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RG, 26.09.1883 - I 49/83

Daten
Fall: 
Gebühr für Zwangsvollstreckung vorbereitende Handlungen
Fundstellen: 
RGZ 11, 364
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
26.09.1883
Aktenzeichen: 
I 49/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Bromberg
  • OLG Posen

Findet für Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung nur vorbereiten, die in §. 23 Nr. 2 der R.A.G.O. bestimmte Gebühr statt?

Tatbestand

Der Kläger hatte, nachdem in erster Instanz ein den Beklagten verurteilendes landgerichtliches Urteil ergangen und gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden war, behufs Leistung dieser Sicherheit durch seinen Prozeßbevollmächtigten die nötige Summe beim Amtsgerichte zur vorläufigen Verwahrung hinterlegt und bei der Gerichtsschreiberei des Berufungsgerichtes Vollstreckungsklausel erwirkt. Bei Festsetzung der Kosten strich das Oberlandesgericht den Ansatz von 3/10 für den Antrag auf Hinterlegung bis auf die Schreibgebühren. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers wurde verworfen.1

Aus den Gründen

"Nach §. 23 Nr. 2 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte erhält der Rechtsanwalt eine besondere Gebühr von 3/10 der im §. 13 bestimmten Gebühren, wenn seine Thätigkeit "die Zwangsvollstreckung" betrifft. Hierunter sind nicht Handlungen zu verstehen, welche, die Zwangsvollstreckung nur vorbereiten, indem sie Voraussetzungen derselben zu beschaffen bezwecken, wie die Erwirkung der Vollstreckungsklausel oder die Stellung einer Sicherheit, von welcher die vorläufige Vollstreckbarkeit abhängt. Diese Handlungen gehören ebenso wie diejenigen, welche erforderlich sind, um das Urteil rechtskräftig zu machen, noch zu derjenigen Instanz, in welcher das zu vollstreckende Urteil ergangen ist, und werden gemäß §. 29 durch die im §. 13 a. a. O. benannten Gebühren vergütet, woran auch der Umstand, daß die Vollstreckungsklausel wegen §. 646 C.P.O. vom Gerichtsschreiber der höheren Instanz erteilt worden ist, nichts ändert. Es ist daher die Streichung der auf §. 23 Nr. 2 a. a. O. gestützten Gebühr, wenn auch aus einem anderen als dem im angefochtenen Beschlusse aus §. 31 a. a. O. entnommenen Grunde, gerechtfertigt."

  • 1. Die zugleich erhobene Beschwerde wegen Streichung der nach §. 87 R.A.G.O. angesetzten Gebühren wurde, in Übereinstimmung mit Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 9 S. 329, verworfen. D. E.