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BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

Daten
Fall: 
Unterhalt II
Fundstellen: 
BVerfGE 26, 265; NJW 1969, 1617
Gericht: 
Bundesverfassungsgericht
Datum: 
02.07.1969
Aktenzeichen: 
1 BvR 669/64
Entscheidungstyp: 
Beschluss

Es ist mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar, in Fällen, in denen ein uneheliches Kind aus in seiner Person liegenden Gründen in einem Heim oder einer Anstalt untergebracht ist, den Vater im Verhältnis zur Mutter stets mit den gesamten Unterbringungskosten zu belasten.

Inhaltsverzeichnis 

Beschluß

des Ersten Senats vom 2. Juli 1969
-- 1 BvR 669/64 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Alfons A. .. -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte .. gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. Oktober 1964 -- 1 S 86/64 -.

Entscheidungsformel:
Das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. Oktober 1964 -- 1 S 86/64 -- verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Kleve zurückverwiesen.

Gründe

A.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Frage, in welcher Weise Art. 3 Abs. 2 GG auf die Verteilung der Unterhaltspflicht zwischen Vater und Mutter eines unehelichen Kindes einwirkt, wenn das Kind aus Gründen, die in seiner Person liegen, in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht ist.

I.

Nach der zur Zeit noch geltenden Regelung des bürgerlichen Rechts hat die Mutter eines unehelichen Kindes, auch wenn ihr die elterliche Gewalt nicht übertragen ist, das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen (§ 1707 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie ist dem Kinde nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern unterhaltspflichtig, da das uneheliche Kind im Verhältnis zu seiner Mutter grundsätzlich die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes hat; ihre Unterhaltspflicht umfaßt den gesamten Lebensbedarf des Kindes (§ 1705 i.V.m. §§ 1601, 1603, 1606 Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 2 BGB). Der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Vater ist in den Sondervorschriften der §§ 1708 ff. BGB geregelt. Danach schuldet der Vater dem Kinde grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unter Umständen darüber hinaus, Unterhalt in Form einer monatlichen Geldrente, und zwar ebenfalls für den gesamten Lebensbedarf. Das Verhältnis der Unterhaltspflichten von Vater und Mutter ist in der folgenden Vorschrift geregelt:

§ 1709 BGB
Der Vater ist vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten des Kindes unterhaltspflichtig. Soweit die Mutter oder ein unterhaltspflichtiger mütterlicher Verwandter dem Kinde Unterhalt gewährt, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater auf die Mutter oder den Verwandten über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Kindes geltend gemacht werden.

Danach sind im Regelfall die für den Unterhalt eines unehelichen Kindes erforderlichen Barmittel allein vom Vater in Form einer monatlichen Geldrente aufzubringen, während die Mutter ihre Unterhaltspflicht durch die Sorge für die Person des Kindes erfüllt. Eine weiter gehende Unterhaltsleistung der Mutter -- in Geld oder als Naturalleistung -- kommt nur subsidiär zum Zuge, d.h. wenn der Vater des Kindes seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

II.

