EuGH, 14.07.1976 - 3/76; 4/76; 6/76
Leitsätze
1 . ARTIKEL 210 EWG-VERTRAG BEDEUTET , DASS DIE GEMEINSCHAFT IN DEN AUSSENBEZIEHUNGEN DIE FÄHIGKEIT , VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN EINZUGEHEN , IM GESAMTEN BEREICH DER IM ERSTEN TEIL DES VERTRAGES UMSCHRIEBENEN ZIELE BESITZT . EINE SOLCHE ZUSTÄNDIGKEIT ERGIBT SICH NICHT NUR AUS EINER AUSDRÜCKLICHEN VERLEIHUNG DURCH DEN VERTRAG , SONDERN KANN AUCH AUS ANDEREN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UND DER BEITRITTSAKTE SOWIE AUS IN IHREM RAHMEN ERGANGENEN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE FLIESSEN .
2 . AUS DEN PFLICHTEN UND BEFUGNISSEN , DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT IM INNENVERHÄLTNIS DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ZUGEWIESEN HAT , ERGIBT SICH DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT , ALLE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES EINSCHLIESSLICH DER FESTSETZUNG UND ZUTEILUNG VON FANGQUOTEN AN DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN . DIE SACHLICHE REGELUNGSBEFUGNIS DER GEMEINSCHAFT ERSTRECKT SICH - IN DEM MASSE , IN DEM DEN STAATEN EINE ENTSPRECHENDE BEFUGNIS KRAFT VÖLKERRECHTS ZUSTEHT - AUCH AUF DIE FISCHEREI AUF HOHER SEE .
3 . DIE MITGLIEDSTAATEN , DIE VERTRAGSPARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE FISCHEREI IM NORDOSTATLANTIK UND ÄHNLICHER ABKOMMEN SIND , SIND SCHON ZUM GEGENWÄRTIGEN ZEITPUNKT NICHT NUR GEHALTEN , IM RAHMEN DIESER ÜBEREINKOMMEN KEINE VERPFLICHTUNGEN ZU ÜBERNEHMEN , WELCHE DIE GEMEINSCHAFT BEI DER AUSFÜHRUNG DER IHR IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE ÜBERTRAGENEN AUFGABE BEHINDERN KÖNNTEN , SONDERN SIE SIND AUCH ZU GEMEINSAMEM VORGEHEN INNERHALB DER FISCHEREIKOMMISSION VERPFLICHTET .
SOBALD DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DAS VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 102 IN GANG GESETZT HABEN WERDEN , SPÄTESTENS ABER BEI ABLAUF DER DORT VORGESEHENEN FRIST , SIND SIE UND DIE MITGLIEDSTAATEN AUSSERDEM VERPFLICHTET , ALLE ZU IHRER VERFÜGUNG STEHENDEN RECHTLICHEN UND POLITISCHEN MITTEL EINZUSETZEN , UM DIE TEILNAHME DER GEMEINSCHAFT AN DEM ÜBEREINKOMMEN UND ÄHNLICHEN ABKOMMEN SICHERZUSTELLEN .
4 . EIN MITGLIEDSTAAT , DER MASSNAHMEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT MIT DEM ZIEL DER ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE TRIFFT , GEFÄHRDET NICHT DIE ZIELSETZUNGEN ODER DAS FUNKTIONIEREN DES DURCH DIE VERORDNUNGEN NR . 2141/70 UND NR . 2142/70 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN STRUKTURPOLITIK FÜR DIE FISCHWIRTSCHAFT BZW . DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ERRICHTETEN SYSTEMS . DERARTIGE MASSNAHMEN STELLEN KEINE NACH ARTIKEL 30 FF . EWG-VERTRAG VERBOTENEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGEMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHRS DAR .
