EuGH, 10.04.1984 - 14/1983
Leitsätze
1 . ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG BELÄSST ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN DIE FREIHEIT BEI DER WAHL DER MITTEL UND WEGE ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE , DOCH LÄSST DIESE FREIHEIT DIE VERPFLICHTUNG DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT , IM RAHMEN IHRER NATIONALEN RECHTSORDNUNG ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DIE VOLLSTÄNDIGE WIRKSAMKEIT DER RICHTLINIE ENTSPRECHEND IHRER ZIELSETZUNG ZU GEWÄHRLEISTEN .
DIE SICH AUS EINER RICHTLINIE ERGEBENDE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAA TEN , DAS IN DIESER VORGESEHENE ZIEL ZU ERREICHEN , SOWIE DIE PFLICHT DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG , ALLE ZUR ERFÜLLUNG DIESER VERPFLICHTUNG GEEIGNETEN MASSNAHMEN ALLGEMEINER ODER BESONDERER ART ZU TREFFEN , OBLIEGEN ALLEN TRAEGERN ÖFFENTLICHER GEWALT IN DEN MITGLIEDSTAATEN , UND ZWAR IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN AUCH DEN GERICHTEN . DARAUS FOLGT , DASS DAS NATIONALE GERICHT BEI DER ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS , INSBESONDERE AUCH DER VORSCHRIFTEN EINES SPEZIELL ZUR DURCHFÜHRUNG EINER RICHTLINIE ERLASSENEN GE SETZES , DIESES NATIONALE RECHT IM LICHTE DES WORTLAUTS UND DES ZWECKS DER RICHTLINIE AUSZULEGEN HAT , UM DAS IN ARTIKEL 189 ABSATZ 3 GENANNTE ZIEL ZU ERREICHEN .
2.DIE RICHTLINIE 76/207 SCHREIBT NICHT VOR , ALS SANKTION FÜR EINE WEGEN DES GESCHLECHTS ERFOLGTE DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG DEN ARBEITGEBER , DER URHEBER DER DISKRIMINIERUNG IST , ZUM ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER ZU VERPFLICHTEN .
DIE RICHTLINIE BEGRÜNDET HINSICHTLICH DER SANKTIONEN FÜR EINE ETWAIGE DISKRIMINIERUNG KEINE UNBEDINGTE UND HINREICHEND BESTIMMTE VERPFLICHTUNG , AUF DIE SICH EIN EINZELNER MANGELS RECHTZEITIG ERLASSENER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN BERUFEN KÖNNTE , UM AUFGRUND DER RICHTLINIE EINE BESTIMMTE WIEDERGUTMACHUNG ZU ERLANGEN , WENN EINE SOLCHE RECHTSFOLGE NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT VORGESEHEN ODER ZUGELASSEN IST .
DIE RICHTLINIE 76/207 ÜBERLÄSST ES ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE SANKTIONEN FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT UNTER DEN VERSCHIEDENEN MÖGLICHKEITEN AUSZUWÄHLEN , DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DES ZIELS DER RICHTLINIE GEEIGNET SIND ; ENTSCHEIDET SICH EIN MITGLIEDSTAAT JEDOCH DAFÜR , ALS SANKTION FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DIESES VERBOT EINE ENTSCHÄDIGUNG ZU GEWÄHREN , SO MUSS DIESE JEDENFALLS , DAMIT IHRE WIRKSAMKEIT UND IHRE ABSCHRECKENDE WIRKUNG GEWÄHRLEISTET SIND , IN EINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZU DEM ERLITTENEN SCHADEN STEHEN UND SOMIT ÜBER EINEN REIN SYMBOLISCHEN SCHADENSERSATZ WIE ETWA DIE BLOSSE ERSTATTUNG DER BEWERBUNGSKOSTEN HINAUSGEHEN . ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DAS ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERLASSENE GESETZ UNTER VOLLER AUSSCHÖPFUNG DES BEURTEILUNGSSPIELRAUMS , DEN IHM DAS NATIONALE RECHT EINRÄUMT , IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ANFORDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN .
Entscheidungsgründe
1 DAS ARBEITSGERICHT HAMM HAT MIT BESCHLUSS VOM 6 . DEZEMBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 24 . JANUAR 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 76/207/EWG DES RATES VOM 9 . FEBRUAR 1976 ZUR VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUR BESCHÄFTIGUNG , ZUR BERUFSBILDUNG UND ZUM BERUFLICHEN AUFSTIEG SOWIE IN BEZUG AUF DIE ARBEITSBEDINGUNGEN ( ABL . L 39 , S . 40 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN ZWEI DIPLOM-SOZIALARBEITERINNEN , SABINE VON COLSON UND ELISABETH KAMANN , UND DEM LAND NORDRHEIN-WESTFALEN . WIE SICH AUS DEN GRÜNDEN DES VORLAGEBESCHLUSSES ERGIBT , LEHNTE DIE JUSTIZVOLLZUGSANSTALT WERL , IN DIE NUR MÄNNLICHE GEFANGENE AUFGENOMMEN WERDEN UND FÜR DIE DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN ZUSTÄNDIG IST , DIE EINSTELLUNG DER KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS WEGEN IHRES GESCHLECHTS AB . DIE FÜR EINSTELLUNGEN ZUSTÄNDIGEN BEAMTEN HÄTTEN IHRE ABLEHNUNG DER EINSTELLUNG DER KLAEGERINNEN DAMIT BEGRÜNDET , DASS DIE EINSTELLUNG VON WEIBLICHEN BEWERBERN FÜR DERARTIGE ANSTALTEN PROBLEMATISCH UND RISIKOREICH SEI ; SIE HÄTTEN AUS DIESEN GRÜNDEN MÄNNLICHE BEWERBER VORGEZOGEN , OBWOHL DIESE SCHLECHTER QUALIFIZIERT GEWESEN SEIEN .
3 DAS VORLEGENDE GERICHT HÄLT DIE DISKRIMINIERUNG FÜR ERWIESEN ; NACH SEINER ANSICHT KOMMT ALS SANKTION FÜR EINE BEI DER EINSTELLUNG BEGANGENE DISKRIMINIERUNG NACH DEUTSCHEM RECHT NUR DER ERSATZ DES VERTRAUENSSCHADENS IN BETRACHT , D . H . DES SCHADENS , DER DEN DISKRIMINIERTEN BEWERBERN DADURCH ENTSTANDEN IST , DASS SIE DARAUF VERTRAUT HABEN , DAS ARBEITSVERHÄLTNIS WERDE OHNE DISKRIMINIERUNG BEGRÜNDET . EIN DERARTIGER SCHADENSERSATZ IST IN PAR 611A ABSATZ 2 BGB VORGESEHEN .
4 NACH DIESER VORSCHRIFT IST DER ARBEITGEBER IM FALLE EINES VERSTOSSES GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG ' ' ZUM ERSATZ DES SCHADENS VERPFLICHTET , DEN DER ARBEITNEHMER DADURCH ERLEIDET , DASS ER DARAUF VERTRAUT , DIE BEGRÜNDUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES WERDE NICHT WEGEN EINES SOLCHEN VERSTOSSES UNTERBLEIBEN ' ' . DIESE VORSCHRIFT DIENT DER UMSETZUNG DER GENANNTEN RICHTLINIE 76/207 DES RATES .
5 DAS VORLEGENDE GERICHT IST DESHALB DER AUFFASSUNG , DASS ES NUR AUF ERSTATTUNG DER VON DER KLAEGERIN VON COLSON IN ZUSAMMENHANG MIT IHRER BEWERBUNG AUFGEWANDTEN FAHRTKOSTEN ( 7,20 DM ) ERKENNEN KANN UND DIE KLAGEN IM ÜBRIGEN ABWEISEN MUSS .
6 UM JEDOCH DIE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DEN FALL DER DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG FESTZUSTELLEN , HAT DAS NATIONALE GERICHT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :
' ' 1 . FOLGT AUS DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE DES RATES VOM 9 . FEBRUAR 1976 ZUR VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUR BESCHÄFTIGUNG , ZUR BERUFSAUSBILDUNG UND ZUM BERUFLICHEN AUFSTIEG SOWIE IN BEZUG AUF DIE ARBEITSBEDINGUNGEN ( 76/207/EWG ), DASS EINE DISKRIMINIERUNG WEGEN DES GESCHLECHTS BEIM ZUGANG ZU EINER BESCHÄFTIGUNG ( NICHTABSCHLUSS DES ARBEITSVERTRAGS WEGEN DES GESCHLECHTS DES BEWERBERS/BEVORZUGUNG EINES ANDEREN BEWERBERS WEGEN DESSEN GESCHLECHTS ) DADURCH SANKTIONIERT WERDEN MUSS , DASS DER DISKRIMINIERENDE ARBEITGEBER ZUM ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER VERPFLICHTET WIRD?
