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BVerwG, 30.06.1964 - I C 80.62
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Außenbereich einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
In der Verwaltungssache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Fischer, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. April 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erwarb vor einigen Jahren zwei nebeneinanderliegende Grundstücke von zusammen 15 Morgen. Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Sie sind mit Heide, Anfluggehölz (Kusseln und Birken) und Jungkiefern bewachsen und wurden nach dem Eigentumsübergang mit einigen Gruppen von Bäumen und Sträuchern bepflanzt.
Auf einem dieser Grundstücke errichtete der Kläger ohne Baugenehmigung ein einstöckiges Gebäude aus Holz mit einer Grundfläche von 100 qm. In dem Haus befinden sich ein etwa 30 qm großer Aufenthaltsraum, zwei je etwa 6 qm große Schlafräume, eine Küche, eine etwa 30 qm große überdachte Veranda, ein Waschraum, ein Klosett und ein Geräteraum. Der Aufenthaltsraum ist mit einem Tisch, Stühlen, einem Schrank, einem Ölofen und einer Couch ausgestattet. In den Schlafräumen stehen vier Betten. In der Küche befindet sich eine Elektroplatte. Zur Wasserversorgung des mit Elektroanschluß versehenen Hauses dient eine Handpumpe. Die Abwässer werden in eine Klärgrube mit drei Kammern geleitet.
Die Bauaufsichtsbehörde lehnte den Antrag des Klägers auf nachträgliche Genehmigung des Baues mit der Begründung ab, daß die Bebauung des Grundstücks der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes zuwiderlaufe. Gleichzeitig ordnete sie die Beseitigung des Baues an. Der Beklagte wies die Beschwerde des Klägers zurück. Die hiergegen erhobene Klage und die Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Rechtsmittel hatte der Kläger vorgetragen: Er habe die Grundstücke für das Blumengeschäft seiner Tochter erworben, an dem er als stiller Gesellschafter beteiligt sei. Dieses Geschäft schmücke bei größeren Veranstaltungen in Braunschweig die Säle. Hierfür brauche es ständig immergrüne und buntblättrige Zweige. Insoweit solle es durch die Bewirtschaftung der Grundstücke von fremden Bezugsquellen unabhängig gemacht werden. Auf den Grundstücken sollten deshalb Bäume und Sträucher zur Gewinnung von Schmuckreisig gepflanzt werden. Für die Gartenarbeiten müßten die Geschäftsinhaber und ihre Arbeitskräfte geeignete Raume auf den Grundstück benutzen können. Die Girlanden würden auf dar Veranda des Hauses gebunden, weil der Transport der unverarbeiteten Zweige in die Stadt unzweckmäßig sei. Bei dringenden Arbeiten müsse zur Zeitersparnis auf dem Grundstück übernachtet werden. Die Arbeitskräfte müßten auf dem Grundstück auch verpflegt werden können.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dar Bau sei nach dem zur Zeit seiner Errichtung maßgeblich gewesenen § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) - BauRegVO - und nach § 35 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - rechtswidrig. Die Ortsbesichtigung und das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen hätten ergeben, daß das Gebäude nach seiner Art und Ausstattung nicht für die beabsichtigte Bodennutzung erforderlich sei, vielmehr im wesentlichen als Wochenendhaus angesehen werden müsse. Seit dem Grundstückserwerb sei erst eine Versuchspflanzung erfolgt, die aber auch nach Meinung des Sachverständigen bisher nicht recht gelungen sei. Die Pflanzen machten einen ziemlich kümmerlichen Eindruck. Da die Bodennutzung der Grundstücke in der Weise erfolgen solle, daß die Pflanzen geschnitten und die Zweige für dekorative Zwecke verwendet werden, sei für die Bewirtschaftung der Grundstücke das errichtete große Wohhgebäude nicht erforderlich. Vielmehr genüge für diesen Zweck ein kleiner Bau. Auf dem Grundstück müsse nicht unbedingt übernachtet werden. Die Girlanden und Kränze könnten auch in der Stadt gebunden werden. Die Zulassung des Vorhabens auf Grund des § 35 Abs. 2 BBauG scheitere daran, daß sie mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar sei. Würde die Baugenehmigung erteilt, so wäre die Entstehung einer Splittersiedlung von Wochenendhäusern zu befürchten.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er macht geltend, das Berufungsurteil sei auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien. Er trägt hierzu vor, die mündliche Verhandlung im Amtsgerichtsgebäude sei auf dem Grundstück, wo zunächst die Beweisaufnahme stattgefunden habe, fortgesetzt worden. Das eingezäunte Grundstück habe wegen des Schildes mit der Aufschrift "Betreten verboten" nicht jedermann betreten dürfen. Die zwei hintereinanderliegenden Tore seien zwar während der mündlichen Verhandlung nicht geschlossen gewesen, jedoch hätte es sich niemand einfallen lassen, ein derart gesichertes Grundstück zu betreten. Der Kläger rügt ferner, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, die ihm benannten Zeugen über ihren Aufenthalt auf den Grundstücken und über die dort verrichteten Arbeiten zu vernehmen. Insbeondere seien die benannten Zeugen nicht darüber vernommen worden, ob sie auf dem Grundstück übernachtet hätten.