Entscheidungsgründe
1/2 DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANKEN ZWOLLE UND ALKMAAR HABEN MIT URTEILEN VOM 24 . DEZEMBER 1975 ( RECHTSSACHEN 3/76 UND 4/76 ) BEZIEHUNGSWEISE 2 . JANUAR 1976 ( RECHTSSACHE 6/76 ), BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 12 . BEZIEHUNGSWEISE 23 . JANUAR 1976 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DEM GERICHTSHOF EINE REIHE VON FRAGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 , 31 , 34 , 38 BIS 47 DIESES VERTRAGES , DES ARTIKELS 102 DER AKTE ÜBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE - NACHFOLGEND ALS ' ' BEITRITTSAKTE ' ' BEZEICHNET - SOWIE DER VERORDNUNGEN NR . 2141/70 UND NR . 2142/70 DES RATES VOM 20 . OKTOBER 1970 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( ABL . L 236 VOM 27 . OKTOBER 1970 , S . 1 UND 5 ) VORGELEGT . DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN VON STRAFVERFAHREN GEGEN NIEDERLÄNDISCHE FISCHER AUFGEWORFEN WORDEN , DENEN ZUR LAST GELEGT WIRD , IM MAI BEZIEHUNGSWEISE AUGUST 1975 GEGEN BESTIMMTE VON NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN IN JENEM JAHR ERLASSENE VORSCHRIFTEN , DIE DIE ERHALTUNG DER ZUNGEN- UND SCHOLLENBESTÄNDE IM NORDOSTATLANTIK BEZWECKTEN , VERSTOSSEN ZU HABEN .
3 DIESE VORSCHRIFTEN SIND IM ZUGE DER ERFÜLLUNG VON VERPFLICHTUNGEN ERLASSEN WORDEN , DIE DIE NIEDERLANDE IM RAHMEN DES AM 24 . JANUAR 1959 IN LONDON UNTERZEICHNETEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE FISCHEREI IM NORDOSTATLANTIK ÜBERNOMMEN HATTEN . DIESES ÜBEREINKOMMEN SOLLTE ' ' DIE ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE UND DIE RATIONALISIERUNG DER FISCHEREI IM NORDOSTATLANTISCHEN OZEAN UND DEN ANGRENZENDEN GEWÄSSERN , DIE EIN ALLEN GEMEINSAMES ANLIEGEN SIND , SICHER . . . STELLEN ' ' ; ZU SEINEN PARTEIEN GEHÖREN ALLE GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDSTAATEN DER EWG MIT AUSNAHME ITALIENS UND DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG SOWIE SIEBEN DRITTSTAATEN .
4/6 GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 A BIS F DES ÜBEREINKOMMENS KANN DIE KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM NORDOSTATLANTIK , EIN DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN ERRICHTETES GEMEINSAMES ORGAN DER VERTRAGSSTAATEN , AN DIE VERTRAGSSTAATEN EMPFEHLUNGEN ÜBER EINE REIHE VON MASSNAHMEN RICHTEN , DIE DEN ZIELEN DES ÜBEREINKOMMENS DIENEN . DIESE BESTIMMUNGEN SIND AUFGRUND EINES VORSCHLAGS , DER IM MAI 1970 IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM IN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 VORGESEHENEN VERFAHREN ANGENOMMEN WURDE UND AM 4 . JUNI 1974 IN KRAFT GETRETEN IST , DURCH DIE BUCHSTABEN G UND H ERGÄNZT WORDEN , DIE DIE GENANNTE KOMMISSION ERMÄCHTIGEN , MASSNAHMEN ZU EMPFEHLEN , DIE FÜR BESTIMMTE ZEITABSCHNITTE ZUM EINEN DIE HÖHE DES GESAMTFANGS UND DEN UMFANG DER FISCHEREITÄTIGKEIT UND ZUM ANDEREN DEREN JEWEILIGE ZUTEILUNG AN DIE VERTRAGSSTAATEN REGELN . GEMÄSS ARTIKEL 8 DES ÜBEREINKOMMENS SIND DIE VERTRAGSSTAATEN VERPFLICHTET , DERARTIGE EMPFEHLUNGEN IN KRAFT ZU SETZEN , WENN SIE VON MINDESTENS ZWEI DRITTELN DER ANWESENDEN UND ABSTIMMENDEN DELEGATIONEN ANGENOMMEN WORDEN SIND ; JEDER VERTRAGSSTAAT KANN SICH JEDOCH DURCH ERHEBUNG EINES EINSPRUCHS BINNEN EINER BESTIMMTEN FRIST DIESER VERPFLICHTUNG ENTZIEHEN .
7 IN ANWENDUNG DER BUCHSTABEN G UND H DES ARTIKELS 7 BESCHLOSS DIE KOMMISSION EINE GEMÄSS ARTIKEL 8 DES ÜBEREINKOMMENS IM NOVEMBER 1974 VERBINDLICH GEWORDENE EMPFEHLUNG ÜBER DIE ZUNGEN- UND SCHOLLENFISCHEREI IN DEN DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN ERFASSTEN MEERESGEWÄSSERN , DIE FÜR 1975 GESAMTFANGQUOTEN UND DEREN ZUTEILUNG AN DIE VERSCHIEDENEN VERTRAGSSTAATEN FESTSETZTE SOWIE DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREI MIT SCHIFFEN OBERHALB EINER BESTIMMTEN TONNAGE UND MOTORSTÄRKE INNERHALB EINER ' ' KÜSTENZONE ' ' VON 12 MEILEN VERBOT .
