danke-sagen-unterstützen

Unveröffentlichte Gerichtsentscheidung hinzufügen: Mehr erfahren...

EuGH, 10.02.1983 - 230/81

Daten
Fall: 
Luxemburg / Parlament
Fundstellen: 
EuGH Slg. 1983, 255
Gericht: 
Europäischer Gerichtshof
Datum: 
10.02.1983
Aktenzeichen: 
230/81
Entscheidungstyp: 
Urteil
Stichwörter: 
  • Sitz und Arbeitsort des Parlaments.

Leitsätze

1 . DA DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EIN DEN DREI GEMEINSCHAFTEN GEMEINSAMES ORGAN IST , HANDELT ES ZWANGSLÄUFIG IM BEREICH DER DREI VERTRAEGE EINSCHLIESSLICH DESJENIGEN DES EGKS-VERTRAGES , WENN ES EINE ENTSCHLIESSUNG ÜBER SEIN INSTITUTIONELLES FUNKTIONIEREN UND DIE ORGANISATION SEINES SEKRETARIATS FASST . DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DES GERICHTSHOFES UND DIE KLAGEMÖGLICHKEITEN , DIE IN ARTIKEL 38 ABSATZ 1 EGKS-VERTRAG VORGESEHEN SIND , GELTEN FOLGLICH FÜR HANDLUNGEN WIE DIE STREITIGE ENTSCHLIESSUNG , DIE GLEICHZEITIG UND IN UNTEILBARER WEISE DIE BEREICHE DER DREI VERTRAEGE BETREFFEN .

2 . ARTIKEL 38 ABSATZ 1 EGKS-VERTRAG , DER DIE AUFHEBUNG DER BESCHLÜSSE DES PARLAMENTS ODER DES RATES ' ' AUF KLAGE EINES DER MITGLIEDSTAATEN ODER DER HOHEN BEHÖRDE ' ' VORSIEHT , UNTERWIRFT DIE AUSÜBUNG DES KLAGERECHTS EINES MITGLIEDSTAATS ODER DER HOHEN BEHÖRDE KEINER ZUSÄTZLICHEN VORAUSSETZUNG , DIE DEN NACHWEIS EINES RECHTSSCHUTZINTERESSES ODER EINER KLAGEBEFUGNIS VERLANGT .

DARAUS FOLGT , DASS DIE KLAGEMÖGLICHKEIT DES ARTIKELS 38 ABSATZ 1 JEDEM DER MITGLIEDSTAATEN FÜR SICH OFFENSTEHT UND DASS DIE ZULÄSSIGKEIT EINER NACH DIESEM ARTIKEL ERHOBENEN KLAGE NICHT VON DER BETEILIGUNG ANDERER MITGLIED STAATEN ODER DER KOMMISSION AM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF ABHÄNGEN KANN .

3 . NACH ARTIKEL 77 EGKS-VERTRAG SOWIE NACH DEN ARTIKELN 216 EWG-VERTRAG UND 189 EAG-VERTRAG IST ES SACHE DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN , DEN SITZ DER ORGANE FESTZULEGEN . INDEM DIESE VORSCHRIFTEN DEN MITGLIEDSTAATEN DIESE ZUSTÄNDIGKEIT ZUWEISEN , ÜBERTRAGEN SIE IHNEN DIE VERANTWORTUNG DAFÜR , DAS IN DEN VERTRAEGEN VORGESEHENE SYSTEM DER INSTITUTIONELLEN BESTIMMUNGEN IN DIESER HINSICHT ZU ERGÄNZEN , UM SO DIE FUNKTIONSFÄHIGKEIT DER GEMEINSCHAFTEN ZU GEWÄHRLEISTEN . DARAUS FOLGT , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT NUR DAS RECHT , SONDERN AUCH DIE PFLICHT HABEN , DIESE ZUSTÄNDIGKEIT WAHRZUNEHMEN .

4 . WENN DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN BESCHLÜSSE ZUR FESTSETZUNG DER VORLÄUFIGEN ARBEITSORTE DER ORGANE FASSEN , MÜSSEN SIE GEMÄSS DEM GRUNDSATZ , DASS DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN GEGENSEITIGE PFLICHTEN ZUR LOYALEN ZUSAMMENARBEIT OBLIEGEN , WIE ER NAMENTLICH DEM ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG ZUGRUNDE LIEGT , DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES PARLAMENTS FÜR DIE REGELUNG SEINER INTERNEN ORGANISATION RESPEKTIEREN UND DARAUF ACHTEN , DASS DERARTIGE BESCHLÜSSE DAS ORD NUNGSGEMÄSSE FUNKTIONIEREN DES PARLAMENTS NICHT BEEINTRÄCHTIGEN .

ANDERERSEITS IST DAS PARLAMENT BERECHTIGT , AUFGRUND DER IHM DURCH ARTIKEL 25 EGKS-VERTRAG SOWIE DURCH DIE ARTIKEL 142 EWG-VERTRAG UND 112 EAG-VERTRAG ZUGEBILLIGTEN INTERNEN ORGANISATIONSGEWALT GEEIGNETE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM SEIN ORDNUNGSGEMÄSSES FUNKTIONIEREN UND DIE DURCHFÜHRUNG SEINER VERFAHREN SICHERZUSTELLEN . AUFGRUND DER ERWÄHNTEN GEGENSEITIGEN PFLICHTEN ZUR LOYALEN ZUSAMMENARBEIT MÜSSEN JEDOCH AUCH DIE BESCHLÜSSE DES PARLAMENTS DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE FESTLEGUNG DES SITZES DER ORGANE UND DIE ZWISCHENZEITLICH GETROFFENEN VORLÄUFIGEN ENTSCHEIDUNGEN BEACHTEN .

5 . DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE FESTLEGUNG DES SITZES DER ORGANE LÄSST DIE DEM PARLAMENT ZUSTEHENDE BEFUGNIS , ÜBER JEDE FRAGE ZU BERATEN , DIE DIE GEMEINSCHAFTEN BETRIFFT , ENTSCHLIESSUNGEN ÜBER DERARTIGE FRAGEN ANZUNEHMEN UND DIE REGIERUNGEN ZUM HANDELN AUFZUFORDERN , UNBERÜHRT .

DEMGEMÄSS IST DIE ANSICHT UNZUTREFFEND , DAS PARLAMENT HABE SEINE ZUSTÄNDIGKEIT SCHON DESHALB ÜBERSCHRITTEN , WEIL ES EINE ENTSCHLIESSUNG ' ' ZUM SITZ DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND INSBESONDERE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ' ' ANGENOMMEN HAT , DIE DIE FRAGE DES ARBEITSORTES BEHANDELT .

6 . ARTIKEL 1 DES BESCHLUSSES ÜBER DIE VORLÄUFIGE UNTERBRINGUNG BESTIMMTER ORGANE UND DIENSTSTELLEN DER GEMEINSCHAFTEN UND DIE ANLÄSSLICH DES INKRAFTTRETENS DER GRÜNDUNGSVERTRAEGE ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN DER AUSSENMINISTER LASSEN KLAR DEN WILLEN DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ERKENNEN , DASS ' ' DIE VERSAMMLUNG IN STRASSBURG ZUSAMMENTRITT ' ' .

DIE SPÄTER VOM PARLAMENT AUS EIGENER INITIATIVE UND OHNE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE BILLIGUNG DER MITGLIEDSTAATEN ENTWICKELTE PRAXIS , BIS ZUR HÄLFTE SEINER PLENARSITZUNGEN IN LUXEMBURG ABZUHALTEN , HAT KEINE GEWOHNHEIT ENTSTEHEN LASSEN , DIE DIE EINSCHLAEGIGEN BESCHLÜSSE DER MITGLIEDSTAATEN ERGÄNZT UND DAS PARLAMENT VERPFLICHTET , SEINE PLENARSITZUNGEN TEILWEISE IN LUXEMBURG ABZUHALTEN .

DIE ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DES STATUS QUO , MIT DER DIE KONFERENZ ÜBER DEN SITZ DER ORGANE , DIE 1981 STATTFAND , ABSCHLOSS , KANN NUR ALS AUSDRUCK DES WILLENS VERSTANDEN WERDEN , DIE BESTEHENDE RECHTSLAGE NICHT ZU ÄNDERN , UND HINDERT DAS PARLAMENT NICHT DARAN , EINE PRAXIS AUFZUGEBEN , DIE ES AUS EIGENER INITIATIVE EINGEFÜHRT HAT .