Eine Verletzung sachlichen Rechts sieht die Revision darin, daß das Berufungsgericht statt zu prüfen, ob der umstrittene Bau objektiv der Bewirtschaftung der Grundstücke diene, darüber entschieden habe, ob er für die Bewirtschaftung erforderlich sei. Pur die Eigenschaft des Baues als eines Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG spreche schon die Größe der Grundstücke. Hätte der Bau die Funktion eines Wochenendhauses, so hätte der Erwerb eines kleineren Grundstücks genügt.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er ist der Ansicht, ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG müsse in einem angemessenen räumlichen Verhältnis zu den Arbeiten auf dem Grundstück stehen, denen es diene.
II.
1.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a)
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind nicht verletzt worden (§ 133 Nr. 4 VwGO). Gemäß § 55 VwGO, § 169 GVG hatte das Berufungsgericht öffentlich zu verhandeln. Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung bedeutet, daß grundsätzlich jedermann, der an ihr teilnehmen will, ohne selbst am Verfahren beteiligt zu sein, Zutritt zu dem Verhandlungsraum hat. Der Grundsatz der Öffentlichkeit, wurde, im vorliegenden Falle nicht schon dadurch berührt, daß die Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts nicht ausschließlich im Gerichtsgebäude stattfand, sondern auf dem Grundstück des Klägers fortgesetzt wurde. Dies war schon wegen der vom Gericht beschlossenen Ortsbesichtigung erforderlich. Denn gemäß §§ 96, 125 Abs. 1 VwGO mußte der Augenschein durch die Mitglieder des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Es ist deshalb unerheblich, ob durch die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf dem privaten Grundstück die Teilnahme Nichtbeteiligter an der Verhandlung erschwert wurde. Während der Anwesenheit des Gerichts auf dem Grundstück waren nach dem eigenen Vortrag des Klägers die beiden Tore der Grundstückseinfriedigung nicht verschlossen. Mithin konnte das Grundstück von jedem betreten werden, der an der Verhandlung teilnehmen wollte. Falls jemand sich nicht für befugt gehalten haben sollte, das Grundstück während der mündlichen Verhandlung zu betreten, so ergäbe sich hieraus keine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung. Da das ständig am Zaun angebrachte Schild mit der Aufschrift "Betreten verboten" ersichtlich nicht für die Teilnehmer an der Verhandlung des Gerichts galt, wurde durch dieses private Verbot die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung nicht beschränkt. Überdies läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nur vor, wenn er auf dem Willen des Vorsitzenden oder des Gerichts beruht haben würde. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden bestand dieser Wille nicht.
b)
Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der unvollständigen Sachaufklärung begründet. Nach der im Ergebnis zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hing die Entscheidung des Rechtsstreits nicht davon ab, ob und wie oft in dem Gebäude des Klägers Personen übernachtet haben, die auf dem Grundstück gearbeitet hatten. Da seines Erachtens die Größe und die Art des Baues in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Betrieb steht, dessen Bewirtschaftung er nach der Behauptung des Klägers dient, hielt es ihn für ein Wochenendhaus. Abgesehen davon, daß es bei seinem Augenschein ohnehin die zwei Schlafkammern mit vier Betten festgestellt hat und daraus auf die Zweckbestimmung und die tatsächliche Verwendung dieser Räume und des Hauses schließen konnte, brauchte es deshalb nicht die Zeugen zu vernehmen, die in den Schlafräumen des Hauses übernachtet haben.
2.
