RG, 26.09.1883 - I 303/83

Daten
Fall: 
Einklagung entgangenen Gewinnes
Fundstellen: 
RGZ 10, 404
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
26.09.1883
Aktenzeichen: 
I 303/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG I Berlin
  • KG Berlin

Ist zur Einklagung entgangenen Gewinnes die Aufmachung einer spezifizierten Rechnung erforderlich?

Gründe

... "Allerdings wird derjenige, welcher Schadensersatz verlangt, im eigenen Interesse wohl daran thun, den Eintritt des Schadens und dessen Höhe möglichst eingehend zu begründen und insbesondere, wenn er entgangenen Gewinn fordert, die Richtung anzugeben, in welcher der Gewinn in Aussicht genommen war; denn in Ermangelung solcher Angaben gelangt der Richter möglicherweise nicht zu der Überzeugung, daß dem Betreffenden ein Gewinn überhaupt oder in der beanspruchten Höhe entgangen sei. Allein die Civilprozeßordnung erkennt eine formale Verpflichtung zur Substantiierung des Schadens in der Art nicht an, daß die Schadensforderung einfach aus dem Grunde mangelnder Substantiierung abgewiesen werden könnte, und daß der Richter der Würdigung der Umstände, aus welchen er möglicherweise die Überzeugung von dem Eintritte und der Größe des Schadens gewinnen kann, dann überhoben wäre, wenn diese Umstände nicht geltend gemacht sind. Im Gegenteile ist dem Richter zur Pflicht gemacht, alle diejenigen Schritte zu thun, welche nach seinem Ermessen geeignet sind, ihm die für seine Entscheidung erforderlichen Grundlagen zu gewähren. Insbesondere ist er auch verpflichtet, sich dazu des ihm zustehenden Fragerechtes in vollem Umfange zu bedienen (§§. 260. 130 C.P.O.). Der Berufungsrichter fehlt daher rechtsgrundsätzlich, wenn er ausspricht:

"bei Einklagung des lucrum cessans gehörte das Aufmachen einer nach dieser Richtung spezifizierten Rechnung zur Substantiierung des Anspruches, welche dem Kläger zu suppeditieren nicht Aufgabe des Gerichtes ist." ...

Es ergiebt sich aber auch aus den eigenen Ausführungen des Berufungsrichters, daß derselbe im vorliegenden Falle in der Lage war, gewisse für die Beurteilung des Eintrittes und der Größe des Schadens relevante Thatsachen in den Kreis seiner Betrachtungen zu ziehen." ... (Dies wird näher ausgeführt.)