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BVerfG, 15.09.1954 - 1 BvL 1/54

Daten
Fall: 
D-Markbilanzgesetz
Fundstellen: 
BVerfGE 4, 45; DÖV 1955, 62; DVBl 1955, 270; JZ 1954, 707; NJW 1954, 1521
Gericht: 
Bundesverfassungsgericht
Datum: 
15.09.1954
Aktenzeichen: 
1 BvL 1/54
Entscheidungstyp: 
Beschluss
Instanzen: 
  • AG Husum, 08.12.1953 - HRB Nr.57

1. Art. 100 Abs. 1 GG findet auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
2. Werden besatzungsrechtliche Vorschriften mit Ermächtigung der Alliierten Hohen Kommission durch deutsche Stellen geändert oder teilweise aufgehoben, so gelten die nicht aufgehobenen und nicht geänderten Bestimmungen als Besatzungsrecht weiter.

Inhaltsverzeichnis 

Beschluß

des Ersten Senats vom 15. September 1954
- 1 BvL 1/54 -
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 16 Satz 1 der 42. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Verordnung über die D-Markeröffnungsbilanz der Geldinstitute: ABlAHK S. 321) auf Antrag des Amtsgerichts Husum vom 8. Dezember 1953 - H.R.B. Nr. 57 -.
Entscheidungsformel:

Der Antrag ist unzulässig.

Gründe

A.

Die Hauptversammlung der Schleswig-Holsteinischen und Westbank (SHW), einer Aktiengesellschaft mit der Hauptniederlassung in Husum, setzte durch Beschluß vom 2. Oktober 1953 das Aktienkapital neu fest, stellte die D-Markeröffnungsbilanz auf und beschloß eine Reihe weiterer Satzungsänderungen. Der Vorstand meldete das Ergebnis dieser Beschlüsse zur Eintragung in das Handelsregister an.

Das Amtsgericht Husum setzte durch Beschluß vom 8. Dezember 1953 das Eintragungsverfahren aus und beantragte auf Grund des Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Satz 1 der 42. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Verordnung über die D-Markeröffnungsbilanz der Geldinstitute - 42. DVO/UG -: ABlAHK S. 321). Diese Vorschrift lautet in der ursprünglichen Fassung wie folgt:

"Soweit die Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens, die Durchführungsverordnungen zu diesen (insbesondere die Bankenverordnung und diese Verordnung) und die Richtlinien der Bank deutscher Länder zur Erstellung der Reichsmarkschlußbilanz und der Umstellungsrechnung der Geldinstitute keine besondere Regelung treffen, gelten die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 und die entsprechenden Bestimmungen in den Ländern des französischen Besatzungsgebietes auch für Geldinstitute. Hierbei finden die Vorschriften der §§ 74 und 75 des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 und die entsprechenden Bestimmungen in den Ländern des französischen Besatzungsgebiets mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Wertansätze nach den Grundsätzen des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 und der entsprechenden Bestimmungen in den Ländern des französischen Besatzungsgebiets die Wertansätze nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften treten. Eine Änderung der Bewertungsvorschriften in den Richtlinien der Bank deutscher Länder zur Erstellung der Reichsmarkschlußbilanz und der Umstellungsrechnung der Geldinstitute bedarf der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen und des Finanzausschusses des Deutschen Bundesrates."

Das Amtsgericht begründet seine Vorlage damit, daß die zur Prüfung gestellte Vorschrift auf das D-Markbilanzgesetz vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279), also auch auf dessen § 80 Abs. 1 verweise. Wenn § 16 Satz 1 der 42 DVO/UG rechtswirksam sei, so stehe § 80 Abs. 1 DMBilGes. der beantragten Eintragung entgegen, weil die SHW ihre Kapitalverhältnisse verspätet neu festgesetzt habe und daher kraft Gesetzes aufgelöst sei, so daß dem Eintragungsantrag nicht entsprochen werden könne. Das Amtsgericht Husum hält jedoch § 16 Satz 1 der 42. DVO/UG, der nach seiner Auffassung im Hinblick auf das Bundesgesetz vom 21. April 1953 (BGBl. I S. 127) Bundesrecht geworden sei, wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG für verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß §§ 82, 77 BVerfGG dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, den Landesregierungen und der SHW sowie der Bank deutscher Länder Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Bundesregierung, die Landesregierungen von Schleswig-Holstein und Bayern, die SHW und die Bank deutscher Länder haben zu dem Vorlagebeschluß Stellung genommen. Sie halten die Vorlage schon deshalb für unzulässig, weil § 16 Satz 1 der 42. DVO/UG Besatzungsrecht geblieben sei.