Der Kläger erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für sein schon erstelltes Haus und die Aufhebung der Verfügung, durch die ihm die Beseitigung dieses Hauses aufgegeben wurde. Hätte seine Verpflichtungsklage Erfolg, so wäre auch seine Anfechtungsklage begründet. Denn die Beseitigung des Baues wäre nicht gerechtfertigt, wenn ein Rechtsanspruch auf seine Genehmigung bestünde (BVerwGE 5. 351). Die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung ist jedoch unbegründet.
a)
Der Kläger begehrt für ein Vorhaben im Außenbereich die Baugenehmigung. Seine Auffassung, sein Bau sei ein bevorrechtigtes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG, trifft nicht zu, wie sich aus folgendem ergibt:
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Nach § 146 BBauG ist Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau.
Die vom Kläger beabsichtigte ungewöhnliche Art der Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung erfüllt teils die Merkmale eines forstwirtschaftlichen Betriebes, teils die eines landwirtschaftlichen Betriebes (Erwerbsgartenbau). Welche Betriebsart überwiegt, kann dahingestellt bleiben. Denn dieser Nebenbetrieb des Blumengeschäftes fällt auf jeden Fall unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG.
Die Grundstücke des Klägers sollen demnach zwar im Rahmen eines Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG bewirtschaftet werden. Der Bau, dessen planungsrechtliche Zulassung der Kläger begehrt, "dient" jedoch nicht diesem Betrieb. Der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG verwendete Begriff des Dienens bedarf der Auslegung. Sein Inhalt ergibt sich aus der Zielsetzung des Gesetzes. Dem § 35 BBauG liegt der Gedanke zugrunde, daß im Außenbereich das Bauen grundsätzlich unterbleiben soll. Soweit die besondere Funktion des Vorhabens seine Ausführung im Außenbereich rechtfertigt, ist es indessen nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 BBauG zulässig. Dieser gesetzlichen Regelung widerspräche es, wenn die Zulässigkeit des Vorhabens allein von der Behauptung des Bauherrn abhinge, die Benutzung des Vorhabens werde die Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes erleichtern oder fördern. Die nur behauptete Zweckbestimmung des Vorhabens genügt schon deshalb nicht, weil sonst seine Zulässigkeit nicht von seiner allein maßgeblichen wirklichen Funktion abhinge. Diese Behauptung des Bauherrn reicht aber auch deshalb nicht aus, weil praktisch fast von jedem Vorhaben gesagt werden könnte, seine Benutzung erleichtere oder fördere die Bewirtschaftung des betreffenden Betriebes. Durch die Zulassung aller derartigen Vorhaben würde der eng gezogene Kreis der durch § 35 Abs. 1 BBauG bevorrechtigten Vorhaben unangemessen erweitert werden. Die Baugenehmigungsbehörde hat deshalb gemäß § 150 BBauG von Amts wegen die wirkliche Funktion des Vorhabens zu ermitteln. Da es - sofern nicht verbotswidrig ohne die erforderliche Genehmigung gebaut wurde - noch nicht ausgeführt worden ist, kann bei der Entscheidung über die Zulässigkeit zwangsläufig nur seine voraussichtliche Benutzung in Betracht gezogen werden. Es bedarf daher der Feststellung im Einzelfall, inwieweit die Angaben des Bauherrn über die beabsichtigte künftige Verwendung des Vorhabens mit den konkreten tatsächlichen Verhältnissen im Einklang stehen. Bei dieser Feststellung hat die Baugenehmigungsbehörde, da sie nur über die planungsrechtliche Zulässigkeit zu entscheiden hat, nicht die Zweckmäßigkeit der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsweise des Bauherrn zu beurteilen. Die Zulässigkeit des Vorhabens hängt vielmehr von den tatsächlichen Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebes und davon ab, in welchem Zusammenhang das Vorhaben mit ihr stehen würde. Ob der Betrieb auch ohne das umstrittene Vorhaben sich sachgemäß bewirtschaften ließe, ist hingegen nicht entscheidend. Auch eine nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen an sich nicht erforderliche Sache kann, wie die Erfahrung lehrt, je nach der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb dienlich sein. Sofern jedoch nach Sachlage mit dem Betrieb oder der Betriebsweise nur oder hauptsächlich der Zweck verfolgt wird, im Außenbereich einen Bau zu errichten, fehlt dem Vorhaben die dienende Funktion. Deshalb dient ein Vorhaben auch nicht dem Betrieb, wenn es zwar objektiv geeignet wäre, diesen Zweck zu erfüllen, aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck benutzt würde.