2.FALLS FRAGE 1 GRUNDSÄTZLICH BEJAHT WIRD :
A ) GILT DIE SANKTION , VERPFLICHTUNG ZUM ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS ' NUR DANN , WENN ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER TATSACHE , DASS DER ARBEITGEBER SEINE AUSWAHLENTSCHEIDUNG SUBJEKTIV NACH GESCHLECHTSKRITERIEN GETROFFEN HAT , HINAUS FESTGESTELLT WERDEN KANN , DASS DER DISKRIMINIERTE BEWERBER OBJEKTIV - NACH ZULÄSSIGEN AUSWAHLKRITERIEN - FÜR DEN ARBEITSPLATZ BESSER QUALIFIZIERT IST ALS DER JEWEILIGE BEWERBER , MIT DEM DER ARBEITSVERTRAG ABGESCHLOSSEN WURDE?
B)ODER IST DER ARBEITGEBER AUCH DANN ZUR EINSTELLUNG DES DISKRIMINIERTEN BEWERBERS VERPFLICHTET , WENN ZWAR FESTGESTELLT WERDEN KANN , DASS DER ARBEITGEBER SUBJEKTIV SEINE AUSWAHLENTSCHEIDUNG NACH GESCHLECHTSKRITERIEN GETROFFEN HAT , OBJEKTIV ABER DER DISKRIMINIERTE UND DER BEVORZUGTE BEWERBER GLEICHERMASSEN QUALIFIZIERT SIND?
C)IST SCHLIESSLICH EIN EINSTELLUNGSANSPRUCH DES DISKRIMINIERTEN BEWERBERS AUCH DANN BEGRÜNDET , WENN DER DISKRIMINIERTE BEWERBER ZWAR OBJEKTIV SCHLECHTER QUALIFIZIERT IST ALS DER BEVORZUGTE BEWERBER , ABER FESTSTEHT , DASS DER ARBEITGEBER SUBJEKTIV DEN DISKRIMINIERTEN BEWERBER WEGEN SEINES GESCHLECHTS VON VORNHEREIN VON DER AUSWAHLENTSCHEIDUNG NACH ZULÄSSIGEN KRITERIEN AUSGENOMMEN HAT?
3.FALLS ES IM SINNE DER FRAGEN 2A BIS C AUF DIE OBJEKTIVE QUALIFIKATION DER BEWERBER ANKOMMT :
IST DIESE VOLL JUSTITIABEL UND WELCHE KRITERIEN UND PROZESSUALEN DARLEGUNGS- UND BEWEISLASTREGELN SIND BEI IHRER FESTSTELLUNG ANWENDBAR?
4.FALLS FRAGE 1 GRUNDSÄTZLICH BEJAHT WIRD :
HÄTTE IN EINEM FALL , DASS BEI MEHR ALS ZWEI BEWERBERN FÜR EINEN ARBEITSPLATZ MEHR ALS EINE PERSON AUS GESCHLECHTSGRÜNDEN VON VORNHEREIN NICHT IN DIE AUSWAHLENTSCHEIDUNG NACH ZULÄSSIGEN KRITERIEN MIT EINBEZOGEN WIRD , JEDE DIESER PERSONEN DEN ANSPRUCH AUF ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS?
MÜSSTE DAS GERICHT HIER EVENTÜLL EINE EIGENE AUSWAHLENTSCHEIDUNG UNTER DEN DISKRIMINIERTEN BEWERBERN TREFFEN?
WELCHE SANKTION WÄRE SONST MATERIELL-RECHTLICH GEGEBEN , FALLS DIE FRAGE IN SATZ 1 VERNEINT WIRD?
5.FALLS FRAGE 1 GRUNDSÄTZLICH VERNEINT WIRD :
WELCHE SANKTION HAT DANN BEI EINER FESTGESTELLTEN DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZU EINER BESCHÄFTIGUNG NACH DEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 76/207/EWG ZU ERFOLGEN?
