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RG, 06.12.1881 - II 401/81

Daten
Fall: 
Revision gegen erstinstanzliche OLG-Urteile
Fundstellen: 
RGZ 5, 430
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
06.12.1881
Aktenzeichen: 
II 401/81
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • OLG Dresden

Findet gegen Urteile, welche das Oberlandesgericht gemäß §. 821 C.P.O. in erster Instanz erlassen hat, die Revision statt?

Tatbestand

Während die Hauptsache in der Berufungsinstanz bei dem Oberlandesgerichte anhängig war, beantragte die Klägerin dort zur Sicherung ihres Anspruches die Anordnung des dinglichen Arrestes gegen den Beklagten. Das Oberlandesgericht entsprach dem Antrage und entschied dann, als der Beklagte Widerspruch erhoben hatte, über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil. Der Beklagte legte gegen letzteres Revision ein, welche von dem Reichsgerichte für zulässig erachtet wurde aus folgenden Gründen:

Gründe

"Das angefochtene Urteil ist von dem Oberlandesgerichte gemäß §. 821 C.P.O. in erster Instanz gefällt worden. Ob auf derartige Urteile die Bestimmung des §. 507 C.P.O. Anwendung findet, kann deshalb zweifelhaft sein, weil diese Bestimmung zunächst nur von Urteilen handelt, welche das Oberlandesgericht als Gericht zweiter Instanz erlassen hat. Gleichwohl sind die erstinstanzlichen Arresturteile des Oberlandesgerichtes den im §. 507 gedachten Urteilen beizuzählen. Hierzu nötigt der Grund, welcher den Gesetzgeber bewogen hat, in §. 821 C.P.O. dem Berufungsgerichte dann, wenn die Hauptsache an die Berufungsinstanz gelangt ist, den Geschäftsbereich des "Gerichtes der Hauptsache" (im Sinne der Bestimmungen des 5. Abschnittes vom 8. Buche der C.P.O.) zu übertragen. Der Zweck der Übertragung ist der, eine abweichende Beurteilung der Hauptsache zu verhüten (Motive zu §. 766 des Entwurfes der C.P.O. S. 457). Dies aber wäre nicht oder doch nicht vollständig zu erreichen, sollten gegen Endurteile, welche das Berufungsgericht über Arreste und einstweilige Verfügungen als zuerst entscheidende Instanz erläßt, nicht die nämlichen Rechtsmittel stattfinden, wie gegen das Endurteil des Berufungsgerichtes in der zugehörigen Hauptsache."