8 DIE IN DEN AUSGANGSVERFAHREN ANGEKLAGTEN FISCHER WERDEN BESCHULDIGT , GEGEN DIE IN AUSFÜHRUNG DIESER EMPFEHLUNG ERLASSENE NIEDERLÄNDISCHE REGELUNG VERSTOSSEN ZU HABEN , DIE DAS VERBOT ENTHIELT , WÄHREND BESTIMMTER ZEITABSCHNITTE
- ENTWEDER ZUNGEN IN EINER EINE BESTIMMTE HÖCHSTGRENZE ÜBERSCHREITENDEN MENGE MIT SCHIFFEN ANZULANDEN , DIE UNTER EINEM BESTIMMTEN KENNZEICHEN REGISTRIERT WAREN ,
- ODER INNERHALB DER VORGENANNTEN ZWÖLFMEILENZONE ZUNGEN ODER SCHOLLEN MIT SCHIFFEN ZU FISCHEN , DIE EINE BESTIMMTE TONNAGE UND MOTORSTÄRKE ÜBERSCHRITTEN .
9 MIT IHREN ERSTEN DREI FRAGEN ERSUCHEN DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE DEN GERICHTSHOF IM WESENTLICHEN ZU ENTSCHEIDEN , OB
- AUF VÖLKERRECHTLICHER EBENE ALLEIN DIE GEMEINSCHAFT ZUSTÄNDIG IST , VERPFLICHTUNGEN DER GENANNTEN ART EINZUGEHEN ;
- AUF INNERGEMEINSCHAFTLICHER EBENE STAATLICHE MASSNAHMEN , WIE SIE DIE NIEDERLANDE GETROFFEN HABEN - UND DIE NACHFOLGEND ALS ' ' FESTSETZUNG VON FANGQUOTEN ' ' BEZEICHNET WERDEN - , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND , UND ZWAR IM HINBLICK ENTWEDER AUF DIE VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN ODER AUF DAS VERBOT , DIE ZIELSETZUNGEN ODER DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG AUF DEM GEBIET DER FISCHEREI ZU GEFÄHRDEN , ODER ENDLICH AUF DAS VERBOT , MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM HANDELSVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN .
10/11 DIE VIERTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE DAS ZULETZT GENANNTE VERBOT ENTHALTENDEN ARTIKEL 30 , 31 UND 34 DES VERTRAGES IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR GELTEN . DIE VERSCHIEDENEN FRAGEN SIND IN DER OBEN ANGEGEBENEN REIHENFOLGE ZU UNTERSUCHEN .
I - ZUR AUSSENZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN
12/14 DIE ZWEITE FRAGE DER VORLEGENDEN GERICHTE BETRIFFT DIE ' ' BEFUGNIS , ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN ' ' . IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST NUN ZU BEACHTEN , DASS DIE STREITIGEN EINZELSTAATLICHEN MASSNAHMEN MIT DEM ZIEL DER ERFÜLLUNG VON VERPFLICHTUNGEN ERLASSEN WORDEN SIND , DIE SICH AUS EINER VERBINDLICHEN EMPFEHLUNG DER FISCHEREIKOMMISSION UND DAMIT EINER RECHTSHANDLUNG EINES INTERNATIONALEN ORGANS ERGEBEN . DIE VORLIEGENDE FRAGE IST DAHER SO ZU VERSTEHEN , DASS SIE DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN BETRIFFT , FÜR DEN BEREICH DER FESTSETZUNG VON FANGQUOTEN BEI DER AUSARBEITUNG VON ENTSCHEIDUNGEN EINES SOLCHEN ORGANS MITZUWIRKEN UND IN DIESEM RAHMEN VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN EINZUGEHEN .
15 1 . IM HINBLICK AUF DIE DEN VORLEGENDEN GERICHTEN ZU ERTEILENDE ANTWORT IST ZUNÄCHST ZU PRÜFEN , OB DIE GEMEINSCHAFT BEFUGT IST , DERARTIGE VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN EINZUGEHEN .
