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BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 54/52

Daten
Fall: 
Lohnzahlung an Feiertagen
Fundstellen: 
BVerfGE 2, 232; DÖV 1953, 382
Gericht: 
Bundesverfassungsgericht
Datum: 
22.04.1953
Aktenzeichen: 
1 BvL 54/52
Entscheidungstyp: 
Beschluss

Die Lohnzahlung am Feiertag war bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 2. August 1951 (BGBl. I S. 479) in Bayern bundesrechtlich nicht erschöpfend geregelt. Das Land Bayern konnte daher gesetzliche Vorschriften über die Gewährung von Lohnzuschlägen für Feiertagsarbeit erlassen.

Inhaltsverzeichnis 

Beschluß

des Ersten Senats vom 22. April 1953
- 1 BvL 54/52 -
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 16 des Bayer. Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 15. Dezember 1949 (GVBl. 1950 S. 41) - auf Antrag des Landesarbeitsgerichts Bayern.
Entscheidungsformel:

§ 16 des Bayer. Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 15. Dezember 1949 (GVBl. 1950 S. 41) war bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 mit dem Grundgesetze vereinbar.

Gründe

I.

Bei dem Landesarbeitsgericht Bayern als Berufungsgericht ist ein Rechtsstreit H. gegen Sch. anhängig. Der Kläger macht gegen die Beklagte, seine Arbeitgeberin, einen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags für Feiertagsarbeit in der unstreitigen Höhe von 68,55 DM geltend. Er behauptet, er habe in der Zeit zwischen 2. Oktober 1950 und 19. September 1951 an zehn Feiertagen gearbeitet und deshalb nach § 16 des Bayer. Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 15. Dezember 1949 GVBl. 1950 S.41 - (im folgenden: Feiertagsgesetz) Anspruch auf einen Lohnzuschlag in Höhe von 100% für diese Tage. Die Beklagte lehnt die Zahlung ab, da ein Feiertagszuschlag in ihrem Gewerbe weder üblich noch tragbar und auch in den tariflichen Bestimmungen nicht vorgesehen sei.

Das Landesarbeitsgericht hält § 16 des Feiertagsgesetzes, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt, für ungültig, da er gegen Art. 72, 74 Ziff. 12 GG verstoße. Es hat daher gemäß Art. 100 Abs. 1 GG durch Beschluß vom 17. Juni 1952 das Verfahren ausgesetzt und die Akten dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung dieser Rechtsfrage vorgelegt.

II.

Gemäß §§ 82, 77 BVerfGG ist den dort bezeichneten Verfassungsorganen des Bundes und des Landes Bayern sowie den Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung haben von einer Stellungnahme abgesehen. Auch die Prozeßparteien haben sich nicht geäußert. Die Bayerische Staatsregierung und der Bayerische Landtag sind dem Verfahren beigetreten. Beide halten die Auffassung des Landesarbeitsgerichts für unzutreffend und sehen § 16 des Feiertagsgesetzes als rechtsgültig an. Die Bayerische Staatsregierung hat diese Auffassung näher begründet. Landtag und Staatsregierung haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

III.

Die Vorlage ist zulässig. Das Landesarbeitsgericht kann, da es sich um die Gültigkeit eines Landesgesetzes handelt, als das in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oberste Gericht des Landes das Bundesverfassungsgericht unmittelbar anrufen (§ 80 Abs. 1 BVerfGG). Daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Gültigkeit des § 16 des Feiertagsgesetzes ankommt, ist unzweifelhaft.

Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da die Beteiligten, die Bayerische Staatsregierung und der Bayerische Landtag, ausdrücklich darauf verzichtet haben (§ 25 Abs. 1 BVerfGG). Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG sind als Beteiligte nur die Verfassungsorgane anzusehen, die dem Verfahren nach § 82 Abs. 2 BVerfGG beigetreten sind (vgl. Beschluß des BVerfG vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 -).

IV.

In der Sache kann der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht beigetreten werden.

§ 16 des Feiertagsgesetzes hat folgenden Wortlaut:
Werden Arbeitnehmer an den auf einen Wochentag fallenden gesetzlichen Feiertagen zur Arbeit herangezogen, so erhalten sie einen Feiertagszuschlag von mindestens 100%.

Das Landesarbeitsgericht hält die Bestimmung für ungültig, da die Materie der Lohnzahlung an Feiertagen, die zum Arbeitsrecht gehöre und somit gemäß Art. 74 Ziff. 12 GG der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterliege, bei Erlaß des Feiertagsgesetzes bereits bundesrechtlich geregelt gewesen sei. Die bundesrechtliche Regelung sei in einem Beschluß des bayerischen Ministerrats vom 26. Juni 1946 oder, wenn dieser mangels ordnungsgemäßer Veröffentlichung nicht als gültig anzuerkennen sei, in Art. 174 der Bayerischen Verfassung enthalten. Beide Bestimmungen seien gemäß Art. 125 Ziff. 2 GG partielles Bundesrecht geworden.