IST DABEI NACH DEN FRAGEN 2A BIS C ZU DIFFERENZIEREN?
6.IST DIE RICHTLINIE 76/207/EWG IN DER AUSLEGUNG , DIE DER GERICHTSHOF DIESER IN BEANTWORTUNG DER EBEN GESTELLTEN FRAGEN GIBT , IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UNMITTELBAR GELTENDES RECHT?
7 MIT DIESEN FRAGEN SOLL VOR ALLEM GEKLÄRT WERDEN , OB DIE RICHTLINIE 76/207 DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , FÜR FÄLLE DER DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG BESONDERE RECHTSFOLGEN ODER SANKTIONEN VORZUSEHEN , ( FRAGEN 1 BIS 5 ) UND OB SICH DIE EINZELNEN GEGEBENENFALLS MANGELS RECHTZEITIGER UMSETZUNG DER RICHTLINIE IN DIE NATIONALE RECHTSORDNUNG VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN AUF DIE RICHTLINIE BERUFEN KÖNNEN ( FRAGE 6 ).
A ) ZUR ERSTEN FRAGE
8 DIE ERSTE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE RICHTLINIE 76/207 VORSCHREIBT , ALS SANKTION FÜR EINE WEGEN DES GESCHLECHTS ERFOLGTEN DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG DEN ARBEITGEBER , DER URHEBER DER DISKRIMINIERUNG IST , ZUM ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER ZU VERPFLICHTEN .
9 NACH ANSICHT DES VORLEGENDEN GERICHTS ERGIBT SICH AUS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN UND DEM WORTLAUT DER RICHTLINIE SELBST , DASS SIE DEN ERLASS VON RECHTSVORSCHRIFTEN VERLANGE , DIE VON WIRKSAMEN SANKTIONEN BEGLEITET SEIEN ; WIRKSAM SEI ABER NUR EINE NATURALRESTITUTION , DIE ZUR EINSTELLUNG DER DISKRIMINIERTEN PERSONEN FÜHRE .
10 DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS SIND DER ANSICHT , PAR 611A ABSATZ 2 BGB SCHLIESSE DADURCH , DASS ER DEN ENTSCHÄDIGUNGSANSPRUCH AUF DEN VERTRAUENSSCHADEN BESCHRÄNKE , DIE NACH DEN ALLGEMEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN BESTEHENDEN SCHADENSERSATZMÖGLICHKEITEN AUS . DIE RICHTLINIE 76/207 VERPFLICHTE DIE MITGLIEDSTAATEN , GEEIGNETE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DISKRIMINIERUNGEN FÜR DIE ZUKUNFT ZU VERHINDERN . ES MÜSSE DAHER ZUMINDEST ANGENOMMEN WERDEN , DASS PAR 611A ABSATZ 2 AUSSER BETRACHT ZU BLEIBEN HABE . DAS HÄTTE FÜR DEN ARBEITGEBER DIE VERPFLICHTUNG ZUR FOLGE , EINEN ARBEITSVERTRAG MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER ABZUSCHLIESSEN .
11 DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IST SICH ZWAR DER NOTWENDIGKEIT EINER WIRKSAMEN UMSETZUNG DER RICHTLINIE BEWUSST , LEGT ABER NACHDRUCK DARAUF , DASS JEDEM MITGLIEDSTAAT NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG EIN GESTALTUNGSSPIELRAUM HINSICHTLICH DER RECHTSFOLGEN EINER VERLETZUNG DES GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZES ZUSTEHE . IM ÜBRIGEN HÄTTEN DIE DEUTSCHEN GERICHTE DIE MÖGLICHKEIT , AUSGEHEND VOM NATIONALEN PRIVATRECHT UND UNTER BEACHTUNG DES INHALTS DER RICHTLINIE ANGEMESSENE LÖSUNGEN ZU ERARBEITEN , DIE DEM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG , ABER AUCH DEN INTERESSEN ALLER BETEILIGTEN GERECHT WÜRDEN . SCHLIESSLICH GENÜGE EINE SPÜRBARE RECHTSFOLGE , UM DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG DURCHZUSETZEN , UND DIESE RECHTSFOLGE DÜRFE NUR FÜR DIEJENIGEN FÄLLE VORGESEHEN WERDEN , IN DENEN DER DISKRIMINIERTE BEWERBER FÜR DEN BETREFFENDEN ARBEITSPLATZ BESSER QUALIFIZIERT SEI ALS ANDERE BEWERBER , NICHT ABER FÜR DIE FÄLLE , IN DENEN DIE BEWERBER ÜBER EINE GLEICHE QUALIFIKATION VERFÜGTEN .