7 . SOLANGE DAS PARLAMENT NICHT EINEN EINZIGEN SITZ ODER AUCH NUR ARBEITSORT HAT , MUSS ES IN DER LAGE SEIN , AN DEN VERSCHIEDENEN ARBEITSORTEN AUSSERHALB DES ORTES , AN DEM SEIN SEKRETARIAT UNTERGEBRACHT IST , DIEJENIGE INFRASTRUKTUR AUFRECHTZUERHALTEN , DIE UNERLÄSSLICH IST , UM DIE ERFÜLLUNG DER IHM DURCH DIE VERTRAEGE ZUGEWIESENEN AUFGABEN AN ALLEN DIESEN ORTEN SICHERZUSTELLEN .

JEDOCH WÜRDE JEDE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE VOLLSTÄNDIGE ODER TEILWEISE , RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE VERLAGERUNG DES GENERALSEKRETARIATS DES PARLAMENTS ODER SEINER DIENSTSTELLEN EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 4 DES BESCHLUSSES ÜBER DIE VORLÄUFIGE UNTERBRINGUNG BESTIMMTER ORGANE UND DIENSTSTELLEN DER GEMEINSCHAFTEN DARSTELLEN UND DIE ZUSICHERUNGEN VERLETZEN , DIE DIESER BESCHLUSS DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG GEMÄSS ARTIKEL 37 DES VERTRAGES ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEBEN SOLLTE .

Entscheidungsgründe

1 DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 7 . AUGUST 1981 IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , NACH ARTIKEL 38 EGKS-VERTRAG , HILFSWEISE NACH DEN ARTIKELN 173 EWG-VERTRAG UND 146 EAG-VERTRAG , KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7 . JUNI 1981 ZUM SITZ DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND INSBESONDERE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( ABL . C 234 VOM 14 . 9 . 1981 , S . 22 ) ERHOBEN .

2 NACH ARTIKEL 77 EGKS-VERTRAG SOWIE DEN ARTIKELN 216 EWG-VERTRAG UND 189 EAG-VERTRAG WIRD DER SITZ DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT IM EINVERNEHMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMT . DIESE HABEN JEDOCH KEINEN BESCHLUSS ÜBER DEN SITZ DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DER ÜBRIGEN ORGANE GEFASST UND SICH DARAUF BESCHRÄNKT , VORLÄUFIGE ARBEITSORTE FESTZULEGEN .

3 GEMÄSS DEM AM 25 . JULI 1952 VON DEN AUSSENMINISTERN DER MITGLIEDSTAATEN ANLÄSSLICH DES INKRAFTTRETENS DES EGKS-VERTRAGES GEFASSTEN BESCHLUSS NAHMEN DIE HOHE BEHÖRDE UND DER GERICHTSHOF IHRE TÄTIGKEIT IN LUXEMBURG AUF , UND DIE VERSAMMLUNG BEGANN , IHRE PLENARSITZUNGEN IN STRASSBURG ABZUHALTEN . IHR SEKRETARIAT WURDE JEDOCH IN LUXEMBURG ERRICHTET , WO AUCH DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL ZUSAMMENTRAT UND WO DESSEN DIENSTSTELLEN SOWIE DIE DER HOHEN BEHÖRDE UNTERGEBRACHT WAREN . DIE AUSSENMINISTER BESCHLOSSEN AM 7 . JANUAR 1958 ANLÄSSLICH DES INKRAFTTRETENS DES EWG-VERTRAGS UND DES EAG-VERTRAGS , NACHDEM SIE ' ' ÜBEREINGEKOMMEN ( WAREN ), SÄMTLICHE EUROPÄISCHE ORGANISATIONEN DER SECHS LÄNDER IM EINKLANG MIT DEN BESTIMMUNGEN DER VERTRAEGE AN EINEM EINZIGEN ORT ZUSAMMENZUFASSEN , SOBALD DIESE KONZENTRATION TATSÄCHLICH DURCHFÜHRBAR GEWORDEN IST ' ' , UNTER ANDEREM , DASS ' ' DIE VERSAMMLUNG . . . IN STRASSBURG ZUSAMMEN(TRITT ) ' ' . NACHDEM SICH DIE IN DIESEN VERTRAEGEN VORGESEHENEN RÄTE UND KOMMISSIONEN IN BRÜSSEL NIEDERGELASSEN HATTEN , ENTWICKELTEN DIE AUSSCHÜSSE UND FRAKTIONEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS DIE PRAXIS , EINEN GROSSEN TEIL IHRER SITZUNGEN IN DIESER STADT ABZUHALTEN .

4 DER VERTRAG ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 8 . APRIL 1965 , DER AM 1 . JULI 1967 IN KRAFT TRAT , HATTE EINE NEUGRUPPIERUNG DER DIENSTSTELLEN DIESER ORGANE UND SOMIT EINE VERSETZUNG DES PERSONALS DER HOHEN BEHÖRDE DER EGKS NACH BRÜSSEL ZUR FOLGE . ARTIKEL 37 DIESES VERTRAGES SAH VOR , DASS UNBESCHADET DER ANWENDUNG DER ARTIKEL 77 EGKS-VERTRAG , 216 EWG-VERTRAG UND 189 EAG-VERTRAG DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ' ' DIE VORSCHRIFTEN ( ERLASSEN ), DIE ZUR REGELUNG EINIGER BESONDERER PROBLEME DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG ERFORDERLICH SIND , WELCHE SICH AUS DER EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION . . . ERGEBEN ' ' .

5 AUFGRUND DIESES ARTIKELS FASSTEN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN BEI DER UNTERZEICHNUNG DES VORERWÄHNTEN VERTRAGES DEN BESCHLUSS ÜBER DIE VORLÄUFIGE UNTERBRINGUNG BESTIMMTER ORGANE UND DIENSTSTELLEN DER GEMEINSCHAFTEN ( ABL . L 152 , 1967 , S . 18 ), DER AM GLEICHEN TAG WIE DER VERTRAG VOM 8 . APRIL 1965 IN KRAFT TRAT . ARTIKEL 1 DIESES BESCHLUSSES BESTIMMT :

' ' LUXEMBURG , BRÜSSEL UND STRASSBURG BLEIBEN VORLÄUFIGE ARBEITSORTE DER ORGANE DER GEMEINSCHAFTEN . ' '

DER BESCHLUSS SIEHT DIE ABHALTUNG BESTIMMTER SITZUNGEN DES RATES UND DIE UNTERBRINGUNG BESTIMMTER ORGANE , EINRICHTUNGEN UND DIENSTSTELLEN DER GEMEINSCHAFTEN IN LUXEMBURG VOR . IN BEZUG AUF DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT BESTIMMT ARTIKEL 4 :

' ' DAS GENERALSEKRETARIAT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND SEINE DIENSTSTELLEN BLEIBEN IN LUXEMBURG . ' '

ARTIKEL 12 SIEHT VOR :

' ' VORBEHALTLICH DER VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN WERDEN DIE SICH AUS FRÜHEREN BESCHLÜSSEN DER REGIERUNGEN ERGEBENDEN VORLÄUFIGEN ARBEITSORTE DER ORGANE UND DIENSTSTELLEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN . . . VON DIESEM BESCHLUSS NICHT BERÜHRT . ' '

6 SEIT JULI 1967 ENTWICKELTE DAS PARLAMENT DIE PRAXIS , EINEN TEIL SEINER TAGUNGEN IN LUXEMBURG ABZUHALTEN ; IN DEN JAHREN 1975 BIS 1978 MACHTE DIE ZAHL DER SITZUNGSTAGE DES PARLAMENTS IN LUXEMBURG SOGAR ETWA DIE HÄLFTE DER GESAMTZAHL DER SITZUNGSTAGE AUS . AUF ERSUCHEN DES PARLAMENTS WURDEN RÄUME UND EINRICHTUNGEN , DIE FÜR DIE ABHALTUNG DER PLENARTAGUNGEN UND DER AUSSCHUSS- UND FRAKTIONSSITZUNGEN ERFORDERLICH WAREN , IN DEN GEBÄUDEN VORGESEHEN , DIE DIE LUXEMBURGISCHEN BEHÖRDEN FÜR DAS PARLAMENT ERRICHTETEN . IN DEN JAHREN 1971 , 1973 UND 1978 WAR DIESE PRAXIS DER ABHALTUNG VON TAGUNGEN IN LUXEMBURG GEGENSTAND VON PROTESTEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG BEIM PARLAMENT .

7 IM ANSCHLUSS AN DIE UNTERZEICHNUNG DES AKTS ZUR EINFÜHRUNG ALLGEMEINER UNMITTELBARER WAHLEN DER ABGEORDNETEN DER VERSAMMLUNG UNTERRICHTETE DER PRÄSIDENT DES PARLAMENTS DEN PRÄSIDENTEN DES RATES MIT SCHREIBEN VOM 6 . JULI 1977 ÜBER DIE PROBLEME , DIE SICH IM HINBLICK AUF DIE BEVORSTEHENDEN ALLGEMEINEN WAHLEN ZUM PARLAMENT UND DIE ERHÖHUNG DER ZAHL SEINER ABGEORDNETEN FÜR DIE ARBEIT DES PARLAMENTS WEGEN DES BESTEHENS DREIER ARBEITSORTE ERGÄBEN . IN SEINER ANTWORT VOM 22 . SEPTEMBER 1977 TEILTE DER PRÄSIDENT DES RATES DEM PARLAMENT MIT , DASS NACH ANSICHT DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN KEIN ANLASS BESTEHE FÜR EINE RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE ÄNDERUNG DER DERZEIT GELTENDEN REGELUNGEN ÜBER DIE VORLÄUFIGEN ARBEITSORTE DER VERSAMMLUNG , NÄMLICH STRASSBURG SOWIE LUXEMBURG , WO IHR GENERALSEKRETARIAT UND IHRE DIENSTSTELLEN UNTERGEBRACHT BLIEBEN , WÄHREND DIE PARLAMENTSAUSSCHÜSSE DIE ÜBUNG ANGENOMMEN HÄTTEN , IN BRÜSSEL ZUSAMMENZUTRETEN , UND ZWAR MIT DEM MINDESTMASS AN INFRASTRUKTUR , DAS ERFORDERLICH SEI , UM DEN ABLAUF DERARTIGER SITZUNGEN ZU GEWÄHRLEISTEN .

8 NACH DER ALLGEMEINEN UNMITTELBAREN WAHL ZUM PARLAMENT HIELT DIESES SEINE ERSTEN TAGUNGEN ZWISCHEN JULI 1979 UND JUNI 1980 IN STRASSBURG AB . NACH DER FERTIGSTELLUNG EINES NEUEN GROSSEN SITZUNGSSAALES IN LUXEMBURG , DER AUF ERSUCHEN DES PARLAMENTS ERRICHTET WORDEN WAR , WURDEN ZWISCHEN JUNI 1980 UND FEBRUAR 1981 VIER TAGUNGEN IN LUXEMBURG ABGEHALTEN .

9 AM 20 . NOVEMBER 1980 NAHM DAS PARLAMENT EINE ENTSCHLIESSUNG AN , IN DER DAS PARLAMENT , BESORGT ÜBER DIE MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN UND DEN FINANZIELLEN AUFWAND FÜR SEINE TÄTIGKEIT , UND IN DEM WUNSCH , DASS DER VORÜBERGEHENDEN REGELUNG FÜR SEINE ARBEITSORTE EIN ENDE GESETZT WERDE , DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUFFORDERTE , BIS SPÄTESTENS 15 . JUNI 1981 DEN BESCHLUSS ÜBER SEINEN SITZ ZU FASSEN ; FERNER WURDE FESTGESTELLT , DASS FÜR DEN FALL , DASS KEIN BESCHLUSS GEFASST WERDE , DAS PARLAMENT KEINE ANDERE WAHL HABE , ALS SELBST DIE FÜR EINE VERBESSERUNG SEINER FUNKTIONSFÄHIGKEIT ERFORDERLICHEN VORKEHRUNGEN ZU TREFFEN .

10 AM 12 . JANUAR 1981 LEHNTE DAS PLENUM DES PARLAMENTS DEN VOM PARLAMENTSPRÄSIDIUM ERSTELLTEN TAGUNGSKALENDER AB , WEIL ER FÜR DAS ERSTE HALBJAHR ZWEI TAGUNGEN IN LUXEMBURG VORSAH . ES BESCHLOSS , DASS DER TAGUNGSKALENDER DES JAHRES 1981 DEM PLENUM ZUR ABSTIMMUNG VORGELEGT UND SEINE JULI-TAGUNG IN STRASSBURG ABGEHALTEN WERDEN SOLLE . GEMÄSS DIESER ENTSCHLIESSUNG WURDE DEM PARLAMENT EIN VORSCHLAG FÜR DEN TAGUNGSKALENDER UND DIE TAGUNGSORTE IM JAHRE 1981 VORGELEGT , DER FÜR DAS ZWEITE HALBJAHR 1981 AUSSCHLIESSLICH TAGUNGEN IN STRASSBURG VORSAH ; DER VORSCHLAG WURDE AM 13 . MÄRZ 1981 VOM PARLAMENT ANGENOMMEN .

11 AUFGRUND EINES MEMORANDUMS DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG , IN DEM DIE SCHWIERIGKEITEN HERVORGEHOBEN WURDEN , DIE SICH FÜR DIE VERSAMMLUNG BEI DER ERFÜLLUNG DER IHR DURCH DIE VERTRAEGE ZUGEWIESENEN AUFGABEN AUS DER AUFTEILUNG DER ARBEITSORTE , AN DENEN SIE IHRE TÄTIGKEITEN AUSÜBT , ERGABEN , TRATEN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ENDE 1980 UND ANFANG 1981 IM RAHMEN DER KONFERENZ ÜBER DEN SITZ DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT ZUSAMMEN . DIE KONFERENZ WAR DER ANSICHT , DASS WEITERHIN UNTERSCHIEDLICHE STANDPUNKTE BESTÜNDEN UND DASS UNTER DEN VERSCHIEDENEN , UNVOLLKOMMENEN LÖSUNGEN DER STATUS QUO , ALSO DIE FESTLEGUNG EINER BESTIMMTEN ANZAHL VORLÄUFIGER ARBEITSORTE , NOCH DIE BEFRIEDIGENDSTE SEI . AM 23 . UND 24 . MÄRZ 1981 BESCHLOSSEN DESHALB ANLÄSSLICH DES EUROPÄISCHEN RATES IN MAASTRICHT DIE STAATS- UND REGIERUNGSCHEFS DER MITGLIEDSTAATEN EINSTIMMIG , ' ' DEN STATUS QUO BEZUEGLICH DER VORLÄUFIGEN ARBEITSORTE DER EUROPÄISCHEN ORGANE ZU BESTÄTIGEN ' ' . DIE KONFERENZ ÜBER DEN SITZ DER ORGANE ENDETE AM 30 . JUNI 1981 MIT DER KENNTNISNAHME DIESES BESCHLUSSES UND MIT DER BEKRÄFTIGUNG DER AUFFASSUNG DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN , DASS DIESE FÜR DIE FESTLEGUNG DES SITZES DER ORGANE AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG SEIEN . DIE KONFERENZ STELLTE AUSSERDEM FEST , DASS DER IN MAASTRICHT GEFASSTE BESCHLUSS IN AUSÜBUNG DIESER ZUSTÄNDIGKEIT ERGANGEN SEI UND DER FESTLEGUNG DES SITZES DER ORGANE NICHT VORGREIFE .

12 AM 7 . JULI NAHM DAS PARLAMENT DIE STREITIGE ENTSCHLIESSUNG AN . ES FÜHRT DARIN UNTER ANDEREM AUS , DASS ES WEDER DIE RECHTE NOCH DIE PFLICHTEN DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DES SITZES IN FRAGE STELLE , DASS DIE SCHWIERIGKEITEN , DIE SICH AUS DER AUFTEILUNG SEINER ARBEITSORTE AUF DREI VERSCHIEDENE STÄDTE ERGEBEN , EINE KONZENTRATION SEINER ARBEITEN AN EINEM EINZIGEN ORT ERFORDERTEN , UND DASS ES , NACHDEM DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE FRIST BIS ZUM 15 . JUNI 1981 NICHT EINGEHALTEN HÄTTEN , SELBST EINE VERBESSERUNG SEINER ARBEITSBEDINGUNGEN HERBEIFÜHREN MÜSSE . NACHDEM DAS PARLAMENT SEIN RECHT GELTEND GEMACHT HAT , ' ' SELBER ZU ENTSCHEIDEN , WO ES ZUSAMMENTRETEN UND ARBEITEN WILL ' ' , FORDERT ES IN SEINER ENTSCHLIESSUNG DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF , IHRER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG NACHZUKOMMEN UND EINEN EINHEITLICHEN SITZ FÜR DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT ZU BESTIMMEN , HÄLT ES FÜR WICHTIG , SEINE TÄTIGKEIT AN EINEM EINZIGEN ORT AUSZUÜBEN , UND

' ' . . .
3 . BESCHLIESST , DASS BIS ZU EINER ENDGÜLTIGEN FESTLEGUNG EINES EINZIGEN SITZUNGS- UND TAGUNGSORTS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

A ) SEINE PLENARTAGUNGEN IN STRASSBURG ABGEHALTEN WERDEN ,

B)DIE SITZUNGEN SEINER AUSSCHÜSSE UND FRAKTIONEN IN DER REGEL IN BRÜSSEL STATTFINDEN ,

C)- DIE TÄTIGKEIT DES SEKRETARIATS UND DER TECHNISCHEN DIENSTE DES PARLAMENTS ÜBERPRÜFT WERDEN MUSS , UM DEN IN ABSATZ A ) UND B ) GENANNTEN ERFORDERNISSEN RECHNUNG ZU TRAGEN , UM INSBESONDERE EIN STÄNDIGES REISEN EINES GROSSEN TEILS DES PERSONALS DES PARLAMENTS ZU VERMEIDEN ,

-DESHALB SOWOHL BEI DEN PERSÖNLICHEN KONTAKTEN ALS AUCH BEI DER ÜBERMITTLUNG VON DOKUMENTEN SOWEIT WIE MÖGLICH AUF MODERNE KOMMUNIKATIONSTECHNIKEN ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN SOLLTE ,

-FERNER VON DEN MODERNSTEN TECHNIKEN GEBRAUCH GEMACHT WERDEN SOLLTE , UM DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN INSTITUTIONEN ZU ERLEICHTERN , WÄHREND DIE STRASSEN- , EISENBAHN- UND FLUGVERBINDUNGEN ZWISCHEN DEN HAUPTTÄTIGKEITSZENTREN DER GEMEINSCHAFT VERBESSERT WERDEN MÜSSEN ,

-DIE ZUSTÄNDIGEN ORGANE DES PARLAMENTS UNTER DER SCHIRMHERRSCHAFT DES PRÄSIDENTEN UND DES ERWEITERTEN PRÄSIDIUMS DIE ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN IM EINZELNEN FESTLEGEN UND IHRE KOSTEN VERANSCHLAGEN SOLLEN ; SIE SOLLEN DEM PARLAMENT VOR JAHRESENDE EINEN BERICHT MIT DEN ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN VORLEGEN . . . ' '

ZUR ZULÄSSIGKEIT

13 DAS PARLAMENT HAT MEHRERE EINWÄNDE GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DIESER ENTSCHLIESSUNG ERHOBEN ; DIESE SIND ZUNÄCHST ZU PRÜFEN .

1 . ZUR MÖGLICHKEIT EINER KLAGE GEGEN EINE HANDLUNG DES PARLAMENTS

14 NACH ANSICHT DES PARLAMENTS IST DIE KLAGE UNZULÄSSIG , WEIL WEDER ARTIKEL 38 EGKS-VERTRAG NOCH DIE ARTIKEL 137 EWG-VERTRAG UND 136 EAG-VERTRAG IM VORLIEGENDEN FALL EINE KLAGEMÖGLICHKEIT GEGEN DIE HANDLUNGEN DES PARLAMENTS ERÖFFNETEN . HINSICHTLICH DES ARTIKELS 38 EGKS-VERTRAG ERGEBE SICH DIES DARAUS , DASS DAS PARLAMENT DURCH DIE STREITIGE ENTSCHLIESSUNG VON SEINEN BEFUGNISSEN AUS DEN DREI VERTRAEGEN EINEN EINHEITLICHEN UND UNTEILBAREN GEBRAUCH GEMACHT HABE , SO DASS DIE ENTSCHLIESSUNG NICHT NUR FÜR DEN ANWENDUNGSBEREICH DES EGKS-VERTRAGS FÜR NICHTIG ERKLÄRT WERDEN KÖNNE . DAS PARLAMENT HAT SICH AUSSERDEM AUF DEN GRUNDSATZ DER GEWALTENTEILUNG BERUFEN UND HERVORGEHOBEN , DASS DIE FRAGLICHE ENTSCHLIESSUNG AUF DER BEFUGNIS DES PARLAMENTS BERUHE , DIE ART UND WEISE , IN DER ES SEINE AUFGABEN ERFÜLLE , SOUVERÄN ZU GESTALTEN .

15 DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG IST DER AUFFASSUNG , DER RÜCKGRIFF AUF ARTIKEL 38 EGKS-VERTRAG SEI NUR FÜR HANDLUNGEN AUSGESCHLOSSEN , DIE EINE SPEZIFISCH UND AUSSCHLIESSLICH IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES EWG-VERTRAGS ODER DES EAG-VERTRAGS FALLENDE MATERIE BETRÄFEN . DARÜBER HINAUS SEIEN DIE ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG UND 136 EAG-VERTRAG , AUF DIE DIE KLAGE HILFSWEISE GESTÜTZT SEI , ANGESICHTS DER ERWEITERTEN BEFUGNISSE DES PARLAMENTS WEIT AUSZULEGEN , UM LÜCKEN IN DEM VOM GERICHTSHOF GEWÄHRTEN RECHTSSCHUTZ ZU VERMEIDEN .

16 ARTIKEL 38 ABSATZ 1 EGKS-VERTRAG BESTIMMT , DASS ' ' AUF KLAGE EINES DER MITGLIEDSTAATEN ODER DER HOHEN BEHÖRDE . . . DER GERICHTSHOF DIE BESCHLÜSSE DER VERSAMMLUNG ODER DES RATES AUFHEBEN ( KANN ) ' ' . DIE MÖGLICHKEIT FÜR EINEN MITGLIEDSTAAT , GEGEN HANDLUNGEN DES PARLAMENTS , DIE UNTER DIESEN VERTRAG FALLEN , BEIM GERICHTSHOF KLAGE ZU ERHEBEN , KANN DAHER NICHT IN ZWEIFEL GEZOGEN WERDEN . DIESE MÖGLICHKEIT IST ALLERDINGS GEMÄSS ARTIKEL 38 ABSATZ 3 EGKS-VERTRAG AUF DIE RÜGEN DER UNZUSTÄNDIGKEIT UND DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN BESCHRÄNKT .

17 NACH DEN ARTIKELN 173 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UND 146 ABSATZ 1 EAG-VERTRAG ' ' ÜBERWACHT ( DER GERICHTSHOF ) DIE RECHTMÄSSIGKEIT DES HANDELNS DES RATES UND DER KOMMISSION ' ' UND IST ZU DIESEM ZWECK FÜR KLAGEN ZUSTÄNDIG , ' ' DIE EIN MITGLIEDSTAAT , DER RAT ODER DIE KOMMISSION . . . ERHEBT ' ' . EINE AKTIVE ODER PASSIVE BETEILIGUNG DES PARLAMENTS AN RECHTSSTREITIGKEITEN VOR DEM GERICHTSHOF IST IN DIESEN ARTIKELN NICHT AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN .

18 NACH DEM ABKOMMEN ÜBER GEMEINSAME ORGANE FÜR DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 25 . MÄRZ 1957 WERDEN DIE BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN , DIE DIE DREI VERTRAEGE DEM PARLAMENT UND DEM GERICHTSHOF ÜBERTRAGEN , ' ' UNTER DEN IN DIESEN VERTRAEGEN VORGESEHENEN BEDINGUNGEN ' ' AUSGEUEBT . DIE INSOWEIT ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN VERTRAEGEN BESTEHENDEN UNTERSCHIEDE SIND ALSO DURCH DIE SCHAFFUNG DIESER GEMEINSAMEN ORGANE NICHT BESEITIGT WORDEN .

19 DA DAS EINZIGE PARLAMENT EIN DEN DREI GEMEINSCHAFTEN GEMEINSAMES ORGAN IST , HANDELT ES ZWANGSLÄUFIG IM BEREICH DER DREI VERTRAEGE EINSCHLIESSLICH DESJENIGEN DES EGKS-VERTRAGS , WENN ES EINE ENTSCHLIESSUNG ÜBER SEIN INSTITUTIONELLES FUNKTIONIEREN UND DIE ORGANISATION SEINES SEKRETARIATS FASST . DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DES GERICHTSHOFES UND DIE KLAGEMÖGLICHKEITEN , DIE IN ARTIKEL 38 ABSATZ 1 EGKS-VERTRAG VORGESEHEN SIND , GELTEN FOLGLICH FÜR HANDLUNGEN WIE DIE STREITIGE ENTSCHLIESSUNG , DIE GLEICHZEITIG UND IN UNTEILBARER WEISE DIE BEREICHE DER DREI VERTRAEGE BETREFFEN .