Richtig ist, daß die Lohnzahlung an Feiertagen ein Teilgebiet des Arbeitsrechts ist, das in vollem Umfang zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehört (Art. 74 Ziff. 12 GG). Da aber im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung behalten, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 GG), kommt es darauf an, ob zu der Zeit, als das Feiertagsgesetz erging, das Teilgebiet der Lohnzahlung an Feiertagen bereits bundesrechtlich erschöpfend geregelt war. Das ist nicht der Fall.

Als das Feiertagsgesetz erlassen wurde, galten in Bayern einzelne bundesrechtliche Vorschriften über die Lohnzahlung an Feiertagen. Es handelte sich dabei teils um früheres Reichsrecht, das gemäß Art. 125 Ziff. 1 GG als Bundesrecht fortgalt (so die Anordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen vom 3. Dezember 1937 - RAnz. Nr. 280 - ), teils um Vorschriften des bayerischen Landesrechts, die gemäß Art. 125 Ziff. 2 GG Bundesrecht geworden waren. Zu der letztgenannten Gruppe gehört zwar nicht der Beschluß des bayerischen Ministerrats vom 26. Juni 1946 (Staatsanzeiger Nr. 6); er ist, wie die bayerische Staatsregierung mit Recht annimmt, mangels einer ordnungsgemäßen Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht als verbindliche gesetzliche Regelung und daher nicht als "Recht" im Sinne des Art. 125 GG anzusehen. Wohl aber gehört hierzu Art. 174 Abs. 1 Satz 4 der Bayerischen Verfassung vom 2. Dezember 1946, der bestimmt:

Der Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen ist zu vergüten. Die Bestimmung muß - mit dem Landesarbeitsgericht, das hier dem Kommentar von Nawiasky-Leusser (Erläuterung zu Art. 174) folgt - als unmittelbar geltendes Recht angesehen werden. Dann ist sie aber, wie auch die Bayerische Staatsregierung annimmt, nach Art. 125 Ziff. 2 GG Bundesrecht geworden, da sie die oben erwähnten früheren reichsrechtlichen Vorschriften über die Lohnzahlung an Feiertagen für Bayern geändert hat. Auf die Frage, ob ein Bedürfnis nach bundesrechtlicher Regelung bestand, kommt es dabei nicht an (BVerfGE 1, 283 [293]).

Alle diese bundesrechtlichen Bestimmungen regeln jedoch allein die Frage der Vergütung des Lohnausfalls an Feiertagen; sie bestimmen, ob und wie der Arbeitnehmer, der an Feiertagen nicht arbeitet, für den Lohnausfall entschädigt wird. Keine der Vorschriften sagt etwas über Feiertagszuschläge, also darüber, ob der Arbeitnehmer, der an Feiertagen arbeitet, hierfür einen erhöhten Lohn beanspruchen kann. Beide Fragen hängen zwar zusammen, können aber unabhängig voneinander geregelt werden. Namentlich ist es möglich, die eine Frage gesetzlich zu regeln, die andere tariflicher Vereinbarung zu überlassen. So verfährt das Bundesgesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 - BGBl. I S. 479 -. Seine Entstehungsgeschichte zeigt, daß eine im Entwurf des Bundesrats (BTDrucks. Nr. 1885) enthaltene Bestimmung über Feiertagszuschläge vom Bundestag gestrichen wurde, weil man die Regelung der Zuschläge den Tarifpartnern überlassen wollte (Protokoll der 155. Sitzung des Bundestags S. 6150 D).

Die vor diesem Bundesgesetz in Bayern geltenden bundesrechtlichen Vorschriften über die Lohnzahlung an Feiertagen enthalten weder eine positive Regelung der Zuschlagsfrage, noch lassen sie erkennen, daß eine landesgesetzliche Regelung dieser Frage ausgeschlossen werden solle. Der bayerische Gesetzgeber konnte somit die hier bestehende Lücke des Bundesrechts gemäß Art. 72 Abs. 1 GG in zulässiger Weise durch § 16 des Feiertagsgesetzes ausfüllen; er setzte sich damit nicht in Widerspruch zum Bundesrecht, auch nicht zu einem etwa erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, die Frage der Feiertagszuschläge überhaupt nicht zu regeln.

Gegen die Vereinbarkeit des § 16 des Feiertagsgesetzes mit dem Grundgesetz sind daher keine Bedenken zu erheben.

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob § 16 des Feiertagsgesetzes mit dem erwähnten Bundesgesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 vereinbar ist oder ob er durch dieses Gesetz seine Geltung verloren hat. Das Bundesgesetz ist nach seinem § 3 Abs. 1 einen Monat nach seiner am 3. August 1951 erfolgten Verkündung in Kraft getreten. Die Feiertage, für die der Kläger den Lohnzuschlag begehrt, liegen aber alle vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, wie sich aus der Klagebegründung ergibt; der letzte dieser Feiertage war der 15. August 1951. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es also nicht darauf an, ob § 16 des Feiertagsgesetzes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 2. August 1951 noch gegolten hat. In der Entscheidungsformel ist daher nur ausgesprochen, daß die Bestimmung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar war.