16 DA DER VERTRAG KEINE BESONDEREN VORSCHRIFTEN ENTHÄLT , WELCHE DIE GEMEINSCHAFT ZUR ÜBERNAHME VON VÖLKERRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN AUF DEM GEBIET DER ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES ERMÄCHTIGEN , IST AUF DAS ALLGEMEINE SYSTEM DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÜR DIE AUSSENBEZIEHUNGEN DER GEMEINSCHAFT ZURÜCKZUGREIFEN .
17/18 ARTIKEL 210 BESTIMMT : ' ' DIE GEMEINSCHAFT BESITZT RECHTSPERSÖNLICHKEIT ' ' . DIESE BESTIMMUNG , DIE DEN DIE ' ' ALLGEMEINEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN ' ' ENTHALTENDEN SECHSTEN TEIL DES VERTRAGES EINLEITET , BEDEUTET , DASS DIE GEMEINSCHAFT IN DEN AUSSENBEZIEHUNGEN DIE FÄHIGKEIT , VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN EINZUGEHEN , IM GESAMTEN BEREICH DER IM ERSTEN TEIL DES VERTRAGES , DEN DER SECHSTE ERGÄNZT , UMSCHRIEBENEN ZIELE BESITZT .
19/20 UM IM EINZELFALL ZU ERMITTELN , OB DIE GEMEINSCHAFT ZUSTÄNDIG IST , VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN EINZUGEHEN , MUSS AUF DAS SYSTEM UND AUF DIE MATERIELLEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN . EINE SOLCHE ZUSTÄNDIGKEIT ERGIBT SICH NICHT NUR AUS EINER AUSDRÜCKLICHEN VERLEIHUNG DURCH DEN VERTRAG , SONDERN KANN AUCH AUS ANDEREN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UND DER BEITRITTSAKTE SOWIE AUS IN IHREM RAHMEN ERGANGENEN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE FLIESSEN .
21/25 IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE D EWG-VERTRAG IST UNTER DEN ZIELEN DER GEMEINSCHAFT DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK BESONDERS ERWÄHNT . NACH ARTIKEL 38 ABSATZ 3 IN VERBINDUNG MIT ANHANG II DES VERTRAGES UNTERLIEGEN FISCHEREIERZEUGNISSE DEN BESTIMMUNGEN DER DIE LANDWIRTSCHAFT BETREFFENDEN ARTIKEL 39 BIS 46 . ARTIKEL 39 NENNT UNTER DEN ZIELEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DIE RATIONALISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG UND DIE SICHERSTELLUNG DER VERSORGUNG . NACH DEN BESTIMMUNGEN DER ERSTEN DREI ABSÄTZE VON ARTIKEL 40 HAT DIE GEMEINSCHAFT NOCH VOR DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT EINE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE ZU SCHAFFEN , DIE ALLE ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 39 ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN EINSCHLIESSEN KANN . NACH ARTIKEL 43 ABSATZ 2 IST DER RAT BEFUGT UND VERPFLICHTET , ZU DIESEM ZWECK VERORDNUNGEN , RICHTLINIEN ODER ENTSCHEIDUNGEN ZU ERLASSEN .
26/28 GESTÜTZT UNTER ANDEREM AUF ARTIKEL 43 DES VERTRAGES HAT DER RAT DIE OBEN GENANNTEN VERORDNUNGEN NR . 2141/70 UND NR . 2142/70 ERLASSEN . AUS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 2141/70 FOLGT , DASS DIE DURCH DIESE VERORDNUNG FESTGELEGTE GEMEINSAME STRUKTURPOLITIK UNTER ANDEREM DAS ZIEL DER ' ' FÖRDERUNG EINER RATIONELLEN NUTZUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES UND DER BINNENGEWÄSSER ' ' VERFOLGT . IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG , WONACH ' ' DIE MÖGLICHKEIT GESCHAFFEN WERDEN ( SOLLTE ), GEMEINSCHAFTLICHE MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE IN DEN BETREFFENDEN GEWÄSSERN ZU TREFFEN ' ' - EIN INTERESSE , DAS AUCH IN DER VORLETZTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR . 2142/70 ZUM AUSDRUCK GEKOMMEN IST - , KANN DER RAT FÜR DEN FALL , ' ' DASS AUFGRUND DER FISCHEREITÄTIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS IN DEN IN ARTIKEL 2 GENANNTEN MEERESGEWÄSSERN ' ' - D . H . DEN DER ' ' OBERHOHEIT ' ' ODER DER ' ' GERICHTSBARKEIT ' ' DER MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGENDEN GEWÄSSERN - ' ' DIE GEFAHR ( BESTEHT ), DASS . . . BESTIMMTE FISCHBESTÄNDE DIESER GEWÄSSER ALLZU INTENSIV AUSGEBEUTET WERDEN ' ' , ' ' DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DIESER FISCHBESTÄNDE TREFFEN ' ' .
29 ENDLICH BESTIMMT ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE , DASS DER RAT SPÄTESTENS AB DEM SECHSTEN JAHR NACH DEM BEITRITT ' ' DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IM HINBLICK AUF DEN SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE UND DIE ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES ' ' FESTLEGT .
30/33 AUS DER GESAMTHEIT DIESER BESTIMMUNGEN FOLGT , DASS DIE GEMEINSCHAFT IM INNENVERHÄLTNIS BEFUGT IST , ALLE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES EINSCHLIESSLICH DER FESTSETZUNG UND ZUTEILUNG VON FANGQUOTEN AN DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN . ZWAR GILT ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR . 2141/70 NUR FÜR EIN GEOGRAPHISCH BEGRENZTES FISCHEREIGEBIET , DOCH FOLGT AUS ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE , AUS ARTIKEL 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG SOWIE AUS DER NATUR DER SACHE , DASS SICH DIE SACHLICHE REGELUNGSBEFUGNIS DER GEMEINSCHAFT - IN DEM MASSE , IN DEM DEN STAATEN EINE ENTSPRECHENDE BEFUGNIS KRAFT VÖLKERRECHTS ZUSTEHT - AUCH AUF DIE FISCHEREI AUF HOHER SEE ERSTRECKT . DIE ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES KANN WIRKSAM UND ZUGLEICH GERECHT NUR DURCH EINE REGELUNG SICHERGESTELLT WERDEN , DIE FÜR ALLE INTERESSIERTEN STAATEN EINSCHLIESSLICH DER DRITTLÄNDER VERBINDLICH IST . AUS DEN PFLICHTEN UND BEFUGNISSEN , DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT IM INNENVERHÄLTNIS DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ZUGEWIESEN HAT , ERGIBT SICH DAHER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT , VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN ZUR ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE EINZUGEHEN .
34 2 . STEHT SOMIT DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT FEST , SO BLEIBT ZU PRÜFEN , OB DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DIE AUFGABEN UND VERPFLICHTUNGEN AUS DEM ÜBEREINKOMMEN UND DEN AUF SEINER GRUNDLAGE GEFASSTEN BESCHLÜSSEN AUCH TATSÄCHLICH ÜBERNOMMEN HABEN .
35/38 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS EINERSEITS IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS SELBST - DAS ZU EINER ZEIT GESCHLOSSEN WURDE , ALS DIE GEMEINSCHAFT NOCH KEINE BESTIMMUNGEN ZUR REGELUNG DER SEEFISCHEREI GETROFFEN HATTE - NICHTS ENDGÜLTIGES BESCHLOSSEN WORDEN IST UND EINE ETWAIGE ANPASSUNG DES IM ÜBEREINKOMMEN VORGESEHENEN VERFAHRENS DER BESCHLUSSFASSUNG , ABGESEHEN VON EINEM TÄTIGWERDEN DER GEMEINSCHAFT UND IHRER MITGLIEDSTAATEN , VERHANDLUNGEN MIT DEN ÜBRIGEN VERTRAGSPARTEIEN VORAUSSETZT . ANDERERSEITS BESCHRÄNKEN SICH DIE FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEREICH IN KRAFT GESETZTEN REGELUNGEN DARAUF , DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN DIE MÖGLICHKEIT ZUM ERLASS VON MASSNAHMEN ZU ERÖFFNEN , DIE DENEN ENTSPRECHEN , DIE DIE BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS ZU TREFFEN VERPFLICHTET SIND - UND TATSÄCHLICH AUCH GETROFFEN HABEN - , OHNE DASS DIE GEMEINSCHAFTSORGANE BIS JETZT VON DIESER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH GEMACHT HÄTTEN . VON DIESER RECHTSLAGE GEHT ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE AUS , DER DAS PROBLEM DES SCHUTZES DER FISCHGRÜNDE UND DER ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES MIT DEM ZIEL EINER GESAMTLÖSUNG UNTER BETEILIGUNG DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN , DIE DURCH IHRE GEOGRAPHISCHE LAGE EIN GRÖSSERES INTERESSE AUF DEM FISCHEREISEKTOR HABEN , AUFGREIFT .
39 DA DIE GEMEINSCHAFT IHRE AUFGABEN AUF DIESEM GEBIET NOCHT NICHT IN VOLLEM UMFANG WAHRGENOMMEN HATTE , SIND DIE GESTELLTEN FRAGEN NACH ALLEDEM DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR ZEIT DES VON DEN VORLEGENDEN GERICHTEN ZU BEURTEILENDEN TATSÄCHLICHEN GESCHEHENS BEFUGT WAREN , IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE FISCHEREI IM NORDOSTATLANTIK VERPFLICHTUNGEN ZUR ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES ZU ÜBERNEHMEN , UND DASS SIE SOMIT AUCH BERECHTIGT WAREN , DEREN ERFÜLLUNG IN IHREM HOHEITSBEREICH SICHERZUSTELLEN .
40 ES IST JEDOCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS EINERSEITS DIESE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN NUR ÜBERGANGSCHARAKTER HAT , UND ANDERERSEITS DIE BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN SCHON ZUM GEGENWÄRTIGEN ZEITPUNKT BEI VERHANDLUNGEN , DIE SIE IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS UND ANDERER VERGLEICHBARER ABKOMMEN FÜHREN , DURCH GEMEINSCHAFTSVERPFLICHTUNGEN GEBUNDEN SIND .
41 DER ÜBERGANGSCHARAKTER DER GENANNTEN ZUSTÄNDIGKEIT FOLGT DARAUS , DASS SIE , WIE SICH AUS DEN VORAUSGEGANGENEN ERWAEGUNGEN ERGIBT , ' ' SPÄTESTENS AB DEM SECHSTEN JAHR NACH DEM BEITRITT ' ' ENDET , DA DER RAT ALSDANN GEMÄSS DER IHM IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNG MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE GETROFFEN HABEN MUSS .
42/43 WAS DIE SCHON JETZT BESTEHENDEN VERPFLICHTUNGEN DER BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN ANLANGT , SO IST ZUNÄCHST ZU UNTERSTREICHEN , DASS NACH ARTIKEL 5 DES VERTRAGES ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN . . . ALLE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ALLGEMEINER ODER BESONDERER ART ZUR ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN ( TREFFEN ), DIE SICH AUS DIESEM VERTRAG ODER AUS HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT ERGEBEN ' ' , UND ' ' DIESER DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN ( ERLEICHTERN ) ' ' . NACH ARTIKEL 116 DES VERTRAGES ' ' GEHEN DIE MITGLIEDSTAATEN ( NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT ) IN DEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN MIT WIRTSCHAFTLICHEM CHARAKTER BEI ALLEN FRAGEN , DIE FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT VON BESONDEREM INTERESSE SIND , NUR NOCH GEMEINSAM VOR DIE KOMMISSION HAT DEM RAT ZU DIESEM ZWECK VORSCHLAEGE ZU UNTERBREITEN , ÜBER DIE DER RAT ZU BESCHLIESSEN VERPFLICHTET IST .
44/45 NACH ALLEDEM SIND DIEJENIGEN MITGLIEDSTAATEN , DIE VERTRAGSPARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS UND ÄHNLICHER ABKOMMEN SIND , SCHON ZUM GEGENWÄRTIGEN ZEITPUNKT NICHT NUR GEHALTEN , IM RAHMEN DIESER ÜBEREINKOMMEN KEINE VERPFLICHTUNGEN ZU ÜBERNEHMEN , WELCHE DIE GEMEINSCHAFT BEI DER AUSFÜHRUNG DER IHR IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE ÜBERTRAGENEN AUFGABE BEHINDERN KÖNNTEN , SONDERN SIE SIND AUCH ZU GEMEINSAMEM VORGEHEN INNERHALB DER FISCHEREIKOMMISSION VERPFLICHTET . SOBALD DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DAS VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 102 IN GANG GESETZT HABEN WERDEN , SPÄTESTENS ABER BEI ABLAUF DER DORT VORGESEHENEN FRIST , SIND SIE UND DIE MITGLIEDSTAATEN AUSSERDEM VERPFLICHTET , ALLE ZU IHRER VERFÜGUNG STEHENDEN RECHTLICHEN UND POLITISCHEN MITTEL EINZUSETZEN , UM DIE TEILNAHME DER GEMEINSCHAFT AN DEM ÜBEREINKOMMEN UND ÄHNLICHEN ABKOMMEN SICHERZUSTELLEN .
II - ZUR INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN , FANGQUOTEN FESTZUSETZEN
46 UM ZU KLÄREN , OB MASSNAHMEN , WIE SIE DIE NIEDERLANDE GETROFFEN HABEN , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND , IST ZUM EINEN ZU PRÜFEN , OB DIESE MASSNAHMEN DIE ZIELSETZUNGEN ODER DAS FUNKTIONIEREN DES DURCH DIE VERORDNUNGEN NR . 2141/70 UND NR . 4142/70 ERRICHTETEN SYSTEMS GEFÄHRDEN , UND ZUM ANDEREN , OB SIE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR DARSTELLEN .
47/49 1 . ZUM ERSTEN PUNKT IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE GENANNTEN VERORDNUNGEN SOWIE ARTIKEL 102 SELBST DEN ERLASS VERGLEICHBARER MASSNAHMEN VORSEHEN . FERNER HAT DER RAT IN SEINER VERORDNUNG NR . 811/76 , DIE NACH DEN VORLIEGENDEN ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG ERLASSEN WORDEN IST , DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT , ' ' DIE FÄNGE IHRER FISCHEREIFLOTTEN . . . ZU BESCHRÄNKEN ' ' , OHNE ES HIERBEI FÜR NÖTIG ZU ERACHTEN , DIE IN DEN VERORDNUNGEN NR . 2141/70 UND NR . 2142/70 FESTGELEGTEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE STRUKTURPOLITIK UND DIE MARKTORGANISATION ZU ÄNDERN . DAHER BILDEN MASSNAHMEN ZUR BEGRENZUNG DES FISCHFANGS SOWIE DIE MÖGLICHKEIT , DERARTIGE MASSNAHMEN ZU TREFFEN , EINEN WESENTLICHEN BESTANDTEIL DES DURCH DIE GENANNTEN VERORDNUNGEN ERRICHTETEN GESAMTSYSTEMS .
50/51 ZWAR KÖNNEN DERARTIGE MASSNAHMEN SICH AUF DAS FUNKTIONIEREN ANDERER ELEMENTE DIESES SYSTEMS , INSBESONDERE DER PREISREGELUNG AUSWIRKEN , DOCH KÖNNEN DIESE IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG SELBST VON ANFANG AN IN KAUF GENOMMENEN AUSWIRKUNGEN NICHT DEN STÖRENDEN UND GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGEN WIRKUNGEN VON EINZELSTAATLICHEN MASSNAHMEN GLEICHGESETZT WERDEN , DIE AUSSERHALB DER ZIELSETZUNG EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG LIEGEN . UNABHÄNGIG DAVON BRINGT JEDOCH DAS BESTEHEN EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN DIE VERPFLICHTUNG MIT SICH , FÜR EINE DURCHFÜHRUNG DER FANGBESCHRÄNKUNGEN IN DER WEISE ZU SORGEN , DASS DEREN AUSWIRKUNGEN AUF DAS FUNKTIONIEREN DIESER MARKTORDNUNG AUF EIN MINDESTMASS BESCHRÄNKT BLEIBEN .
52 DEN VORLEGENDEN GERICHTEN IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT , DER MASSNAHMEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT MIT DEM ZIEL DER ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE TRIFFT , DIE ZIELSETZUNGEN ODER DAS FUNKTIONIEREN DES DURCH DIE VERORDNUNGEN NR . 2141/70 UND NR . 2142/70 ERRICHTETEN SYSTEMS NICHT GEFÄHRDET .
53/54 2 . WAS SCHLIESSLICH DIE WEITERE FRAGE BETRIFFT , OB MASSNAHMEN , WIE SIE DIE NIEDERLANDE GETROFFEN HABEN , ALS MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG VERBOTEN SIND , SO ENTHALTEN DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 2142/70 EIN SOLCHES VERBOT FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR ZWAR NICHT AUSDRÜCKLICH . AUS ARTIKEL 38 BIS 46 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 7 DES VERTRAGES FOLGT JEDOCH , DASS SICH DIESES VERBOT SPÄTESTENS SEIT DEM ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT UNMITTELBAR AUS DEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN ERGIBT ; DIES WIRD IM ÜBRIGEN AUCH IN DER ZWANZIGSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR . 2142/70 UNTERSTRICHEN .