Ein Beitritt zu dem Verfahren ist nicht erfolgt.

B.

I.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil keines der in § 82 Abs. 1 i.V.m. § 77 BVerfGG bezeichneten Verfassungsorgane dem Verfahren als "Beteiligter" beigetreten ist (BVerfGE 2, 213 [217 f.]).

II.

Die Vorlage ist unzulässig.

1. Der Zulässigkeit der Vorlage steht allerdings nicht entgegen, daß der Beschluß des Amtsgerichts in einem Verfahren ergangen ist, das nicht der Streitentscheidung dient. Art. 100 Abs. 1 GG beschränkt die Vorlagepflicht der Gerichte weder seinem Wortlaut noch seinem Sinne nach auf solche Verfahren. Auch ein Registergericht ist ein Gericht und trifft über einen Eintragungsantrag eine "Entscheidung". Der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat also wie jeder Richter die Verfassungsmäßigkeit der für seine Tätigkeit erheblichen Rechtsnormen zu prüfen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn er ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält.

2. Es kann zweifelhaft sein, ob es für die Entscheidung über den Eintragungsantrag der SHW auf die Gültigkeit des § 16 Satz 1 der 42. DVO/UG überhaupt ankommt. Es liegt nahe anzunehmen, daß die Anwendbarkeit des § 80 DMBilGes. durch die hinsichtlich der Fristen in § 15 der 42. DVO/UG getroffene Sonderregelung ausgeschlossen wird, und zwar auch bei etwaiger Ungültigkeit des § 16 Satz 1. Indessen braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden, da es für die Zulässigkeit einer Vorlage genügt, daß vom Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichts aus die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von der Gültigkeit des von ihm für die verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt (BVerfGE 2, 181 [190 f.]), und die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Husum vertretbar ist.

3. Die Vorlage ist jedoch unzulässig, weil § 16 Satz 1 der 42. DVO/UG Besatzungsrecht ist, das auch vom Bundesverfassungsgericht nicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden kann (vgl. den Beschluß vom 28. April 1954 - 1 BvL 85/53 -, BVerfGE 3, 368).

Die 42. DVO/UG ist erlassen worden von der Alliierten Bankkommission auf Grund der Ermächtigung, Durchführungs- und Ergänzungsverordnungen zum Umstellungsgesetz zu erlassen (§ 34 Abs. 4 UG). Sie ist also unzweifelhaft als Besatzungsrecht in Kraft getreten. Nach Ziff. 7 Buchst. b des Besatzungsstatuts in der revidierten Fassung vom 6. März 1951 (ABlAHK S. 792) bleiben Rechtsvorschriften der Besatzungsmächte auch auf den nicht vorbehaltenen Gebieten bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung durch die Besatzungsmächte oder durch die von ihnen ermächtigten deutschen Stellen in Kraft. Nun hat der Bundesgesetzgeber mit Zustimmung der Alliierten Hohen Kommission § 16 Satz 3 der 42. DVO/UG durch § 6 Abs. 1 Buchst. k des "Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften" vom 21. April 1953 (BGBl. I S. 127) aufgehoben. Dadurch ist jedoch der Charakter des § 16 Satz 1 der 42. DVO/UG als Besatzungsrecht unberührt geblieben.

Für den Erlaß des Gesetzes vom 21. April 1953 waren zwei Erwägungen maßgebend: Einmal stand die Befugnis der Alliierten Bankkommission, Verordnungen zur Durchführung und Ergänzung der Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens zu erlassen, nicht im Einklang mit dem Besatzungsstatut, das in Ziff. 1 Satz 2 auf allen nicht vorbehaltenen Gebieten die volle gesetzgebende Gewalt des Bundes nach Maßgabe des Grundgesetzes anerkennt (ABlAHK S. 13) Weiterhin waren die in den Vorschriften des Besatzungsrechts der Bank deutscher Länder verliehenen Ermächtigungen zur Rechtsetzung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Demgemäß hat § 6 des Gesetzes besatzungsrechtliche Vorschriften aufgehoben, auf Grund deren die Alliierte Bankkommission und die Bank deutscher Länder Rechtsvorschriften erlassen konnten. In diesem Zusammenhang ist § 16 Satz 3 der 42. DVO/UG aufgehoben worden.

Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß die 42. DVO/ UG in der geänderten Fassung als Bundesrecht "übernommen" worden sei, ist unzutreffend. Nach Ziff. 7 Buchst. b des revidierten Besatzungsstatuts tritt Besatzungsrecht nur insoweit außer Kraft, als es durch die Besatzungsbehörden oder mit ihrer Ermächtigung durch die deutschen Stellen aufgehoben oder geändert wird. Aus Ziff. 1 der Direktive Nr. 5 vom 6. März 1951 (ABlAHK S. 803) ergibt sich, daß die Ermächtigung deutscher Stellen zur Aufhebung, Außerkraftsetzung oder Änderung von Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden nicht etwa nur für ein Gesetz oder eine Verordnung im ganzen, sondern auch für einzelne Bestimmungen erteilt werden kann. Die nicht auf gehobenen und nicht geänderten Bestimmungen einer nur in Teilen aufgehobenen oder geänderten besatzungsrechtlichen Vorschrift gelten daher als Besatzungsrecht weiter.

Aus der gesetzgeberischen Tätigkeit des Bundes auf einem bisher durch die Besatzungsmacht geregelten Rechtsgebiet kann kein Schluß auf den Wandel der Rechtsnatur dieser besatzungsrechtlichen Bestimmungen gezogen werden, insbesondere hat der Bund durch das Gesetz vom 21. April 1953 nicht die 42. DVO/UG oder gar die gesamten Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens als deutsches Recht übernommen. Allerdings hätte der Bundesgesetzgeber Gelegenheit gehabt, mit Ermächtigung der Alliierten Hohen Kommission das gesamte Währungs- und Umstellungsrecht oder einen Teil davon neu zu gestalten und damit in deutsches Recht überzuführen. Hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr wird in der Begründung des Regierungsentwurfs für ein Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens (BTDrucks., 1. Wahlperiode 1949, Nr. 3128) folgendes ausgeführt:

"Umfangreiche gesetzgeberische Maßnahmen im Zusammenhang mit der im Jahre 1948 durchgeführten Neuordnung des Geldwesens kommen, soweit sich dies bei der gegenwärtigen Sachlage beurteilen läßt, voraussichtlich nicht in Frage; denn das System der Rechtsvorschriften, die zur Neuordnung des Geldwesens erlassen werden mußten, ist im wesentlichen vollständig und in sich abgeschlossen. Es ist nicht die Absicht der Bundesregierung, an den Grundsätzen der geltenden gesetzlichen Regelungen etwas zu ändern."

Dementsprechend hat die Bundesregierung die Ermächtigung der Alliierten Hohen Kommission zur Aufhebung und Änderung von Besatzungsrecht nur in dem Umfang beantragt und erhalten, in dem alliierte Vorschriften des Währungs- und Umstellungsrechts durch das Gesetz vom 21. April 1953 tatsächlich aufgehoben oder geändert worden sind (vgl. Bekanntmachung vom 31. Juli 1953: ABlAHK S. 2634). Die 42. DVO/UG ist also nicht in ihrer Gesamtheit zur uneingeschränkten Disposition des deutschen Gesetzgebers gestellt worden.

Die Fortgeltung des § 16 Satz 1 der 42. DVO/UG als Besatzungsrecht wird auch nicht dadurch berührt, daß die sich aus § 3 Abs. 8 der 2. DVO/UG ergebende Befugnis der Bank deutscher Länder zum Erlaß der in § 16 Satz 1 der 42. DVO/UG genannten Richtlinien über die Erstellung der Reichsmarkschlußbilanz und der Umstellungsrechnung der Geldinstitute durch § 6 Abs. 1 Buchst. f des Gesetzes vom 21. April 1953 beseitigt worden ist. § 16 Satz 1 der 42. DVO/UG ist hierdurch inhaltlich nicht geändert worden Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, daß die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für Geldinstitute nur subsidiär gelten, nämlich soweit nicht die Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens, die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und die Richtlinien der Bank deutscher Länder eine besondere Regelung treffen. An dieser Subsidiarität ändert auch die Tatsache nichts, daß die Bank deutscher Länder seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. April 1953 keine neuen Richtlinien für die Erstellung der Reichsmarkschlußbilanz und der Umstellungsrechnung der Geldinstitute mehr erlassen kann. Der Grundsatz der nur subsidiären Anwendbarkeit des D-Markbilanzgesetzes für Geldinstitute behält auch im Verhältnis zu den bisherigen Richtlinien der Bank deutscher Länder seine Bedeutung.

III.

§ 16 Satz 1 der 42. DVO/UG ist demnach Besatzungsrecht geblieben und kann nicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden. Die Vorlage des Amtsgerichts Husum ist daher unzulässig.