RG, 10.12.1881 - I 41/81
Findet gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichtes, welche die Beschwerde als unzulässig verwirft, weitere Beschwerde statt, wenn die Verneinung der Zulässigkeit der Beschwerde eine materielle Billigung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung in sich schließt?
Aus den Gründen
"Die Befugnis des nur beim Amtsgerichte zugelassenen Rechtsanwaltes F. zu Hamburg, auf Grund einer Substitution des die Beklagte vertretenden Rechtsanwaltes Dr. P. gemäß §.27 der Rechtsanwaltsordnung die Beklagte vor dem Landgerichte zu vertreten, ist durch Beschluß des Landgerichtes zu Hamburg vom 19. Oktober 1881 verneint und die gegen diesen Beschluß im Namen der Beklagten erhobene, von dem Rechtsanwälte F. als Substituten des Dr. P. unterzeichnete Beschwerde durch Beschluß des Oberlandesgerichtes zu Hamburg vom 12. November 1881 als unzulässig zurückgewiesen worden.
Die hiergegen im Namen der Beklagten in einer von Dr. P. unterzeichneten Schrift erhobene Beschwerde erscheint nach §. 531 Abs. 2 C.P.O. unzulässig.
Denn wenn auch im allgemeinen eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes, durch welche die Beschwerde als unzulässig verworfen ist, als einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthaltend mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden kann, so ist dies doch nicht anzunehmen, wenn die Zulässigkeit der Beschwerde aus demselben Grunde verneint worden ist, auf welchem auch die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung erster Instanz beruht, sodaß die Entscheidung über die formellen Erfordernisse der Beschwerde zugleich eine materielle Billigung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung in sich schließt.
In einem Falle dieser Art tritt zwar zu der Entscheidung erster Instanz in der Beschwerdeinstanz eine davon inhaltlich verschiedene weitere Entscheidung hinzu, welche, wenn sie ungerechtfertigt war, einen neuen Beschwerdegrund abgab. Die Civilprozeßordnung macht aber die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht bloß von der Neuheit, sondern auch von der Selbständigkeit des Beschwerdegrundes abhängig, und diese mangelt, wenn derselbe Grund, auf welchem die angefochtene Entscheidung beruht, auch zur Verneinung der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde führt. In diesem Falle wird in beiden Instanzen dieselbe Frage entschieden, wenn auch in erster Instanz an die Entscheidung derselben eine andere prozessuale Folge geknüpft ist, als in der Beschwerdeinstanz. Beide Entscheidungen stehen und fallen miteinander. Ist die Ansicht der ersten Instanz gerechtfertigt, so ist auch die Beschwerde mit Recht als unzulässig verworfen. Ist sie nicht gerechtfertigt, so durfte auch die Beschwerde nicht als unzulässig verworfen werden. Die Zulassung einer weiteren Beschwerde würde daher dem in §. 531 zum Ausdrucke gekommenen gesetzgeberischen Willen widerstreiten, welcher dahin geht, daß der Beschwerdeweg nicht weiter offen stehen soll, wenn über denselben Gegenstand bereits zweimal in gleichem Sinne entschieden worden ist.
Ein solcher Fall liegt hier vor, indem dem Rechtsanwälte F. die Zulassung zur Vertretung der Beklagten vor dem Landgerichte in erster Instanz aus demselben Grunde verweigert worden ist, aus welchem das Oberlandesgericht ihm die Befugnis zur Unterzeichnung der namens der Beklagten bei dem Landgerichte eingereichten Beschwerdeschrift abspricht, nämlich weil er als vormaliger außergerichtlicher Prokurator nach §. 2 des hamburgischen Gesetzes, betr. die Ausführung der Rechtsanwaltsordnung, vom 14. Juli 1879 von der Vertretung bei dem Landgerichte ausgeschlossen sei.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß §. 537 C.P.O. zu verwerfen." ...