55 EINE EINZELSTAATLICHE REGELUNG WIE DIE HIER STREITIGE EINERSEITS UND DAS IN ARTIKEL 30 FF . DES VERTRAGES AUSGESPROCHENE VERBOT ANDERERSEITS BETREFFEN VERSCHIEDENE STUFEN DES WIRTSCHAFTSABLAUFS , NÄMLICH PRODUKTION UND VERMARKTUNG .
56/59 DIE ANTWORT AUF DIE FRAGE , OB EINE MASSNAHME ZUR BESCHRÄNKUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN PRODUKTION DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEHINDERT , HÄNGT VON DEM DURCH DIE GRUNDLEGENDE GEMEINSCHAFTSREGELUNG IN DEM BETREFFENDEN SEKTOR ERRICHTETEN GESAMTSYSTEM UND VON DEN ZIELSETZUNGEN DIESER REGELUNG AB . ZU DIESEM ZWECK SIND SOWOHL DIE NATUR DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES , HIER DES FISCHES , ALS AUCH SEINE ' ' PRODUKTIONS ' ' -BEDINGUNGEN ZU BEACHTEN . MASSNAHMEN , DIE MITTELS FESTSETZUNG VON FANGQUOTEN UND EINSCHRÄNKUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DIE ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE BEZWEKKEN , BESCHRÄNKEN ZWAR KURZFRISTIG DIE ' ' PRODUKTION ' ' , WOLLEN ABER GERADE VERHINDERN , DASS DIESE ' ' PRODUKTION ' ' SO WEIT ZURÜCKGEHT , DASS DIE VERSORGUNG DER VERBRAUCHER ERNSTLICH GEFÄHRDET WÜRDE . DER UMSTAND , DASS DERARTIGE MASSNAHMEN AUF KURZE SICHT EINE VERMINDERUNG DER MENGEN BEWIRKEN , DIE DIE BETROFFENEN STAATEN IM HANDELSVERKEHR UNTEREINANDER AUSTAUSCHEN KÖNNEN , KANN DESHALB NICHT DAZU FÜHREN , SIE UNTER DIE VOM VERTRAG VERBOTENEN MASSNAHMEN EINZUREIHEN ; ENTSCHEIDEND IST , DASS DIESE MASSNAHMEN ERFORDERLICH SIND , UM AUF LANGE SICHT EINEN OPTIMALEN UND GLEICHBLEIBENDEN ERTRAG DER FISCHEREI SICHERZUSTELLEN .
60 DEN ARRONDISSEMENTSRECHTBANKEN ZWOLLE UND ALKMAAR IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS EINZELSTAATLICHE MASSNAHMEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT MIT DEM ZIEL DER ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE KEINE NACH ARTIKEL 30 FF . EWG-VERTRAG VERBOTENEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHRS DARSTELLEN .
61 DIE VIERTE FRAGE IST GEGENSTANDSLOS GEWORDEN .
Kostenentscheidung
KOSTEN
62/63 DIE AUSLAGEN DER BRITISCHEN , DER DÄNISCHEN , DER ITALIENISCHEN UND DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG SOWIE DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN VERFAHREN VON DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN , DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEN GERICHTEN .
Tenor
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DEN ARRONDISSEMENTSRECHTBANKEN ZWOLLE UND ALKMAAR GEMÄSS URTEILEN VOM 24 . DEZEMBER 1975 UND 2 . JANUAR 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . ZUR ZEIT DES VON DEN VORLEGENDEN GERICHTEN ZU BEURTEILENDEN TATSÄCHLICHEN GESCHEHENS WAREN DIE MITGLIEDSTAATEN BEFUGT , IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE FISCHEREI IM NORDOSTATLANTIK VERPFLICHTUNGEN ZUR ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES ZU ÜBERNEHMEN , UND SOMIT AUCH BERECHTIGT , DEREN ERFÜLLUNG IN IHREM HOHEITSBEREICH SICHERZUSTELLEN .
2 . EIN MITGLIEDSTAAT , DER MASSNAHMEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT MIT DEM ZIEL DER ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE TRIFFT , GEFÄHRDET NICHT DIE ZIELSETZUNGEN ODER DAS FUNKTIONIEREN DES DURCH DIE VERORDNUNGEN NR . 2141/70 UND NR . 2142/70 ERRICHTETEN SYSTEMS .
3 . DERARTIGE MASSNAHMEN STELLEN KEINE NACH ARTIKEL 30 FF . EWG-VERTRAG VERBOTENEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHRS DAR .