird, sondern lediglich welches der Betrag der zu sichernden Forderung ist (§. 6 C.P.O.). Es mußte daher der erstinstanzlichen Entscheidung beigetreten und demgemäß die zweitinstanzliche abgeändert werden."