12 DIE DÄNISCHE REGIERUNG IST DER ANSICHT , DIE RICHTLINIE HABE DEN MITGLIEDSTAATEN ABSICHTLICH DIE WAHL DER GEEIGNETEN SANKTIONEN NACH MASSGABE IHRER INNERSTAATLICHEN VERHÄLTNISSE UND IHRER RECHTSSYSTEME ÜBERLASSEN . DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSTEN BEI VERSTÖSSEN GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG DIE GLEICHEN SANKTIONEN VORSEHEN WIE BEI ENTSPRECHENDEN VERSTÖSSEN GEGEN INNERSTAATLICHE VORSCHRIFTEN VERWANDTER RECHTSBEREICHE , DIE NICHT GEMEINSCHAFTSRECHTLICH GEREGELT SEIEN .
13 DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IST EBENFALLS DER AUFFASSUNG , DASS ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN SEI , DIE MASSNAHMEN AUSZUWÄHLEN , DIE SIE ZUR ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNGEN AUS DER RICHTLINIE FÜR GEEIGNET HIELTEN . DIE RICHTLINIE MACHE KEINE ANGABEN ÜBER DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN , UND DIE DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGEN ZEIGTEN SELBST DEUTLICH DIE SCHWIERIGKEITEN , DIE BEI DER BESTIMMUNG DER GEEIGNETEN MASSNAHMEN AUFTRÄTEN .
14 NACH ANSICHT DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WILL DIE RICHTLINIE ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN DIE AUSWAHL UND FESTLEGUNG DER SANKTIONEN ÜBERLASSEN , GLEICHWOHL MÜSSE IHRE UMSETZUNG JEDOCH IM ERGEBNIS WIRKSAM SEIN . DER GRUNDSATZ DER WIRKSAMEN UMSETZUNG DER RICHTLINIE GEBIETE ES , DIE SANKTIONEN SO AUSZUGESTALTEN , DASS SIE FÜR DEN DISKRIMINIERTEN BEWERBER EINE ANGEMESSENE WIEDERGUTMACHUNG UND FÜR DEN ARBEITGEBER EIN ERNSTZUNEHMENDES DRUCKMITTEL DARSTELLTEN , DURCH DAS ER ZUR BEACHTUNG DES GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZES ANGEHALTEN WERDE . EINE NATIONALE REGELUNG , DIE LEDIGLICH EINEN ANSPRUCH AUF ERSATZ DES VERTRAUENSSCHADENS GEBE , REICHE NICHT AUS , UM DIE BEACHTUNG DIESES GRUNDSATZES ZU GEWÄHRLEISTEN .
15 NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG IST ' ' DIE RICHTLINIE . . . FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT , AN DEN SIE GERICHTET WIRD , HINSICHTLICH DES ZU ERREICHENDEN ZIELS VERBINDLICH , ÜBERLÄSST JEDOCH DEN INNERSTAATLICHEN STELLEN DIE WAHL DER FORM UND DER MITTEL ' ' . ZWAR BELÄSST DIESE BESTIMMUNG DEN MITGLIEDSTAATEN DIE FREIHEIT BEI DER WAHL DER MITTEL UND WEGE ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE , DOCH LÄSST DIESE FREIHEIT DIE VERPFLICHTUNG DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT , IM RAHMEN IHRER NATIONALEN RECHTSORDNUNG ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DIE VOLLSTÄNDIGE WIRKSAMKEIT DER RICHTLINIE ENTSPRECHEND IHRER ZIELSETZUNG ZU GEWÄHRLEISTEN .
16 FOLGLICH IST ZU PRÜFEN , OB DIE RICHTLINIE 76/207 DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , FÜR VERSTÖSSE GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG BESTIMMTE RECHTSFOLGEN ODER SANKTIONEN VORZUSEHEN .