In Schrifttum und Rechtsprechung ist streitig, ob der Vater eines unehelichen Kindes auch dann in vollem Umfange die zum Unterhalt des Kindes erforderlichen Geldmittel aufbringen muß, wenn das Kind wegen Krankheit, geistiger oder körperlicher Gebrechen oder aus einem anderen in seiner Person liegenden Grund in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht ist und die Mutter dadurch von der Erfüllung ihrer Sorgepflicht frei wird. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Frage liegt auf der Hand, da die von den Anstalten oder Pflegeheimen geforderten Pflegekosten regelmäßig weit höher sind als die im Normalfall von den unehelichen Vätern zu leistenden Unterhaltssätze. Während früher überwiegend auch in solchen Fällen aus den §§ 1708 Abs. 1 und 1709 BGB eine umfassende und ausschließliche Unterhaltspflicht des Vaters entnommen wurde, hat sich seit der unmittelbaren Geltung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Rechtsprechung und Schrifttum mehr und mehr die Auffassung durchgesetzt, die Mutter des Kindes müsse sich unter den genannten Voraussetzungen an den Kosten der Unterbringung beteiligen (vgl. die Übersicht bei Göppinger in Staudinger, Kommentar zum BGB, 10./11. Aufl., 1966, Rdnrn. 96 und 103 ff. zu § 1708, Rdnr. 10 zu § 1709; siehe ferner z.B. Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 1964, § 57 III 2, S. 626 und v. Hülsen, FamRZ 1965, S. 589 ff., je mit weiteren Nachweisen). Unter Anknüpfung an den Wandel des Unterhaltsbegriffs im Lichte der Gleichberechtigung wird eine solche Verpflichtung der Mutter daraus hergeleitet, daß die von ihr an sich zu erbringenden Sorgeleistungen einen materiellen Wert hätten, wofür sie auch dann aufzukommen habe, wenn sie ihr Kind nicht selbst betreuen könne. Die Rechtsgrundlage eines entsprechenden Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen die Mutter wird teils unmittelbar in Art. 3 Abs. 2 GG gesehen, teils auf Billigkeitserwägungen, das Naturrecht oder eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltspflicht gegenüber ehelichen Kindern (§§ 1601 ff. BGB) gestützt. Dabei meinen einige Vertreter dieser Auffassung, Art. 3 Abs. 2 GG habe die §§ 1708 und 1709 BGB insoweit außer Kraft gesetzt (vgl. z.B. Beitzke, Familienrecht, 14. Aufl., 1968, § 33 III 6, S. 215; AG Hamm, DAVorm. XXXI [1958/59], Sp. 123). Die meisten halten jedoch eine verfassungskonforme Auslegung der genannten bürgerlich-rechtlichen Vorschriften für möglich, teils durch restriktive Auslegung des § 1708 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. z.B. Gernhuber, a.a.O. und § 59, 5, S. 640; LG Braunschweig, DAVorm. XXXIX [1966], Sp. 46), teils durch restriktive Auslegung des § 1709 Abs. 1 BGB (vgl. z.B. LG Köln, DAVorm. XXXIX [1966], Sp. 214; Göppinger, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 1709). Zu den Fragen nach der Höhe des von der Mutter zu leistenden Unterhaltsbeitrags, der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Vater und Mutter und danach, ob Vater und Mutter als Gesamtschuldner oder Teilschuldner haften, gehen die Meinungen stark auseinander. Dabei wird überwiegend angenommen, der Wert der im Normalfall von der Mutter zu erbringenden Sorgeleistungen entspreche in der Regel der vom Vater üblicherweise zu zahlenden pauschalierten und typisierten Unterhaltsrente.

III.

1.

Der Beschwerdeführer ist der Vater eines am 21. Juni 1952 geborenen unehelichen Kindes, das wegen angeborenen hochgradigen Schwachsinns in einer Anstalt untergebracht ist. Auf eine vom gesetzlichen Vertreter des Kindes erhobene Unterhaltsklage wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. Oktober 1963 (DAVorm. XXXVII [1964], Sp. 11) gemäß § 1709 BGB verurteilt, die gesamten durch die Unterbringung des Kindes entstehenden Kosten in Höhe von damals monatlich 186 DM zu zahlen.

2.

Der Beschwerdeführer verklagte nunmehr die Mutter des Kindes, ihm von den für den Monat Dezember 1963 aufgewandten Unterhaltskosten einen Teilbetrag von 80 DM zu erstatten. Er machte geltend, die Mutter, die von ihrer Pflicht zur persönlichen Sorge für das Kind frei geworden sei, müsse sich an den Kosten der Anstaltsunterbringung mit einem dem Wert der Sorgeleistungen entsprechenden Betrag beteiligen.

Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Nach Ansicht des Amtsgerichts hat der Beschwerdeführer nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift des § 1709 Abs. 1 BGB für den ganzen Unterhalt des Kindes aufzukommen. Die Mutter könne nur dann zu einem Unterhaltsbeitrag in Geld herangezogen werden, wenn ihr die Wartung des Kindes aus einem von ihr selbst zu vertretenden Umstand unmöglich geworden sei (§ 280 BGB).

Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Landgericht Kleve durch das angefochtene Urteil zurück. In den Entscheidungsgründen führte es aus:

Für den geltend gemachten Erstattungsanspruch fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Die beklagte Kindesmutter sei nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer unterhaltspflichtig; vielmehr treffe den Beschwerdeführer diese Pflicht gemäß § 1709 Abs. 1 BGB vor der Beklagten. Diese Sonderregelung über die Verteilung der Unterhaltslast bei unehelichen Kindern verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Juli 1960 (BVerfGE 11, 277) dargelegt habe. Damit entfalle ein Ausgleich der Unterhaltsleistungen in analoger Anwendung der §§ 426, 1606 Abs. 2 und 3, 1360 BGB.