Daraus ergibt sich folgendes: Spricht der ermittelte Sachverhalt gegen die Richtigkeit der Behauptung des Bauherrn, das Vorhaben werde - zumindest überwiegend - für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb benutzt werden, dann ist die Ablehnung des Bauantrages gerechtfertigt. Ein unmittelbarer Beweis für die Richtigkeit der einen oder anderen Vorhersage wird sich allerdings selten erbringen lassen, solange das Vorhaben nicht ausgeführt worden ist und nicht benutzt werden kann. Pur die Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb wirklich dienen wird, lassen sich aber aus den Umständen hinreichend sichere Schlüsse ziehen, so z.B. aus der Größe und der Art des Betriebes, der Art der Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung, der Lage der bewirtschafteten Fläche, ihrer Entfernung von der Wohnung der sie bewirtschaftenden Personen, der Ortsüblichkeit derartiger Vorhaben, dem Verhältnis der Kosten des Vorhabens zu seinem Nutzen, der Eignung des Vorhabens für den behaupteten Zweck u.a. Gegebenenfalls ist das Vorhaben auch darauf zu prüfen, ob es sich bei ihm um ein "getarntes" Wochenendhaus handelt. Dabei können der Standort und die Gestaltung des geplanten Baues wichtige Anhaltspunkte dafür geben, ob bei der Planung etwa vorhandenen betrieblichen Belangen oder dem Interesse des Bauherrn an der Erholung und Freizeitgestaltung der Vorrang gegeben wurde.
Das Berufungsgericht hat auf Grund seines Augenscheins den Eindruck gewonnen, daß der Bau "im wesentlichen als Wochenendhaus angesehen werden" müsse. Für diese Feststellung waren die Größe des Hauses mit einer Bodenfläche von ca. 100 qm, die bisher geringe Bewirtschaftung des Grundstücks und die mit Hilfe eines Sachverständigen beurteilten betrieblichen Erfordernisse maßgebend. Wenn das Oberverwaltungsgericht dabei auch stark auf die Erfordernisse des Betriebes abgestellt hat, so ist es auf Grund seiner übrigen tatsächlichen Feststellungen doch ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß der Bau kein bevorrechtigtes Vorhaben ist. Es hat dem Kläger zwar grundsätzlich einen dem Betrieb angemessenen kleinen Bau auf seinem Grundstück zugebilligt, jedoch den Bau rechtlich einwandfrei nicht als ein dem Betrieb, sondern der Erholung dienendes Vorhaben beurteilt. Die Richtigkeit seiner Auffassung wird durch den Vortrag des Klägers bestätigt. Obwohl das Oberverwaltungsgericht die Befugnis des Klägers zur Errichtung eines der Bodenbewirtschaftung und - nutzung entsprechenden Baues anerkannt hat, hat der Kläger erklärt, die Grundstücke seien in den vergangenen Jahren wegen des Ungewissen Ausganges des Rechtsstreits nicht weiter bepflanzt worden. Wenn aber diese Ungewißheit hinsichtlich des Wochenendhauses den Kläger und seine Familienangehörigen dazu bestimmt hat, die weitere Bodenbewirtschaftung vorerst einzustellen, so spricht dieses Verhalten dafür, daß an der Bodenbewirtschaftung nur geringes Interesse besteht und der Grundbesitz hauptsächlich als Wochenendgrundstück dienen soll. Der Bauantrag des Klägers kann daher nicht mit Erfolg auf § 35 Abs. 1 BBauG gestützt werden.
Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Falle der Genehmigung des als Wochenendhaus beurteilten Baues die Gefahr besteht, daß in der Umgebung eine Splittersiedlung von Wochenendhäusern entsteht, kann das Vorhaben auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BBauG zugelassen werden.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Verpflichtungsklage als unbegründet erachtet.
b)
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 351) hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die Abbruchsverfügung auch das Recht angewandt, das bei Errichtung des Baues gegolten hat. Gemäß § 3 BauRegVO sollte damals für bauliche Anlagen im Außengebiet die baupolizeiliche Genehmigung versagt werden, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwidergelaufen wäre. Nach dieser Bestimmung konnte eine Bebauung, die der land- oder forstwirtschaftlichen oder sonstigen naturgegebenen Nutzung des Bodens diente, in der Kegel nicht untersagt werden (BVerwGE 4, 124 [BVerwG 25.10.1956 - I C 119/56] [126]). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Bau des Klägers nicht diesem Zwecke dient, vielmehr den Ansatzpunkt für eine nicht geplante Wochenendhaussiedlung in der freien Landschaft bilden kann, verstieß die Errichtung des Hauses gegen § 3 BauRsgVO. Die angefochtene Verfügung und die Entscheidung des Berufungsgerichts sind daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger im Revisionsverfahren neue Tatsachen vorgetragen hat, konnten sie nicht berücksichtigt werden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
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