17 DIE RICHTLINIE HAT ZUM ZIEL , IN DEN MITGLIEDSTAATEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN INSBESONDERE DADURCH ZU VERWIRKLICHEN , DASS DEN ARBEITNEHMERN BEIDERLEI GESCHLECHTS TATSÄCHLICHE CHANCENGLEICHHEIT BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG GEWÄHRLEISTET WIRD . ZU DIESEM ZWECK DEFINIERT ARTIKEL 2 DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG UND SEINE GRENZEN , WÄHREND ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DESSEN TRAGWEITE SPEZIELL HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUR BESCHÄFTIGUNG PRÄZISIERT . NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE A TREFFEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN BESEITIGT WERDEN , DIE MIT DEM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG UNVEREINBAR SIND .
18 ARTIKEL 6 VERPFLICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN ZUM ERLASS DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE NOTWENDIG SIND , DAMIT JEDER , DER SICH DURCH EINE DISKRIMINIERUNG FÜR BESCHWERT HÄLT , ' ' SEINE RECHTE GERICHTLICH GELTEND MACHEN KANN ' ' . AUS DIESER BESTIMMUNG FOLGT , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET SIND , MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , DIE HINREICHEND WIRKSAM SIND , UM DAS ZIEL DER RICHTLINIE ZU ERREICHEN , UND DAFÜR SORGE ZU TRAGEN , DASS DIE BETROFFENEN SICH VOR DEN ERREICHEN , UND DAFÜR SORGE ZU TRAGEN , DASS DIE BETROFFENEN SICH VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN TATSÄCHLICH AUF DIESE MASSNAHMEN BERUFEN KÖNNEN . ZU SOLCHEN MASSNAHMEN KÖNNTEN ZUM BEISPIEL VORSCHRIFTEN GEHÖREN , DIE DEN ARBEITGEBER ZUR EINSTELLUNG DES DISKRIMINIERTEN BEWERBERS VERPFLICHTEN ODER EINE ANGEMESSENE FINANZIELLE ENTSCHÄDIGUNG GEWÄHREN UND DIE GEGEBENENFALLS DURCH EINE BUSSGELDREGELUNG VERSTÄRKT WERDEN . ALLERDINGS SCHREIBT DIE RICHTLINIE KEINE BESTIMMTE SANKTION VOR , SONDERN BELÄSST DEN MITGLIEDSTAATEN DIE FREIHEIT DER WAHL UNTER DEN VERSCHIEDENEN , ZUR VERWIRKLICHUNG IHRER ZIELSETZUNG GEEIGNETEN LÖSUNGEN .
19 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE RICHTLINIE 76/207 NICHT VORSCHREIBT , ALS SANKTION FÜR EINE WEGEN DES GESCHLECHTS ERFOLGTE DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG DEN ARBEITGEBER , DER URHEBER DER DISKRIMINIERUNG IST , ZUM ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER ZU VERPFLICHTEN .
B ) ZU DEN FRAGEN 2 BIS 4
20 DA DIE FRAGEN 2 BIS 4 NUR FÜR DEN FALL EINER VERPFLICHTUNG DES ARBEITSGEBERS ZUR EINSTELLUNG DES DISKRIMINIERTEN BEWERBERS GESTELLT SIND , ERÜBRIGT SICH IHRE BEANTWORTUNG .
C ) ZUR FÜNFTEN UND SECHSTEN FRAGE
21 MIT SEINER FÜNFTEN FRAGE MÖCHTE DAS NATIONALE GERICHT VOM GERICHTSHOF IM WESENTLICHEN WISSEN , OB DER RICHTLINIE FÜR FÄLLE DER DISKRIMINIERUNG EINE ANDERE SANKTION ALS DER ANSPRUCH AUF ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS ENTNOMMEN WERDEN KANN . DIE SECHSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB SICH VERLETZTE PERSONEN VOR NATIONALEN GERICHTEN AUF DIE RICHTLINIE ENTSPRECHEND DER AUSLEGUNG , DIE IHR GEGEBEN WERDEN MUSS , BERUFEN KÖNNEN .
