RG, 19.10.1883 - II 112/83
Anwaltszwang bei der in §. 12 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte erwähnten Beschwerde.
Aus den Gründen
"Nach §. 12 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte steht gegen den in §. 16 des Ger.Kost.Ges. bezeichneten Beschluß dem Rechtsanwalte die Beschwerde zu. Das Gesetz verstattet aber dieses Rechtsmittel nur nach "Maßgabe der §§. 531-538 C.P.O.", ohne weiteren Zusatz. Hieraus folgt, daß die Beschwerde des §. 12, wenn der Rechtsstreit nicht bei einem Amtsgerichte anhängig ist oder anhängig war, gemäß §§. 532 und 74 C.P.O. bei dem Gerichte, von welchem die angefochtene Entscheidung erlassen ist, lediglich durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden kann, welche ein dort zugelassener Rechtsanwalt unterzeichnet hat. Allerdings ist die Beschwerdeführung in ähnlichen Fällen nach §. 4 Abs. 3, §. 16 Abs. 2 Ger.Kost.Ges. von dem Anwaltszwange befreit. Diese besonderen Vorschriften lassen sich indessen auf die in §. 12 a. a. O. erwähnte Beschwerde nicht anwenden. Die bloße Ähnlichkeit der Fälle rechtfertigt eine entsprechende Anwendung um so weniger, als der Gesetzgeber Gründe gehabt haben kann, für den Beschwerdefall des §. 12 a. a. O. den Anwaltszwang nicht auszuschließen." ...