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RG, 21.10.1881 - III 129/81

Daten
Fall: 
Spolienklage
Fundstellen: 
RGZ 5, 164
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
21.10.1881
Aktenzeichen: 
III 129/81
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • AG Wiesbaden
  • OLG Frankfurt a.M.

Steht die Spolienklage auch dem Detentor, insbesondere dem Pachter zu? Welche Einreden sind in dem Spolienprozesse unzulässig?

Tatbestand

Eine Spolienklage, welche sich auf die Behauptung gründete, daß der Kläger aus dem Besitze eines von ihm gepachteten Grundstückes durch die Beklagten eigenmächtig entsetzt worden sei, war in beiden Vorinstanzen für begründet erkannt worden. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten wurde verworfen aus folgenden Gründen:

Gründe

"Die Meinung, daß die Spolienklage nur dem juristischen Besitzer der Sache zustehe, kann nicht als richtig anerkannt werden. Nach der Ausbildung, welche die Spolienklage durch die Praxis erhalten hat, ist dieselbe bestimmt, in umfassendster Weise Schutz gegen Eigenmacht zu gewähren; sie kann daher angestellt werden von jedem, der aus einer in eigenem Interesse ausgeübten Detention eigenmächtig entsetzt worden ist, und daher namentlich auch von dem entsetzten Pachter.

Der Spolienprozeß hat sich seinem angegebenen Zwecke gemäß zu beschränken auf die Verhandlung über den Klagegrund der eigenmächtigen Besitzentsetzung. Es sind daher ausgeschlossen alle Einreden, welche das Recht des beklagten Teiles auf das Eigentum, beziehungsweise auf die Erlangung des Besitzes zum Gegenstande haben. Da die von den Beklagten vorgeschützten Einreden, daß die mitbeklagte Ehefrau S. als gegenwärtige Eigentümerin des fraglichen Grundstückes durch den zwischen ihrer Eigentumsvorgängerin und der Klägerin abgeschlossenen Pachtkontrakt nicht gebunden, sowie, daß dieser Pachtkontrakt durch eine spätere Vereinbarung der Vertragsteile wieder aufgehoben worden sei, nicht geeignet sind, die Feststellung der Vorinstanz, daß die von den Beklagten vorgenommene Besitzentsetzung eine eigenmächtige gewesen sei, zu widerlegen, so sind diese Einreden mit Recht für unzulässig erachtet worden.

Der Rechtssatz: dolo facit, qui petit, quod redditurus est, kann nicht dahin führen, daß eine für den vorliegenden Prozeß an sich unzulässige Einrede zuzulassen sei."