22 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS WIRKLICHE CHANCENGLEICHHEIT NICHT OHNE EINE GEEIGNETE SANKTIONSREGELUNG ERREICHT WERDEN KANN . DIESE FOLGERUNG ERGIBT SICH NICHT NUR AUS DER ZIELSETZUNG DER RICHTLINIE SELBST , SONDERN INSBESONDERE AUS IHREM ARTIKEL 6 , DER DADURCH , DASS ER DEN BEWERBERN UM EINEN ARBEITSPLATZ , DIE DISKRIMINIERT WORDEN SIND , EIN KLAGERECHT EINRÄUMT , ANERKENNT , DASS IHNEN RECHTE ZUSTEHEN , DIE SIE VOR GERICHT GELTEND MACHEN KÖNNEN .
23 AUCH WENN EINE VOLLSTÄNDIGE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE NICHT - WIE IN DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE FESTGESTELLT - EINE BESTIMMTE SANKTION FÜR VERSTÖSSE GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT ERFORDERT , SO SETZT SIE DOCH VORAUS , DASS DIESE SANKTION GEEIGNET IST , EINEN TATSÄCHLICHEN UND WIRKSAMEN RECHTSSCHUTZ ZU GEWÄHRLEISTEN . SIE MUSS FERNER EINE WIRKLICH ABSCHRECKENDE WIRKUNG GEGENÜBER DEM ARBEITGEBER HABEN . ENTSCHEIDET SICH DER MITGLIEDSTAAT DAFÜR , ALS SANKTION FÜR DEN VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT EINE ENTSCHÄDIGUNG ZU GEWÄHREN , SO MUSS DIESE DESHALB JEDENFALLS IN EINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZUM ERLITTENEN SCHADEN STEHEN .
24 FOLGLICH WÜRDE EINE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFT , DIE DIE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE VON PERSONEN , DIE OPFER EINER DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG WURDEN , AUF EINE REIN SYMBOLISCHE ENTSCHÄDIGUNG WIE ETWA DIE ERSTATTUNG IHRER BEWERBUNGSKOSTEN BESCHRÄNKT , DEN ERFORDERNISSEN EINER WIRKSAMEN UMSETZUNG DER RICHTLINIE NICHT GERECHT .
25 DIE ART DER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜR FÄLLE DER DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG VORGESEHENEN SANKTIONEN UND INSBESONDERE DIE FRAGE , OB PAR 611A ABSATZ 2 BGB DIE SICH AUS DEN ALLGEMEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGEBENDEN SCHADENSERSATZMÖGLICHKEITEN AUSSCHLIESST , IST VOR DEM GERICHTSHOF AUSFÜHRLICH ERÖRTERT WORDEN . DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT HIERZU IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGETRAGEN , DIESE BESTIMMUNG SCHLIESSE DIE ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN SCHADENSERSATZVORSCHRIFTEN NICHT NOTWENDIG AUS . ES IST ALLEIN SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , ÜBER DIESE FRAGE DER AUSLEGUNG SEINES NATIONALEN RECHTS ZU ENTSCHEIDEN .
26 ALLERDINGS IST KLARZUSTELLEN , DASS DIE SICH AUS EINER RICHTLINIE ERGEBENDE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DAS IN DIESER VORGESEHENE ZIEL ZU ERREICHEN , SOWIE DIE PFLICHT DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG , ALLE ZUR ERFÜLLUNG DIESER VERPFLICHTUNG GEEIGNETEN MASSNAHMEN ALLGEMEINER ODER BESONDERER ART ZU TREFFEN , ALLEN TRAEGERN ÖFFENTLICHER GEWALT IN DEN MITGLIEDSTAATEN OBLIEGEN , UND ZWAR IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN AUCH DEN GERICHTEN . DARAUS FOLGT , DASS DAS NATIONALE GERICHT BEI DER ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS , INSBESONDERE AUCH DER VORSCHRIFTEN EINES SPEZIELL ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 76/207 ERLASSENEN GESETZES , DIESES NATIONALE RECHT IM LICHTE DES WORTLAUTS UND DES ZWECKS DER RICHTLINIE AUSZULEGEN HAT , UM DAS IN ARTIKEL 189 ABSATZ 3 GENANNTE ZIEL ZU ERREICHEN .
