RG, 09.10.1883 - II 203/83

Daten
Fall: 
Warenzeichen aus Zahlen
Fundstellen: 
RGZ 10, 56
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
09.10.1883
Aktenzeichen: 
II 203/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Dresden
  • OLG Dresden

Sind Warenzeichen eintragsfähig, welche der Hauptsache nach nur aus Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen?

Aus den Gründen

"Die beklagte Firma hat, wie festgestellt, am 16. November 1878 ein Warenzeichen für Feigenkaffee zum Zeichenregister angemeldet, welches sämtliche auf den vier Seiten ihrer Warenpakete angebrachten Etiketten umfaßt. Diese Etiketten enthalten die Bezeichnung des Fabrikats, der Firma der Fabrikanten, sowie verschiedene auf das Fabrikat bezügliche Anpreisungen und Kundgaben und jede derselben ist mit dicken Linien umrahmt, deren obere außerdem eine breitere Randverzierung zeigt. Im übrigen enthalten sie nur Worte und Zahlen.

Sie behauptet, daß der Kläger auf seinen gleichgestalteten Paketen ganz ähnliche Etiketten angebracht und hierdurch das ihr auf Grund des Markenschutzgesetzes zustehende Recht verletzt habe.

Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß das angemeldete Warenzeichen im Sinne von §. 3 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes nicht eintragsfähig gewesen sei und daher nach §. 10 Abs. 2 kein Schutzrecht für dasselbe beansprucht werden könne. Dieser Ansicht ist beizupflichten.

Im Entwurfe des Markenschutzgesetzes lautete §. 3 Abs. 2 dahin, daß die Eintragung zu versagen sei, wenn die Warenzeichen Zahlen, Buchstaben oder Worte, oder wenn sie öffentliche Wappen etc. enthielten. Es sollte also jeder Gebrauch von Zahlen, Buchstaben oder Worten bei Warenzeichen untersagt sein. - Der Reichstag beschloß bei dritter Lesung die jetzige Fassung, gemäß deren das Warenzeichen nicht ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen darf. Auch bei dieser Änderung ging man jedoch davon aus, daß das figürliche Zeichen die Hauptsache, die Grundlage des Warenzeichens bilden müsse und hielt es nur für zu weitgehend, das Beifügen von Zahlen, Buchstaben oder Worten ganz zu verbieten. Hieraus geht klar hervor, daß wesentlicher Bestandteil eines zulässigen Warenzeichens eine in die Augen fallende Figur sein muß, daß es also als unerlaubt und als Umgehung des Gesetzes zu betrachten ist, wenn jemand eine Etikette oder ein sonstiges nur aus Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehendes Zeichen dadurch zu einem Warenzeichen machen will, daß er demselben irgend ein unbedeutendes, nicht in die Augen fallendes figürliches Zeichen beifügt, sodaß das Wesentliche des Warenzeichens immer nur in Zahlen, Buchstaben oder Worten besteht.

Insbesondere sind die üblichen Umrahmungen und Randverzierungen, mit denen die Etiketten versehen zu sein pflegen, nie geeignet, solchen Etiketten die Eigenschaft von gesetzlich zulässigen Warenzeichen zu verschaffen, da sie immer nur als Zubehör der Etiketten ins Auge fallen, also die bloß in Zahlen, Buchstaben und Worten bestehenden Etiketten als das Wesentliche erscheinen.

Von diesem Standpunkte aus muß die angefochtene Entscheidung gerechtfertigt erscheinen, ohne daß es nötig ist, die weiter vom Oberlandesgerichte angeregte Frage zu prüfen, ob es überhaupt statthaft ist, mehrere Zeichen, die bestimmt sind, auf verschiedenen Seiten der Verpackung angebracht zu werden und deshalb nie als Gesamtbild ins Auge fallen können, als ein einheitliches Warenzeichen anzumelden."