3.

Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Kleve erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 2 GG und trägt zur Begründung vor:

Nach geltendem Recht seien beide Elternteile eines unehelichen Kindes verpflichtet, diesem Unterhalt zu gewähren, der Vater durch Zahlung einer Geldrente, die Mutter durch die persönliche Fürsorge für das Kind. Diese Differenzierung der Unterhaltsleistungen sei im Normalfall gerechtfertigt. Es widerspreche jedoch dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Gleichverpflichtung der Geschlechter, die Mutter von der Unterhaltsverpflichtung völlig freizustellen, wenn ihre normale Unterhaltsleistung aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten seien, unmöglich geworden sei. Soweit die geltende Regelung in solchen Fällen einem Erstattungsanspruch des unehelichen Vaters gegen die Mutter entgegenstehe, sei sie verfassungswidrig.

IV.

Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Zwar neigt er in der Sache zu der Auffassung, daß bei langandauernder Heimunterbringung eines unehelichen Kindes dem Vater nicht schlechthin die vollen Unterbringungskosten aufgebürdet werden dürften, weil diese Kosten auch das Entgelt für die von der Mutter geschuldeten persönlichen Leistungen enthielten. Es sei denkbar, in Ausnahmefällen bei verfassungskonformer Auslegung des § 1708 Abs. 1 und des § 1709 Abs. 1 BGB eine Zuschußpflicht der Mutter für den Unterhalt zu bejahen und entsprechend mit Hilfe des § 242 BGB die vorrangige Haftung des Vaters zu beschränken. Um diese Frage gehe es jedoch nicht mehr, weil der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zur Zahlung der vollen Kosten für die Anstaltsunterbringung verurteilt worden sei. Die von ihm jetzt erstrebte nachträgliche Beschränkung seiner Haftung durch Zubilligung eines Erstattungsanspruchs lasse sich vom Verfassungsrecht her kaum überzeugend begründen; zudem seien angesichts der bestehenden Rechtslage einer verfassungskonformen Auslegung Grenzen gesetzt.

Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB komme nicht in Betracht. Habe die Mutter die Mehrkosten der Anstaltsunterbringung allein zu tragen, so entfalle ein Gesamtschuldverhältnis, weil der Mehraufwand dann nicht als Unterhalt im Sinne von §§ 1708, 1709 BGB anzusehen wäre, sondern von der Mutter nach § 1705 i.V.m. § 1612 BGB als Geldrente anstelle der persönlichen Betreuung geschuldet würde. Nehme man aber an, der Mehraufwand müsse von beiden Eltern getragen werden, so hafteten diese nicht als Gesamtschuldner, sondern wie eheliche Eltern anteilig als Teilschuldner.

Der eingeklagte Anspruch könne auch nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden, weil der Beschwerdeführer die Unterbringungskosten in vollem Umfange gezahlt habe, um im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung eine eigene Verpflichtung zu erfüllen. Ebenso lasse sich der vom Bundesgerichtshof entwickelte "familienrechtliche Ausgleichsanspruch" eines Elternteils, der über seine Verpflichtung hinaus den ehelichen Kindern Unterhalt geleistet habe (BGHZ 31, 329 [332]), nicht auf das Verhältnis zwischen Vater und Mutter eines unehelichen Kindes übertragen. Das angefochtene Urteil möge zwar auf einer falschen Gesetzesanwendung beruhen; hieraus lasse sich aber ohne gesetzliche Grundlage kein Ausgleichsanspruch herleiten.

B.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß es nicht sicher ist, ob der Beschwerdeführer nach Beseitigung des angefochtenen Urteils mit seinem Klagebegehren Erfolg haben wird, oder ob der Erstattungsanspruch möglicherweise an einer mangelnden Leistungsfähigkeit der Mutter scheitert. Das angefochtene Urteil ist allein auf die Regelung des § 1709 Abs. 1 BGB gestützt. Der Beschwerdeführer hat daher ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn diese auf einer verfassungswidrigen Anwendung der genannten Vorschrift beruht.