27 DAGEGEN BEGRÜNDET DIE RICHTLINIE , WIE SICH AUS DEN VORANGEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT , HINSICHTLICH DER SANKTIONEN FÜR EINE ETWAIGE DISKRIMINIERUNG KEINE UNBEDINGTE UND HINREICHEND BESTIMMTE VERPFLICHTUNG , AUF DIE SICH EIN EINZELNER MANGELS RECHTZEITIG ERLASSENER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN BERUFEN KÖNNTE , UM AUFGRUND DER RICHTLINIE EINE BESTIMMTE WIEDERGUTMACHUNG ZU ERLANGEN , WENN EINE SOLCHE RECHTSFOLGE NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT VORGESEHEN ODER ZUGELASSEN IST .
28 ES MUSS ABER DEM NATIONALEN GERICHT GEGENÜBER BETONT WERDEN , DASS DIE RICHTLINIE 76/207 ES ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERLÄSST , DIE SANKTION FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT UNTER DEN VERSCHIEDENEN MÖGLICHKEITEN AUSZUWÄHLEN , DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DES ZIELS DER RICHTLINIE GEEIGNET SIND ; ENTSCHEIDET SICH EIN MITGLIEDSTAAT JEDOCH DAFÜR , ALS SANKTION FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DIESES VERBOT EINE ENTSCHÄDIGUNG ZU GEWÄHREN , SO MUSS DIESE JEDENFALLS , DAMIT IHRE WIRKSAMKEIT UND IHRE ABSCHRECKENDE WIRKUNG GEWÄHRLEISTET SIND , IN EINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZU DEM ERLITTENEN SCHADEN STEHEN UND SOMIT ÜBER EINEN REIN SYMBOLISCHEN SCHADENSERSATZ WIE ETWA DIE BLOSSE ERSTATTUNG DER BEWERBUNGSKOSTEN HINAUSGEHEN . ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DAS ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERLASSENE GESETZ UNTER VOLLER AUSSCHÖPFUNG DES BEURTEILUNGSSPIELRAUMS , DEN IHM DAS NATIONALE RECHT EINRÄUMT , IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ANFORDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN .
Kostenentscheidung
KOSTEN
29 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DÄNEMARKS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SOWIE DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
Tenor
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM ARBEITSGERICHT HAMM MIT BESCHLUSS VOM 6 . DEZEMBER 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . DIE RICHTLINIE 76/207 SCHREIBT NICHT VOR , ALS SANKTION FÜR EINE WEGEN DES GESCHLECHTS ERFOLGTE DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG DEN ARBEITGEBER , DER URHEBER DER DISKRIMINIERUNG IST , ZUM ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER ZU VERPFLICHTEN .
2.DIE RICHTLINIE BEGRÜNDET HINSICHTLICH DER SANKTIONEN FÜR EINE ETWAIGE DISKRIMINIERUNG KEINE UNBEDINGTE UND HINREICHEND BESTIMMTE VERPFLICHTUNG , AUF DIE SICH EIN EINZELNER MANGELS RECHTZEITIG ERLASSENER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN BERUFEN KÖNNTE , UM AUFGRUND DER RICHTLINIE EINE BESTIMMTE WIEDERGUTMACHUNG ZU ERLANGEN , WENN EINE SOLCHE RECHTSFOLGE NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT VORGESEHEN ODER ZUGELASSEN IST .
3.DIE RICHTLINIE 76/207 ÜBERLÄSST ES ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE SANKTION FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT UNTER DEN VERSCHIEDENEN MÖGLICHKEITEN AUSZUWÄHLEN , DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DES ZIELS DER RICHTLINIE GEEIGNET SIND ; ENTSCHEIDET SICH EIN MITGLIEDSTAAT JEDOCH DAFÜR , ALS SANKTION FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DIESES VERBOT EINE ENTSCHÄDIGUNG ZU GEWÄHREN , SO MUSS DIESE JEDENFALLS , DAMIT IHRE WIRKSAMKEIT UND IHRE ABSCHRECKENDE WIRKUNG GEWÄHRLEISTET SIND , IN EINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZU DEM ERLITTENEN SCHADEN STEHEN UND SOMIT ÜBER EINEN REIN SYMBOLISCHEN SCHADENSERSATZ WIE ETWA DIE BLOSSE ERSTATTUNG DER BEWERBUNGSKOSTEN HINAUSGEHEN . ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DAS ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERLASSENE GESETZ UNTER VOLLER AUSSCHÖPFUNG DES BEURTEILUNGSSPIELRAUMS , DEN IHM DAS NATIONALE RECHT EINRÄUMT , IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ANFORDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN .