RG, 27.06.1884 - II 164/84
Voraussetzung der Gütertrennungsklage nach Art. 1443 Code civil.
Gründe
Das Reichsgericht hat, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der französischen und deutschen Gerichte sowie der herrschenden Ansicht der Rechtslehrer, angenommen, daß auch die Ehefrau, welche nichts in die Ehe eingebracht hat, nach Art. 1443 Code civil zur Gütertrennungsklage berechtigt sei, wenn sie wegen der Vermögenszerrüttung des Ehemannes in die Gefahr kommt, dasjenige zu verlieren, was sie durch ihre Arbeit gewinnt.