C.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

I.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Anwendung des § 1709 Abs. 1 BGB: Das Landgericht hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erstattungsanspruch abgelehnt, weil nach seiner Auffassung der Vater eines unehelichen Kindes gemäß § 1709 Abs. 1 BGB stets vor und nicht neben der Mutter die gesamten zum Unterhalt des Kindes erforderlichen Barmittel aufzubringen hat. Damit wird im Ergebnis dem Beschwerdeführer eine größere Unterhaltslast aufgebürdet, als sie ein ehelicher Vater unter vergleichbaren Umständen zu tragen hätte. Nach § 1606 Abs. 3 BGB haften die Eltern nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen nebeneinander für den Unterhalt ehelicher Kinder. Allerdings ist hierbei § 1360 BGB sinngemäß anzuwenden, wonach die Ehefrau ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts erfüllt; jedoch würde dies einer Inanspruchnahme der Mutter nicht grundsätzlich entgegenstehen, wenn Vater und Mutter getrennt leben und das einzige eheliche Kind in einer Anstalt versorgt wird. Aus dieser Ungleichheit der Regelungen für uneheliche und für eheliche Kinder können jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1709 Abs. 1 BGB hergeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für das Verhältnis der bürgerlich-rechtlichen Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu der der ehelichen Kinder und entsprechend für das Verhältnis der Rechtsstellung des unehelichen Vaters zu der des ehelichen Vaters Art. 6 Abs. 5 GG Spezialnorm; Art. 3 Abs. 1 und 3 GG scheiden insoweit als Prüfungsmaßstab aus (BVerfGE 8, 210 [221]; 17, 280 [283 f., 286]; Beschluß vom 3. Juni 1969 [C II 1] -- 1 BvL 1/63 u. a. -).

Damit ist jedoch eine Anwendung des Art. 3 GG, besonders des Art. 3 Abs. 2 GG, im Verhältnis zwischen dem unehelichen Vater und der unehelichen Mutter noch nicht ausgeschlossen. Hier handelt es sich um die interne Rechtsbeziehung zwischen den beiden Elternteilen, die Art. 6 Abs. 5 GG nicht unmittelbar selbst geordnet hat. Allerdings darf auch bei dieser Rechtsbeziehung die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 5 GG nicht außer acht gelassen werden. Die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 GG im Verhältnis Vater-Mutter findet also dort ihre Grenze, wo auf diesem Wege das in Art. 6 Abs. 5 GG gesetzte Ziel beeinträchtigt werden könnte, insbesondere wo sie eine durch Art. 6 Abs. 5 GG gerechtfertigte Regelung in Frage stellen würde.

II.

Zur Entscheidung steht hier lediglich die Verteilung der Unterhaltslast in den Fällen, in denen ein uneheliches Kind aus Gründen, die in seiner Person liegen, in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht ist. Wendet man in diesen Fällen Art. 3 Abs. 2 GG auf das Verhältnis der Unterhaltspflichten von Vater und Mutter an, so läßt es sich verfassungsrechtlich nicht halten, den unehelichen Vater im Verhältnis zur Mutter stets allein mit den gesamten Kosten für die Unterbringung des Kindes zu belasten.

1.

Das uneheliche Kind hat ebenso wie das eheliche Kind zwei Unterhaltsschuldner: Die Mutter ist dem Kinde kraft Verwandtschaft unterhaltspflichtig, der Vater kraft der Sondervorschrift des § 1708 Abs. 1 BGB; nach § 1709 Abs. 1 BGB ist der Vater jedoch Erstschuldner. Dieser Regelung liegt die frühere Auffassung zugrunde, die unter Unterhaltsleistungen nur Geld- und Sachleistungen verstand, während die Tätigkeit der Mutter zur Führung des Haushalts und zur Betreuung der Kinder nicht hierzu gerechnet wurde (vgl. dazu eingehend BVerfGE 17, 1 [12 ff.]). Die primäre Unterhaltspflicht des Vaters umfaßte also alle für den Unterhalt des Kindes erforderlichen Geldmittel.

