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BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

Daten
Fall: 
Wyhl
Fundstellen: 
BVerwGE 72, 300; NVwZ 1986, 208; NVwZ 1986, 620; VBlBW 1986, 170; DVBl 1986, 190; DVBl 1986, 265; DVBl 1992, 804; DÖV 1986, 431; ZfBR 1986, 82
Gericht: 
Bundesverwaltungsgericht
Datum: 
19.12.1985
Aktenzeichen: 
7 C 65.82
Entscheidungstyp: 
Urteil
Richter: 
Prof. Dr. Sendler, Willberg, Kreiling, Dr. Franßen, Seebass

Leitsätze

1. Will die Genehmigungsbehörde im Zusammenhang mit einer Teilgenehmigung oder mit einem Standortvorbescheid einen Konzeptvorbescheid erlassen, so muß sie dies wegen der damit verbundenen definitiven Konzeptbilligung im verfügenden Teil der Genehmigung zum Ausdruck bringen (so jetzt auch § 19 Abs. 3 Nr. 2 AtVfV); andernfalls wird der effektive Rechtsschutz potentiell betroffener Dritter unzumutbar eingeschränkt.
2. Mit jeder Teilgenehmigung muß ein die gesamte Anlage betreffendes vorläufiges positives Gesamturteil verbunden sein. Es gehört zum feststellenden Teil der Genehmigung und vermittelt, vorbehaltlich der noch ausstehenBVerwGE 72, 300 (300)BVerwGE 72, 300 (301)den Detailprüfung und gleichbleibender Sach- und Rechtslage, Bindungswirkung. Das vorläufige positive Gesamturteil ist insoweit drittschützend, als es die Einhaltung vorhabensbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die ihrerseits drittschützend sind.
3. Für die gerichtliche Prüfung atomrechtlicher Teilgenehmigungen im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlaß des angefochtenen Bescheides maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn dessen sofortige Vollziehung angeordnet, hiervon aber kein Gebrauch gemacht worden ist.
4. Vorsorge gegen Schäden im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ist mit Gefahrenabwehr im Sinne des polizeirechtlichen Gefahrenbegriffs nicht identisch; sie umfaßt auch eine gefahrenunabhängige Risikovorsorge. Risikoermittlung und Risikobewertung gehören zur Kompetenz der Exekutive.
5. Die "Allgemeine Berechnungsgrundlage für Strahlenexposition bei radioaktiven Ableitungen mit der Abluft oder im Oberflächengewässer" bindet als normkonkretisierende Richtlinie auch die Verwaltungsgerichte.
6. § 29 BBauG steht einer landesrechtlichen Regelung entgegen, die Kernkraftwerke vom bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren befreit.
7. Der in § 7 Abs. 1 AtG verwendete Begriff der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist sicherheitstechnischer Art; damit ist ein Kühlturm nicht Teil einer derartigen Anlage.