RG, 10.06.1884 - III 65/84
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige §. 14.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer, Königl. Gewerberat zu D., war in einer Haftpflichtsache in zweiter Instanz als Sachverständiger vernommen worden und hatte Tagegelder und Erstattung von Reisekosten nach Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften liquidiert, obwohl die Fabrik, in welcher der Unfall vorgekommen war, nicht zu seinem Dienstbezirke gehörte. Das Oberlandesgericht hat die Rechnung aus den §§. 3 - 10 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige festgestellt, und die hiergegen erhobene Beschwerde ist zurückgewiesen worden aus folgenden Gründen:
Gründe
"Wie der als Zeuge fungierende Beamte aus §. 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige Tagegelder und Erstattung von Reisekosten nach Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften nur erhält, wenn er über Umstände vernommen wird, von welchen er in Ausübung seines Amtes Kenntnis erhalten hat, so kann auch der als Sachverständiger fungierende öffentliche Beamte nach Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften nicht anders liquidieren, als wenn er über Verhältnisse vernommen wird, welche zu seinem amtlichen Wirkungskreise gehören. Mit der Zuziehung "aus Veranlassung des Amtes", welche in §. 14 Ziff. 2 a. a. O. als erste Voraussetzung für eine solche Liquidation hingestellt, ist, hat darauf hingewiesen werden füllen, daß die Verhältnisse, über welche die Begutachtung gefordert wird, in den amtlichen Wirkungskreis des Sachverständigen fallen, sodaß die geforderte Begutachtung als eine amtliche Auskunft erscheint. Zu dieser Auslegung nötigt die Zusammenstellung des Sachverständigen mit dem Zeugen, welcher über amtliche Wahrnehmungen aussagen soll, und die weitere Hervorhebung im §. 14 Ziff. 2 a. a. O., daß die Ausübung der zur Frage stehenden Wissenschaft etc zu den Pflichten des von dem Sachverständigen versehenen Amtes gehören muß. Die Motive des Gesetzes lassen auch keinen Zweifel darüber, daß der Sachverständige nur dann als öffentlicher Beamter liquidieren darf, wenn er, gleich dem Zeugen, welcher kraft seines Amtes die Verpflichtung gehabt hat, von dem fraglichen Vorgänge Kenntnis zu nehmen, mit den in Frage stehenden Verhältnissen amtlich befaßt ist, das geforderte Guthaben mithin als eine ihm als Beamten obliegende Leistung erscheint. Von diesen Gesichtspunkten aus erscheint die Beschwerde nicht begründet. Denn der Beschwerdeführer, welcher sich als Königl. Gewerberat für den Regierungsbezirk A. zu D. bezeichnet, hat nicht dargelegt, daß er zu der in O. befindlichen Fabrik, in welcher sich der Unfall zugetragen hat, in amtlicher Stellung steht. Die von ihm geforderte Auskunft kann daher nicht als eine amtliche gelten. Mithin durfte er auch nur als Sachverständiger liquidieren."