Mit der Aktualisierung der Gleichberechtigung hat sich der Unterhaltsbegriff aber entscheidend gewandelt: Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt dargelegt hat, sind im Lichte des Art. 3 Abs. 2 GG auch die unmittelbaren Leistungen der Frau bei der Führung des Haushalts und der Pflege und Erziehung der Kinder als Unterhaltsleistungen zu werten, die gleichwertig neben der Unterhaltsleistung durch Bereitstellung der notwendigen Barmittel stehen (vgl. BVerfGE 17, 1 [12] mit weiteren Nachweisen; 22, 93 [96 f.]). Das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) hat diesem Rechtsgedanken in den Vorschriften des § 1360 Satz 2, 1. Halbsatz, § 1360 a Abs. 2 BGB und § 1606 Abs. 3 BGB (soweit darin auf § 1360 BGB verwiesen wird) ausdrücklich Rechnung getragen.

2.

Von diesem gewandelten Unterhaltsbegriff ist auch im Unterhaltsrecht der unehelichen Kinder auszugehen. Danach ist die Verteilung der Unterhaltslast nach den §§ 1707 ff. BGB im Normalfall mit der Verfassung vereinbar. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluß nach § 91 a BVerfGG a.F. (BVerfGE 11, 277 [279 ff.]) eingehend ausgeführt hat, teilt das Gesetz die Unterhaltspflichten von vornherein auf: Während der Vater die für den Unterhalt des Kindes erforderlichen Barmittel aufzubringen hat, obliegt die Sorge für die Person des Kindes allein der Mutter. Der Vater ist insoweit jeder Pflicht ledig und braucht auch nicht, wie überwiegend in einer ehelichen Lebensgemeinschaft, den baren Unterhaltsbedarf der Mutter zu tragen, um ihr die Leistungen der persönlichen Sorge für das Kind zu ermöglichen. Diese Aufteilung der Unterhaltsleistungen differenziert zwischen Vater und Mutter nicht wegen ihres verschiedenen Geschlechts, sie beruht vielmehr auf ihren verschiedenen Funktionen dem Kinde gegenüber und auf der besonderen, durch das Fehlen einer Familiengemeinschaft von Vater und Mutter gekennzeichneten Lage des unehelichen Kindes. So betrachtet versteht es sich von selbst, daß der Vater seine Unterhaltsleistung primär, mit Vorrang vor der Mutter, schuldet, ebenso wie diese primär zur Betreuung des Kindes verpflichtet ist. Im Normalfall, d.h. wenn das Kind bei der Mutter lebt und diese selbst oder mit Hilfe anderer ihrer Sorgepflicht nachkommt, verletzt der Vorrang der Unterhaltsleistung daher nicht das Grundrecht des Vaters aus Art. 3 Abs. 2 GG, weil die Unterhaltsleistung der Mutter jedenfalls nicht geringer zu bewerten ist als die des Vaters.

Wird dieses im wesentlichen in sich ausgewogene System dadurch gestört, daß das Kind nicht nur vorübergehend in einer Anstalt untergebracht werden muß, so daß die Mutter die Personensorge praktisch nicht ausüben kann, die persönliche Betreuung des Kindes vielmehr vom Anstaltspersonal wahrgenommen wird, so verlangt der Grundgedanke der Regelung im Lichte des Art. 3 Abs. 2 GG, daß dieser Abweichung vom Normalfall durch eine finanzielle Beteiligung der Mutter an den Kosten der Unterbringung Rechnung getragen wird. Es läßt sich unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen, daß die von keinem der Elternteile zu vertretende Krankheit oder Gebrechlichkeit des Kindes auf der einen Seite bei der Mutter eine völlige oder weitgehende Befreiung von jeglicher Unterhaltsleistung bewirken soll, auf der anderen Seite beim Vater aber die Unterhaltslast wesentlich vergrößert. Vielmehr verlangt die veränderte Situation grundsätzlich, daß die Mutter nunmehr auf andere Weise zum Unterhalt des Kindes beiträgt, d.h. im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit einen Teil der Unterbringungskosten übernimmt.

3.

Eine ausschließliche Belastung des Vaters mit den gesamten Unterbringungskosten kann auch nicht damit begründet werden, daß nach der zur Zeit noch geltenden Regelung seine Unterhaltspflicht grundsätzlich aufhört, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, während die Mutter nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten zeitlich unbegrenzt unterhaltspflichtig bleibt. Gerade in den genannten Fällen wird das Kind bei Vollendung des 18. Lebensjahres meist außerstande sein, sich selbst zu unterhalten, so daß die Unterhaltspflicht des Vaters nach dem Ausnahmetatbestand des § 1708 Abs. 2 BGB fortdauert -- und zwar nunmehr ebenfalls ohne zeitliche Grenze. Im übrigen vermag die Differenzierung der Zeitdauer der Unterhaltspflicht nicht ausreichend zu begründen, warum dann, wenn für den Unterhalt des Kindes wegen seines Zustandes erhöhte Aufwendungen erforderlich sind, die Mutter bis zu dem genannten Zeitpunkt besser stehen soll als im Normalfall.