20 DA ARTIKEL 38 ABSATZ 1 EGKS-VERTRAG IM VORLIEGENDEN FALL ANWENDBAR IST , BRAUCHT DIE FRAGE NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN , OB DIE GRUNDSÄTZE DER WAHRUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT UND DER VOM GERICHTSHOF ZU DIESEM ZWECK AUSGEUEBTEN KONTROLLE , WIE SIE IN DEN ARTIKELN 164 EWG-VERTRAG UND 136 EAG-VERTRAG NIEDERGELEGT SIND , EINE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG UND 146 EAG-VERTRAG DAHIN VERLANGEN , DASS DAS PARLAMENT BEI RECHTSSTREITIGKEITEN VOR DEM GERICHTSHOF PARTEI SEIN KANN .

21 DIESER EINWAND IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN .

2 . ZUR KLAGEBEFUGNIS DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG

22 DAS PARLAMENT MACHT GELTEND , DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG , WEIL SIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT ALLEIN ERHOBEN WORDEN SEI , OBGLEICH DAS RECHT ZUR FESTLEGUNG DES SITZES DEN REGIERUNGEN ALLER MITGLIEDSTAATEN , DIE DABEI IM GEMEINSAMEN EINVERNEHMEN HANDELN MÜSSTEN , ZUSTEHE . EINE SOLCHE KLAGE MÜSSE VON SÄMTLICHEN MITGLIEDSTAATEN ODER ABER VON DER KOMMISSION ERHOBEN WERDEN . AUSSERDEM VERSTOSSE DIE ERHEBUNG DER KLAGE GEGEN DAS ' ' ESTOPPEL ' ' -PRINZIP , DA DAS VERSÄUMNIS DER MITGLIEDSTAATEN EINSCHLIESSLICH LUXEMBURGS , ALLES ERFORDERLICHE ZU TUN , UM ZU EINER EINIGUNG ÜBER DEN SITZ DES PARLAMENTS ZU GELANGEN , ES LUXEMBURG VERBIETE , GERICHTLICH VORZUGEHEN .

23 DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG BETONT , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 38 EGKS-VERTRAG IHRE KLAGEBEFUGNIS UND IHR RECHTSSCHUTZINTERESSE NICHT NACHZUWEISEN BRAUCHTEN . JEDENFALLS BESITZE JEDER MITGLIEDSTAAT DAS RECHT ZUR KLAGEERHEBUNG UND SEI DAHER BEFUGT , INDIVIDÜLL DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN . DIE ' ' ESTOPPEL ' ' -DOKTRIN DES VÖLKERRECHTS SEI IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NICHT ANWENDBAR . IM ÜBRIGEN KÖNNE DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG NICHT FÜR EINE ETWAIGE UNTÄTIGKEIT DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VERANTWORTLICH GEMACHT WERDEN , DA DIE ERGEBNISLOSIGKEIT DER BERATUNGEN , AN DENEN SIE SICH AKTIV BETEILIGT HABE , NICHT IHR ANZULASTEN SEI .

24 ES IST HERVORZUHEBEN , DASS ARTIKEL 38 ABSATZ 1 EGKS-VERTRAG DIE AUFHEBUNG DER BESCHLÜSSE DES PARLAMENTS ODER DES RATES ' ' AUF KLAGE EINES DER MITGLIED STAATEN ODER DER HOHEN BEHÖRDE ' ' VORSIEHT . IM UNTERSCHIED ZU DEN BESTIMMUNGEN , DIE UNTERNEHMEN UND VERBÄNDEN DIE MÖGLICHKEIT DER KLAGE ERÖFFNEN , WIE ETWA ARTIKEL 33 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG , UNTERLIEGT DIE AUSÜBUNG DES KLAGERECHTS EINES MITGLIEDSTAATS ODER DER HOHEN BEHÖRDE KEINER ZUSÄTZLICHEN VORAUSSETZUNG , DIE DEN NACHWEIS EINES RECHTSSCHUTZINTERESSES ODER EINER KLAGEBEFUGNIS VERLANGT .

25 DARAUS FOLGT , DASS DIE KLAGEMÖGLICHKEIT DES ARTIKELS 38 ABSATZ 1 JEDEM DER MITGLIEDSTAATEN FÜR SICH OFFENSTEHT UND DASS DIE ZULÄSSIGKEIT EINER NACH DIESEM ARTIKEL ERHOBENEN KLAGE NICHT VON DER BETEILIGUNG ANDERER MITGLIEDSTAATEN ODER DER KOMMISSION AM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF ABHÄNGEN KANN .

26 EIN ETWAIGES VERSÄUMNIS SÄMTLICHER MITGLIEDSTAATEN , VON IHREN ZUSTÄNDIGKEITEN GEBRAUCH ZU MACHEN , KANN ALSO DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE , DIE SICH AUF EINEN ANGEBLICHEN EINGRIFF DES PARLAMENTS IN DIESE ZUSTÄNDIGKEITEN BEZIEHT , NICHT AUSSCHLIESSEN . DA ES SICH IM ÜBRIGEN UM FRAGEN IN BEZUG AUF DIE INSTITUTIONELLE STRUKTUR DER GEMEINSCHAFT HANDELT , KANN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE EINES MITGLIEDSTAATS NICHT VON EVENTÜLLEN FRÜHEREN UNTERLASSUNGEN ODER IRRTÜMERN DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ABHÄNGEN .

27 DIESER EINWAND IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .

3 . ZUR RECHTSNATUR DER UMSTRITTENEN ENTSCHLIESSUNG

28 NACH AUFFASSUNG DES PARLAMENTS STELLT DIE UMSTRITTENE ENTSCHLIESSUNG KEINEN BESCHLUSS IM SINNE VON ARTIKEL 38 EGKS-VERTRAG DAR , WEIL SIE NUR SEINE INTERNE ORGANISATION SOWIE DIE ORGANISATION SEINER DIENSTSTELLEN BETREFFE UND SOMIT KEINE RECHTSWIRKUNG ENTFALTE . ES HANDELE SICH UM EINEN AKT DER INTERNEN ORGANISATIONSGEWALT DES PARLAMENTS , DER SICH AUSSERDEM GANZ IM RAHMEN DER BESCHLÜSSE DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN HALTE .

29 DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG IST DER ANSICHT , DAS PARLAMENT HABE MIT DER STREITIGEN ENTSCHLIESSUNG SELBST ANSTELLE DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN IN DER FRAGE DES SITZES HANDELN WOLLEN . SIE BESTREITET AUSSERDEM , DASS AKTE , DIE DIE INTERNE ORGANISATION BETRÄFEN , SCHON AUS DIESEM GRUND DER KONTROLLE DURCH DEN GERICHTSHOF ENTZOGEN SEIEN .

30 HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE BEURTEILUNG DER RECHTSWIRKUNG DER STREITIGEN ENTSCHLIESSUNG UNTRENNBAR MIT DER PRÜFUNG IHRES INHALTS UND DER PRÜFUNG DER EINHALTUNG DER ZUSTÄNDIGKEITSREGELUNGEN ZUSAMMENHÄNGT . ES IST MITHIN ANGEBRACHT , SOGLEICH DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE ZU UNTERSUCHEN .

ZUR BEGRÜNDETHEIT

31 DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG STÜTZT IHRE KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 38 EGKS-VERTRAG AUF DIE ZWEI RÜGEN DER UNZUSTÄNDIGKEIT UND DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN .

1 . ZUR UNZUSTÄNDIGKEIT

32 DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG MACHT ZUNÄCHST GELTEND , DAS PARLAMENT SEI FÜR DEN ERLASS VON ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DEN SITZ DES ORGANS UNZUSTÄNDIG , DA DIESE MATERIE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTEN SEI . SOWOHL NACH IHREM TITEL ALS AUCH NACH IHREM INHALT BETREFFE DIE STREITIGE ENTSCHLIESSUNG DEN SITZ DES PARLAMENTS , ALSO EINEN BEREICH , FÜR DEN DAS PARLAMENT UNABHÄNGIG VON DEM BESTEHEN UND DEM INHALT EINSCHLAEGIGER ENTSCHEIDUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ABSOLUT UNZUSTÄNDIG SEI . DARÜBER HINAUS VERLETZE DIE FRAGLICHE ENTSCHLIESSUNG DIE BESCHLÜSSE DER REGIERUNGEN ÜBER DIE VORLÄUFIGEN ARBEITSORTE DER ORGANE , DIE UNTER DIE GLEICHE ZUSTÄNDIGKEIT FIELEN . INDEM DAS PARLAMENT DIE FESTSTEHENDE PRAXIS , SEINE TAGUNGEN IN LUXEMBURG ABZUHALTEN , AUFGEGEBEN HABE , HABE ES GEGEN DEN BESCHLUSS ÜBER DIE BESTÄTIGUNG DES STATUS QUO VERSTOSSEN , DEN DIE STAATS- UND REGIERUNGSCHEFS DER MITGLIEDSTAATEN AM 23 . UND 24 . MÄRZ 1981 IN MAASTRICHT SOWIE AM 30 . JUNI 1981 IM RAHMEN DER KONFERENZ ÜBER DEN SITZ DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT GEFASST HÄTTEN . DADURCH , DASS DAS PARLAMENT EINE ÜBERPRÜFUNG DER TÄTIGKEIT DES SEKRETARIATS UND DER DIENSTSTELLEN DES PARLAMENTS HINSICHTLICH DER TAGUNGEN IN STRASSBURG UND DER AUSSCHUSS- UND FRAKTIONSSITZUNGEN IN BRÜSSEL VORGESEHEN HABE , HABE ES ARTIKEL 4 DES BESCHLUSSES VOM 8 . APRIL 1965 VERLETZT .

33 DAS PARLAMENT MACHT GELTEND , DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN HÄTTEN VON IHRER ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE FESTLEGUNG DES SITZES KEINEN GEBRAUCH GEMACHT ; ES KÖNNE DAHER KEIN EINGRIFF IN DIESE ZUSTÄNDIGKEIT VORLIEGEN . JEDENFALLS STELLE DIE FRAGLICHE ENTSCHLIESSUNG ZUM EINEN EINE AN DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GERICHTETE POLITISCHE FORDERUNG DAR , MIT DER DER ERLASS BESTIMMTER MASSNAHMEN IN BEZUG AUF DEN SITZ EMPFOHLEN WERDE , UND ZUM ANDEREN EINE MASSNAHME ZUR ORGANISATION DER INTERNEN TÄTIGKEIT , DIE IM EINKLANG MIT DEN ARTIKELN 142 EWG-VERTRAG , 112 EAG-VERTRAG UND 25 EGKS-VERTRAG GETROFFEN SEI . DIESE INTERNE ORGANISATIONSMASSNAHME BEACHTE DIE BESCHLÜSSE DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE VORLÄUFIGEN ARBEITSORTE UND , WAS DIE PLENARSITZUNGEN ANGEHE , INSBESONDERE AUCH DIE ERKLÄRUNGEN DER AUSSENMINISTER VOM 25 . JULI 1952 UND 7 . JANUAR 1958 . DIE ABHALTUNG DER AUSSCHUSS- UND FRAKTIONSSITZUNGEN IN BRÜSSEL ENTSPRECHE EINER FESTSTEHENDEN PRAXIS AUF EINEM GEBIET , DAS DURCH KEINE VORSCHRIFT GEREGELT SEI . DAS PARLAMENT HABE MIT DER UMSTRITTENEN ENTSCHLIESSUNG KEINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE UNTERBRINGUNG DES GENERALSEKRETARIATS GETROFFEN UND SICH NUR ÜBER DAS EINWANDFREIE FUNKTIONIEREN DES ORGANS SOWIE ÜBER DIE VERWENDUNG BESTIMMTER MODERNER TECHNIKEN GEÄUSSERT . AUSSERDEM BETREFFE DIESE FRAGE NICHT DEN SITZ DES ORGANS , SONDERN DIE INTERNE ORGANISATION DES PARLAMENTS , FÜR DIE DAS PARLAMENT DAS RECHT UND SOGAR DIE PFLICHT HABE , DIE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , DIE EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG ENTSPRÄCHEN .

A ) ZUR ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE FRAGE DES SITZES UND DER ARBEITSORTE

34 BEVOR ÜBER DIESE RÜGE ENTSCHIEDEN WIRD , IST ZUNÄCHST ZU UNTERSUCHEN , WELCHES DIE JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DES PARLAMENTS IN DIESEM BEREICH SIND .

35 HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS ES NACH ARTIKEL 77 EGKS-VERTRAG SOWIE NACH DEN ARTIKELN 216 EWG-VERTRAG UND 189 EAG-VERTRAG SACHE DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN IST , DEN SITZ DER ORGANE FESTZULEGEN . INDEM DIESE VORSCHRIFTEN DEN MITGLIEDSTAATEN DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE FESTLEGUNG DES SITZES ZUWEISEN , ÜBERTRAGEN SIE IHNEN DIE VERANTWORTUNG DAFÜR , DAS IN DEN VERTRAEGEN VORGESEHENE SYSTEM DER INSTITUTIONELLEN BESTIMMUNGEN IN DIESER HINSICHT ZU ERGÄNZEN , UM SO DIE FUNKTIONSFÄHIGKEIT DER GEMEINSCHAFTEN ZU GEWÄHRLEISTEN . DARAUS FOLGT , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT NUR DAS RECHT , SONDERN AUCH DIE PFLICHT HABEN , DIESE ZUSTÄNDIGKEIT WAHRZUNEHMEN .

36 ES STEHT FEST , DASS DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN IHRER VERPFLICHTUNG ZUR FESTLEGUNG DES SITZES DER ORGANE GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DER VERTRAEGE NOCH NICHT NACHGEKOMMEN SIND . WIE SICH JEDOCH AUS DEM GESCHILDERTEN SACHVERHALT ERGIBT , HABEN DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN MEHRFACH BESCHLÜSSE ZUR FESTSETZUNG DER VORLÄUFIGEN ARBEITSORTE DER ORGANE GEFASST , WOBEI SIE SICH AUF DIE GLEICHE ZUSTÄNDIGKEIT SOWIE - IM FALL DES BESCHLUSSES VOM 8 . APRIL 1965 - AUF DIE IN DEM ERWÄHNTEN ARTIKEL 37 DES VERTRAGES ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUSDRÜCKLICH VORGESEHENE ZUSTÄNDIGKEIT GESTÜTZT HABEN .

37 ES IST JEDOCH HERVORZUHEBEN , DASS DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN , WENN SIE VORLÄUFIGE BESCHLÜSSE FASSEN , GEMÄSS DEM GRUNDSATZ , DASS DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN GEGENSEITIGE PFLICHTEN ZUR LOYALEN ZUSAMMENARBEIT OBLIEGEN , WIE ER NAMENTLICH DEM ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG ZUGRUNDE LIEGT , DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES PARLAMENTS FÜR DIE REGELUNG SEINER INTERNEN ORGANISATION BEACHTEN MÜSSEN . SIE HABEN DARAUF ZU ACHTEN , DASS DERARTIGE BESCHLÜSSE DAS ORDNUNGSGEMÄSSE FUNKTIONIEREN DES PARLAMENTS NICHT BEEINTRÄCHTIGEN .

38 ANDERERSEITS IST DAS PARLAMENT BERECHTIGT , AUFGRUND DER IHM DURCH ARTIKEL 25 EGKS-VERTRAG SOWIE DURCH DIE ARTIKEL 142 EWG-VERTRAG UND 112 EAG-VERTRAG ZUGEBILLIGTEN INTERNEN ORGANISATIONSGEWALT GEEIGNETE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM SEIN ORDNUNGSGEMÄSSES FUNKTIONIEREN UND DIE DURCHFÜHRUNG SEINER VERFAHREN SICHERZUSTELLEN . AUFGRUND DER ERWÄHNTEN GEGENSEITIGEN PFLICHTEN ZUR LOYALEN ZUSAMMENARBEIT MÜSSEN JEDOCH AUCH DIE BESCHLÜSSE DES PARLAMENTS DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE FESTLEGUNG DES SITZES DER ORGANE UND DIE ZWISCHENZEITLICH GETROFFENEN VORLÄUFIGEN ENTSCHEIDUNGEN BEACHTEN .

39 AUSSERDEM IST HERVORZUHEBEN , DASS DIE AUF DIESEM GEBIET BESTEHENDE ZUSTÄNDIGKEIT DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE DEM PARLAMENT ZUSTEHENDE BEFUGNIS , ÜBER JEDE FRAGE ZU BERATEN , DIE DIE GEMEINSCHAFTEN BETRIFFT , ENTSCHLIESSUNGEN ÜBER DERARTIGE FRAGEN ANZUNEHMEN UND DIE REGIERUNGEN ZUM HANDELN AUFZUFORDERN , UNBERÜHRT LÄSST .

