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RG, 09.07.1884 - II 181/84

Daten
Fall: 
Verpflichtungen des Gewerbeunternehmers
Fundstellen: 
RGZ 12, 130
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
09.07.1884
Aktenzeichen: 
II 181/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Dresden
  • OLG Dresden

Umfang der Verpflichtungen, welche §. 120 G.O. dem Gewerbeunternehmer auferlegt.

Aus den Gründen

"Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung, weil es die Bedeutung des §. 120 G.O. verkennt. Nach diesem Gesetze sind die Gewerbeunternehmer verpflichtet, diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit notwendig sind. Dem Gewerbeunternehmer wird somit durch §. 120 a. a. O. nicht eine objektiv bestimmte Leistung auferlegt, wohl aber wird ihm zur Pflicht gemacht, nach einer bestimmten Richtung Diligenz zu beobachten. Ob diese gesetzliche Pflicht als Bestandteil des mit dem einzelnen Arbeiter abgeschlossenen Dienstvertrages aufgefaßt werden könne, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls liegt ein Verstoß gegen §. 120 a. a. O. nur dann vor, wenn die Nichtherstellung oder Nichtunterhaltung einer zum Schutze der Arbeiter notwendigen Einrichtung als eine Hintansetzung der Pflicht zur Diligenz und deshalb als eine schuldhafte Unterlassung erscheint. "Notwendig" im Sinne des §. 120 a. a. O. sind solche, aber auch nur solche Einrichtungen, deren Herstellung und Unterhaltung die Vorsicht, und zwar diejenige Vorsicht gebietet, welche von dem Gewerbeunternehmer im Hinblicke auf die ihm obliegende Diligenz erwartet werden darf.

Hierbei ist allerdings davon auszugehen, daß der Gewerbeunternehmer selbständig zu prüfen hat, welche Einrichtungen zu thunlichster Sicherheit gegen Gefahr notwendig sind, und es ist daher, wenn die Herstellung einer notwendigen Einrichtung unterlassen worden ist, der Umstand, daß dies auch in anderen Betriebsstätten der gleichen Art geschieht, für sich allein nicht geeignet, die Annahme eines Verschuldens des Gewerbeunternehmers auszuschließen. Unerheblich ist auch, ob derselbe die Notwendigkeit einer Einrichtung gekannt hat; eine schuldhafte Unterlassung im Sinne des §. 120 a. a. O. liegt vor, wenn er bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt diese Notwendigkeit erkennen konnte. Der Berufungsrichter erklärt nun aber auch für unerheblich, ob dem Gewerbeunternehmer die Gefahr und die zu deren Beseitigung dienlichen Mittel ohne Verschulden unbekannt bleiben durften, und bemerkt am Schlusse seiner Gründe, es könne unerörtert bleiben, ob die dem Beklagten zur Last fallende Unterlassung als ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten oder eines Betriebsleiters zu betrachten sei, scheint also anzunehmen, daß dem Gewerbeunternehmer durch §. 120 a. a. O. eine weitergehende Verpflichtung auferlegt sei, als dies nach dem Angeführten der Fall ist."