Die umschriebenen Fälle der Anstaltsunterbringung sind auch keine derartigen Ausnahmefälle, daß sie vom Blickpunkt des Art. 3 Abs. 2 GG bei einer auf den Normalfall zugeschnittenen Regelung außer acht gelassen werden könnten. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar wiederholt entschieden, daß bei notwendig typisierenden Regelungen gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen; das gleiche gilt für unbeabsichtigte Nebenfolgen einer im Grundsatz mit Art. 3 GG vereinbaren Regelung (vgl. BVerfGE 13, 21 [29]; 13, 331 [341]; 17, 1 [23 f.], je mit weiteren Nachweisen). Jedoch setzt dies jedenfalls voraus, daß die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wie schon die große Anzahl der veröffentlichten einschlägigen Gerichtsentscheidungen zeigt, handelt es sich hier nicht um einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern um eine, wenn auch zahlenmäßig begrenzte, Gruppe typischer Fälle (vgl. BVerfGE 21, 12 [27 f.]). Außerdem bedeutet, wie dargelegt, die Pflicht zur Zahlung der gesamten Unterbringungskosten für die Mehrzahl der betroffenen Väter eine recht erhebliche Belastung. Schließlich ist eine differenzierende Regelung für die in Betracht kommenden Tatbestände durchaus möglich, wie bereits aus der Sonderregelung des § 1708 Abs. 2 BGB folgt.

4.

Allerdings wird die Mutter auch bei einer dauernden Anstaltsunterbringung des Kindes oft nicht jeder Sorge für das Kind ledig. Neben den noch verbleibenden Sorgerechtsentscheidungen wird sie das Kind wenn möglich auch weiterhin in gewissem Umfang betreuen und betreuen müssen (vgl. LG Hamburg, NJW 1968, S. 1190 = DAVorm. XLI [1968], Sp. 82). Soweit sie damit ihrer Pflicht gemäß § 1707 Abs. 1 Satz 2 BGB weiter nachkommt und dadurch eine entsprechende Unterhaltsleistung erbringt, ist diese bei der Bemessung eines etwaigen finanziellen Beitrages zu den Anstaltskosten zu berücksichtigen. Wie diese Leistung im Verhältnis zu der von der Mutter im Normalfall geschuldeten Unterhaltsleistung zu bewerten ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab; dabei mag im Einzelfall die gerade wegen der Krankheit oder des Gebrechens des Kindes erforderliche Intensität der Sorgeleistung deren zeitliche Beschränkung sogar aufwiegen. Wenn aber nach Lage der Sache die Mutter die Sorgepflicht nicht mehr erfüllt oder auch bei Berücksichtigung der weiter erbrachten einzelnen Sorgeleistungen eine ins Gewicht fallende Entlastung von der normalen Sorgepflicht vorliegt, besteht kein Grund mehr, insoweit die Elternteile hinsichtlich der gegenüber dem Kind bestehenden Pflichten verschieden zu behandeln. Eine weitere Differenzierung würde in diesem Falle nicht mehr an die durch das Fehlen einer Familiengemeinschaft bedingten verschiedenen Funktionen der Elternteile anknüpfen, sondern an ihr verschiedenes Geschlecht. Dies verstößt aber gegen Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 3, 225 [239 ff.]; 10, 59 [73 ff.]).

III.

1.

Die danach verfassungsrechtlich gebotene Pflicht der Mutter, sich unter den genannten Voraussetzungen an den Unterbringungskosten zu beteiligen, ist grundsätzlich mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar, weil sie den Unterhaltsanspruch des nach den Umständen besonders bedürftigen Kindes zusätzlich sichert. Jedoch ist die Einwirkung dieser Verfassungsnorm von Bedeutung für die Frage, ob das dem Art. 3 Abs. 2 GG entsprechende Ergebnis durch eine verfassungskonforme Auslegung der bestehenden Vorschriften zu erreichen ist und ob die entsprechende Verpflichtung der Mutter schon im Verhältnis zwischen Vater und Kind oder erst im Innenverhältnis Vater-Mutter geltend gemacht werden kann.

2.

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist die geltende Gesamtregelung des Unterhaltsrechts der unehelichen Kinder auch durch Art. 6 Abs. 5 GG noch nicht außer Kraft gesetzt. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften in der Übergangszeit bis zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages muß soweit möglich der Wertentscheidung dieser Verfassungsnorm Rechnung tragen; dies verbietet grundsätzlich eine Verschlechterung des bisherigen Rechtszustandes durch Nichtigerklärung einer das uneheliche Kind begünstigenden Einzelregelung (BVerfGE 25, 167 [173 ff. und 190 f.]). Demgemäß ist § 1708 Abs. 1 Satz 1 BGB, der dem Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Rücksicht auf seine Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Vaters einen umfassenden Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater gewährt, mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 17, 280 [283 ff.]; Beschluß vom 3. Juni 1969 [C III 3] -- 1 BvL 1/63 u.a. -; siehe auch Beschluß vom 19. Juni 1969 [B II 3 und 4] -- 1 BvR 125/60 -).

Danach darf dem Kind nicht das Recht genommen werden, seinen Unterhaltsanspruch unter den erleichterten Voraussetzungen des § 1708 Abs. 1 BGB in voller Höhe gegen den Vater geltend zu machen. Eine restriktive Auslegung dieser Vorschrift dahin, daß die Unterhaltspflicht des Vaters den ausschließlich der Mutter zugewiesenen Bereich des § 1707 Abs. 1 BGB von vornherein nicht erfaßt (vgl. oben A II), wäre mit Art. 6 Abs. 5 GG nicht vereinbar. Sie hätte zudem auch zur Folge, daß das Kind den Vater für diesen Teil des Gesamtunterhalts auch bei Ausfall der mütterlichen Leistung (z.B. durch Tod) nicht in Anspruch nehmen könnte, weil nach bürgerlichem Recht eine andere Rechtsgrundlage für eine -- primäre oder subsidiäre -- Unterhaltspflicht des Vaters nicht vorhanden ist.

Dagegen läßt sich § 1709 Abs. 1 BGB verfassungskonform dahin auslegen, daß der darin angeordnete Vorrang der Schuldnerschaft des Vaters auf den Normalfall bezogen wird, in dem die Mutter das Kind betreut und die Unterhaltspflicht des Vaters sich auf die Baraufwendungen beschränkt, die über die persönliche Betreuung des Kindes hinaus für seinen Unterhalt erforderlich sind. Daß der Vater in diesen Grenzen ohne Einschränkung Erstschuldner sein soll, ist, wie dargelegt, konsequent und sachgerecht. Diese Rangfolge gilt jedoch nicht für den Teil des Unterhalts, den die Mutter im Rahmen des § 1707 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erbringen hat, und für den bei Ausfall dieser Leistungen von ihr geschuldeten finanziellen Beitrag. Diese Verpflichtung der Mutter tritt vielmehr neben die sich aus § 1708 Abs. 1 BGB ergebende Unterhaltspflicht des Vaters. Eine solche einschränkende Auslegung läßt sich mit dem Wortlaut und Sinn des § 1709 Abs. 1 BGB vereinbaren, weil der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches die Leistungen der Mutter nicht als "Unterhalt" auffaßte, die Vorschrift aber ausdrücklich nur von Unterhaltsleistungen im Sinne des Gesetzes spricht.

IV.

1.

Das Kind hat also unter den genannten Voraussetzungen die Wahl, ob es von vornherein beide Elternteile zur Zahlung der Anstaltskosten heranzieht, d.h. von der Mutter den geschuldeten Beitrag, vom Vater den verbleibenden Teil der Kosten verlangt, oder ob es zunächst den Vater in vollem Umfange für die Kosten in Anspruch nimmt. Der erste Weg wird häufig vernünftiger und zweckmäßiger sein, weil er den Interessen aller Beteiligten besser Rechnung trägt und unter Umständen eine schnellere Klärung der gesamten Unterhaltsfrage ermöglicht, zumal da wegen einer beschränkten Leistungsfähigkeit beider Elternteile nicht selten ein Teil der Unterbringungskosten letzten Endes von der öffentlichen Hand übernommen werden muß (vgl. dazu Göppinger, a.a.O., Rdnr. 106 zu § 1708).

Wählt aber das Kind den zweiten Weg, so muß das dem Art. 3 Abs. 2 GG entsprechende Ergebnis dadurch erreicht werden, daß der erfolgreich auf Leistung der gesamten Unterbringungskosten in Anspruch genommene Vater nunmehr im Innenverhältnis zur Mutter einen Ausgleich in Höhe des von ihr geschuldeten Beitrages verlangen kann. Die nähere Konstruktion eines solchen Ausgleichs- oder Erstattungsanspruches ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die von den zuständigen Gerichten zu entscheiden ist. Die bestehenden Vorschriften bieten auf der Basis der dargelegten verfassungskonformen Auslegung des § 1709 Abs. 1 BGB mehrere Möglichkeiten. So kommt namentlich eine analoge Anwendung des § 1709 Abs. 2 BGB in Betracht, dessen Rechtsgedanke von der Rechtsprechung auch sonst schon ausdehnend angewandt wird (vgl. BGH, FamRZ 1957, S. 167 und 1965, S. 71). Wenn der Vater für den Teil der Unterbringungskosten, der von der Mutter geschuldet wird und im Verhältnis zum Vater von ihr allein aufzubringen ist, nur wegen seiner umfassenden Unterhaltspflicht gemäß § 1708 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen wird, so gleicht die rechtliche Situation und Interessenlage weitgehend den in § 1709 Abs. 2 BGB unmittelbar geregelten Fällen. Weiter wäre eine Heranziehung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze über einen "familienrechtlichen Ausgleichsanspruch" zwischen den Eltern ehelicher Kinder denkbar (vgl. BGHZ 31, 329 [332]). Ferner könnte die Anwendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag erwogen werden.

2.

Bei der Auswahl zwischen den genannten und etwaigen weiteren Möglichkeiten ist freilich nicht außer acht zu lassen, daß der Ausgleichsanspruch nicht zu einer Benachteiligung des Kindes führen darf. Ferner verlangt die Auslegung des Unterhaltsbegriffes im Lichte des Art. 3 Abs. 2 GG, wie dargelegt, daß eine trotz der Anstaltsunterbringung noch fortdauernde Betreuung des Kindes zugunsten der Mutter berücksichtigt wird. Schließlich kommt es für die Bemessung des Ausgleichsanspruches auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mutter an, da für ihre Unterhaltspflicht in bezug auf Geldleistungen die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften eingreifen (vgl. § 1705 i.V.m. § 1603 BGB). Die abweichende Regelung für die Unterhaltspflicht des Vaters läßt sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG mit der besonderen Lage des unehelichen Kindes rechtfertigen (vgl. BVerfGE 17, 280 [283 ff.]; Beschluß vom 3. Juni 1969 [C III 2, 3] -- 1 BvL 1/63 u.a. -; die hierfür in den genannten Entscheidungen aufgeführten Gründe treffen aber für die uneheliche Mutter nicht zu. Die Ungleichheit der Regelung im Verhältnis von Vater und Mutter ist daher in diesem Punkte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Im übrigen gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung zu der Bestimmung der Höhe des finanziellen Beitrags der Mutter, zu der in Schrifttum und Rechtsprechung verschiedene Meinungen vertreten werden, abschließend Stellung zu nehmen. Eine Anwendung des Art. 3 Abs. 2 GG erfordert -- vorbehaltlich der oben dargelegten Einschränkungen -- jedenfalls eine Beteiligung der Mutter in Höhe des Wertes der primär von ihr geschuldeten normalen Betreuungsleistungen, sofern der wirtschaftliche Wert dieser Leistungen nach der Höhe der üblichen Unterhaltsrente des Vaters bemessen wird. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen auf dieser Grundlage berechneten Betrag gefordert.

V.

Das angefochtene Urteil beruht daher auf einer verfassungswidrigen Auslegung der einschlägigen Unterhaltsvorschriften. Das Gericht hat verkannt, daß mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 2 GG ein Ausgleichs- oder Erstattungsanspruch des Vaters gegen die Mutter auf einen Teil der Unterbringungskosten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden darf.

(gez.) Dr. Müller, Dr. Stein, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Brox, Dr. Zeidler