40 DEMGEMÄSS IST DIE ANSICHT UNZUTREFFEND , DAS PARLAMENT HABE SEINE ZUSTÄNDIGKEIT SCHON DESHALB ÜBERSCHRITTEN , WEIL ES EINE ENTSCHLIESSUNG ' ' ZUM SITZ DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND INSBESONDERE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ' ' ANGENOMMEN HAT , WELCHE DIE FRAGE DES ARBEITSORTES BEHANDELT . UM FESTZUSTELLEN , OB DAS PARLAMENT FÜR DIE ANNAHME DER STREITIGEN ENTSCHLIESSUNG UNZUSTÄNDIG WAR , IST DER INHALT DES BESCHLIESSENDEN TEILS DIESER ENTSCHLIESSUNG , INSBESONDERE SEINER NUMMER 3 , IM LICHTE DER DARGELEGTEN VERPFLICHTUNG ZUR BEACHTUNG DER AUF DEM BETREFFENDEN GEBIET BESTEHENDEN JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DES PARLAMENTS ZU UNTERSUCHEN .

B ) ZU DEN PLENARSITZUNGEN

41 DIE UMSTRITTENE ENTSCHLIESSUNG BESTIMMT ERSTENS IN NUMMER 3 BUCHSTABE A , DASS BIS ZU EINER ENDGÜLTIGEN FESTLEGUNG EINES EINZIGEN SITZUNGS- UND TAGUNGSORTS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS SEINE PLENARTAGUNGEN IN STRASSBURG ABGEHALTEN WERDEN .

42 INSOWEIT IST FESTZUSTELLEN , DASS ZWAR DIE ABHALTUNG DER SITZUNGEN DES PARLAMENTS IN DEM BESCHLUSS VOM 8 . APRIL 1965 NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT IST , DASS ARTIKEL 1 DIESES BESCHLUSSES JEDOCH KLARSTELLT , DASS ' ' LUXEMBURG , BRÜSSEL UND STRASSBURG VORLÄUFIGE ARBEITSORTE DER ORGANE DER GEMEINSCHAFTEN BLEIBEN ' ' . DAMALS WAR ABER DIE ABHALTUNG DER PLENARSITZUNGEN DES PARLAMENTS DIE EINZIGE TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSORGANE , DIE REGELMÄSSIG IN STRASSBURG STATTFAND . BEREITS DIE ANLÄSSLICH DES INKRAFTTRETENS DES EGKS-VERTRAGS WIE AUCH DES EWG-VERTRAGS UND DES EAG-VERTRAGS ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN DER AUSSENMINISTER HATTEN KLAR DEN WILLEN DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ERKENNEN LASSEN , DASS ' ' DIE VERSAMMLUNG IN STRASSBURG ZUSAMMENTRITT ' ' .

43 DAS PARLAMENT FÜHRTE ZWAR AB 1967 DIE PRAXIS EIN , BIS ZUR HÄLFTE SEINER PLENARTAGUNGEN IN LUXEMBURG ABZUHALTEN . AUF DIESE PRAXIS SOWIE AUF DEN 1981 GEFASSTEN BESCHLUSS ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DES STATUS QUO BERUFT SICH DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG , UM GELTEND ZU MACHEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG , ALLE PLENARSITZUNGEN IN STRASSBURG ABZUHALTEN , GEGEN DIE EINSCHLAEGIGEN BESCHLÜSSE DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VERSTOSSE .

44 ES IST JEDOCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIESE PRAXIS VOM PARLAMENT AUS EIGENER INITIATIVE BESCHLOSSEN WURDE UND DASS SIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND GEBILLIGT WORDEN IST . IM GEGENTEIL , DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT WIEDERHOLT DIE VEREINBARKEIT DIESER PRAXIS MIT DEN BESCHLÜSSEN DER MITGLIEDSTAATEN BESTRITTEN UND IHRE ABÄNDERUNG VERLANGT . DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG STÜTZT SICH ALSO ZU UNRECHT DARAUF , DASS SICH DURCH DIESE PRAXIS EINE GEWOHNHEIT ZU IHREN GUNSTEN GEBILDET HABE , DIE DIE EINSCHLAEGIGEN BESCHLÜSSE DER MITGLIEDSTAATEN ERGÄNZE UND DAS PARLAMENT VERPFLICHTE , SEINE PLENARSITZUNGEN TEILWEISE IN LUXEMBURG ABZUHALTEN .

45 AN DIESER BEURTEILUNG ÄNDERN AUCH DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DER KONFERENZ ÜBER DEN SITZ DER ORGANE NICHTS , DIE 1981 STATTFAND . IN ANBETRACHT DER FORTBESTEHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN STANDPUNKTE , WELCHE DIESE SCHLUSSFOLGERUNGEN KENNZEICHNETEN , UND IN ANBETRACHT DER TATSACHE , DASS FRÜHERE BESCHLÜSSE IN KEINER WEISE GEÄNDERT WURDEN , KANN DIE ERKLÄRUNG ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DES STATUS QUO , MIT DER DIESE KONFERENZ ABSCHLOSS , NUR ALS AUSDRUCK DES WILLENS VERSTANDEN WERDEN , DIE BESTEHENDE RECHTSLAGE NICHT ZU ÄNDERN . DIESE ERKLÄRUNG HINDERT DAS PARLAMENT SOMIT NICHT DARAN , EINE PRAXIS AUFZUGEBEN , DIE ES AUS EIGENER INITIATIVE EINGEFÜHRT HATTE .

46 DIE ENTSCHEIDUNG DES PARLAMENTS , SEINE PLENARSITZUNGEN KÜNFTIG IN STRASSBURG ABZUHALTEN , VERSTÖSST FOLGLICH NICHT GEGEN DIE EINSCHLAEGIGEN BESCHLÜSSE DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND ÜBERSCHREITET NICHT DIE BEFUGNISSE DES PARLAMENTS .

C ) ZUR ABHALTUNG DER AUSSCHUSS- UND FRAKTIONSSITZUNGEN IN BRÜSSEL

47 ZWEITENS WIRD DURCH DIE STREITIGE ENTSCHLIESSUNG IN NUMMER 3 BUCHSTABE B BESCHLOSSEN , DASS DIE SITZUNGEN DER AUSSCHÜSSE UND FRAKTIONEN DES PARLAMENTS IN DER REGEL IN BRÜSSEL STATTFINDEN .

48 HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE VOM PARLAMENT IM RAHMEN SEINER AUTONOMIE ENTWICKELTE PRAXIS , DIE SITZUNGEN SEINER AUSSCHÜSSE UND FRAKTIONEN IN BRÜSSEL ABZUHALTEN , ZU KEINEM ZEITPUNKT VON IRGENDEINEM MITGLIEDSTAAT IN FRAGE GESTELLT WORDEN IST .

49 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS PARLAMENT DURCH DIE BESTÄTIGUNG DIESER PRAXIS IN BUCHSTABE B DER FRAGLICHEN ENTSCHLIESSUNG SEINE ZUSTÄNDIGKEIT NICHT ÜBERSCHRITTEN HAT .

D ) ZUR UNTERBRINGUNG DES GENERALSEKRETARIATS UND DER DIENSTSTELLEN

50 DRITTENS BEZIEHT SICH DIE STREITIGE ENTSCHLIESSUNG IN NUMMER 3 BUCHSTABE C AUF DIE TÄTIGKEIT DES SEKRETARIATS UND DER TECHNISCHEN DIENSTE DES PARLAMENTS , DIE ÜBERPRÜFT WERDEN MÜSSE , UM DEN ERFORDERNISSEN DER ABHALTUNG DER PLENARTAGUNGEN IN STRASSBURG UND DER AUSSCHUSS- UND FRAKTIONSSITZUNGEN IN BRÜSSEL RECHNUNG ZU TRAGEN , UM INSBESONDERE EIN STÄNDIGES REISEN EINES GROSSEN TEILS DES PERSONALS DES PARLAMENTS ZU VERMEIDEN .

51 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ZUNÄCHST HERVORZUHEBEN , DASS DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN IN ARTIKEL 4 DES BESCHLUSSES VOM 8 . APRIL 1965 BESTIMMT HABEN , DASS ' ' DAS GENERALSEKRETARIAT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND SEINE DIENSTSTELLEN . . . IN LUXEMBURG ( BLEIBEN ) ' ' .

52 MIT RÜCKSICHT AUF DIE AUSSCHUSS- UND FRAKTIONSSITZUNGEN IN BRÜSSEL HAT DAS PARLAMENT DIE PRAXIS ENTWICKELT , EINE GEWISSE ANZAHL SEINER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DORT ZU BESCHÄFTIGEN . DER PRÄSIDENT DES RATES , DER IN SEINEM SCHREIBEN VOM 22 . SEPTEMBER 1977 DEN STANDPUNKT DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUM AUSDRUCK BRACHTE , HAT DAVON KENNTNIS GENOMMEN , DASS DAS PARLAMENT IN BRÜSSEL ' ' DAS MINDESTMASS AN INFRASTRUKTUR , DAS ERFORDERLICH IST , UM DEN ABLAUF DERARTIGER SITZUNGEN ZU GEWÄHRLEISTEN ' ' , UNTERHÄLT .

53 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VERPFLICHTUNG ZUR BEACHTUNG IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN , DIE SOWOHL DEN MITGLIEDSTAATEN ALS AUCH DEM PARLAMENT BEI DER AUSÜBUNG DIESER ZUSTÄNDIGKEITEN OBLIEGT , IST DER ERWÄHNTE ARTIKEL 4 DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER GEWISSEN MASSNAHMEN DES PARLAMENTS , DIE FÜR SEIN ORDNUNGSGEMÄSSES FUNKTIONIEREN ERFORDERLICH SIND , NICHT ENTGEGENSTEHT .

54 DARAUS FOLGT , DASS DAS PARLAMENT , SOLANGE ES NICHT EINEN EINZIGEN SITZ ODER AUCH NUR ARBEITSORT HAT , IN DER LAGE SEIN MUSS , AN DEN VERSCHIEDENEN ARBEITSORTEN AUSSERHALB DES ORTES , AN DEM SEIN SEKRETARIAT UNTERGEBRACHT IST , DIEJENIGE INFRASTRUKTUR AUFRECHTZUERHALTEN , DIE UNERLÄSSLICH IST , UM DIE ERFÜLLUNG DER IHM DURCH DIE VERTRAEGE ZUGEWIESENEN AUFGABEN AN ALLEN DIESEN ORTEN SICHERZUSTELLEN . INNERHALB DIESER GRENZEN KANN DAHER DIE EINRICHTUNG EINER SOLCHEN INFRASTRUKTUR AUSSERHALB DES UNTERBRINGUNGSORTES DES SEKRETARIATS MIT DEN ANGEFÜHRTEN GRUNDSÄTZEN IM EINKLANG STEHEN , DIE FÜR DIE BEIDERSEITIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN AUF DEM FRAGLICHEN GEBIET MASSGEBEND SIND .

55 ES IST JEDOCH HINZUZUFÜGEN , DASS DIE VERSETZUNG VON PERSONAL DIE AUFGEZEIGTEN GRENZEN NICHT ÜBERSCHREITEN DARF , DA JEDE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE VOLLSTÄNDIGE ODER TEILWEISE , RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE VERLAGERUNG DES GENERALSEKRETARIATS DES PARLAMENTS ODER SEINER DIENSTSTELLEN EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 4 DES BESCHLUSSES VOM 8 . APRIL 1965 DARSTELLEN UND DIE ZUSICHERUNGEN VERLETZEN WÜRDE , WELCHE DIESER BESCHLUSS DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG GEMÄSS DEM ERWÄHNTEN ARTIKEL 37 DES VERTRAGES ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEBEN SOLLTE .

56 IM LICHTE DIESER ERWAEGUNGEN IST ZU PRÜFEN , OB DIE UMSTRITTENE ENTSCHLIESSUNG , SOWEIT SIE VORSIEHT , DASS DIE TÄTIGKEIT DES SEKRETARIATS UND DER TECHNISCHEN DIENSTE ' ' ÜBERPRÜFT WERDEN MUSS ' ' , UM DEN ERFORDERNISSEN DER AKTIVITÄTEN DES PARLAMENTS IN STRASSBURG UND BRÜSSEL RECHNUNG ZU TRAGEN , DIE GRENZEN EINHÄLT , DIE DER INTERNEN ORGANISATIONSGEWALT DES PARLAMENTS GESETZT SIND .

57 ZWAR KÖNNEN EINIGE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER FRAGLICHEN ENTSCHLIESSUNG SOWIE DIE UMSTÄNDE IHRES ERLASSES UND BESTIMMTE STELLUNGNAHMEN WÄHREND DER PARLAMENTARISCHEN VERHANDLUNGEN DIE ANNAHME NAHELEGEN , DASS DIESE ENTSCHLIESSUNG IN DER TAT AUF EINE ZUMINDEST TEILWEISE VERLEGUNG VON PERSONAL DES GENERALSEKRETARIATS AN DIE ANDEREN ARBEITSORTE ABZIELT ; ES IST JEDOCH AUCH DER INHALT DER LETZTEN DREI ERLÄUTERNDEN UNTERABSÄTZE DIESES ABSATZES ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE SICH NAMENTLICH AUF DIE ANWENDUNG VON KOMMUNIKATIONSTECHNIKEN UND AUF DEN GEBRAUCH MODERNSTER TECHNIKEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ORGANEN UND DER VERBESSERUNG DER STRASSEN- , EISENBAHN- UND FLUGVERBINDUNGEN ZWISCHEN DEN HAUPTTÄTIGKEITSZENTREN DER GEMEINSCHAFT BEZIEHEN . UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER DREI UNTERABSÄTZE UND DER IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN DER VERTRETER DES PARLAMENTS MUSS DER AUSDRUCK , WONACH DIE TÄTIGKEIT DES SEKRETARIATS UND DER DIENSTSTELLEN ' ' ÜBERPRÜFT WERDEN MUSS ' ' , NICHT SO VERSTANDEN WERDEN , DASS ER EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER KONKRETE MASSNAHMEN UND INSBESONDERE ÜBER EINE VERLEGUNG VON PERSONAL ENTHÄLT . DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER KONKRETE MASSNAHMEN IST EINER SPÄTEREN PRÜFUNG VORBEHALTEN WORDEN UND WIRD NUR UNTER BEACHTUNG DER OBEN UMSCHRIEBENEN ZUSTÄNDIGKEITEN GETROFFEN WERDEN KÖNNEN .

58 AUFGRUND DIESER AUSLEGUNG IST FESTZUSTELLEN , DASS NUMMER 3 BUCHSTABE C DER STREITIGEN ENTSCHLIESSUNG NICHT GEGEN DIE EINSCHLAEGIGEN BESCHLÜSSE DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND INSBESONDERE DEN ERWÄHNTEN ARTIKEL 4 DES BESCHLUSSES VOM 8 . APRIL 1965 VERSTÖSST . ER ÜBERSCHREITET SOMIT NICHT DIE BEFUGNISSE DES PARLAMENTS .

59 DIE RÜGE DER UNZUSTÄNDIGKEIT IST DEMNACH UNBEGRÜNDET .

2 . ZUR VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN

60 DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG HAT AUSSERDEM EINE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN GERÜGT UND DAZU VORGETRAGEN , ES FEHLE DIE FÜR JEDEN BESCHLUSS ÜBER DIE FRAGE DES SITZES ERFORDERLICHE WILLENSÜBEREINSTIMMUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DAS PARLAMENT HABE VOR DER ANNAHME DER UMSTRITTENEN ENTSCHLIESSUNG SEINEN RECHTSAUSSCHUSS NICHT ANGEHÖRT .

61 INSOWEIT GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG KEINE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN , DIE VOM PARLAMENT BEI DER ANNAHME EINER ENTSCHLIESSUNG WIE DER IN REDE STEHENDEN ZU BEACHTEN SIND , DARGETAN HAT .

62 DIESE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET .

63 AUS ALL DEM ERGIBT SICH , DASS DIE KLAGE ABZUWEISEN IST .

Kostenentscheidung

KOSTEN
64 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . GEMÄSS PAR 3 DIESES ARTIKELS KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT , TEILS UNTERLIEGT ODER WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST .

65 IM VORLIEGENDEN FALL LIEGT EIN SOLCHER AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND DARIN , DASS BESTIMMTE PUNKTE DER UMSTRITTENEN ENTSCHLIESSUNG UND BESTIMMTE BEGLEITUMSTÄNDE IHRER ANNAHME ZU BERECHTIGTEN ZWEIFELN ANLASS GEBEN KONNTEN . ES ERSCHEINT DAHER GEBOTEN , VON DER MÖGLICHKEIT DES ARTIKELS 69 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG GEBRAUCH ZU MACHEN UND DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN .

Tenor

AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .

2 . JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN .